Aus Sicht der Stiftung stellt sich das Verhältnis zwischen dieser und einem Unternehmen in ihrem Eigentum anders da als aus der des Unternehmens. Ist aus letzterer insbesondere nach der Eigentümlichkeit dieses Eigentümertyps und den sich daraus ergebenden Besonderheiten für Governance und andere unternehmensrelevante Aspekte zu fragen, kommt es für die Stiftung in erster Linie auf den Nutzen dieser Form der Vermögensanlage für die Erfüllung der Stiftungszwecke bzw. für die Erwirtschaftung der hierzu notwendigen Mittel an. Dabei gerät auch das Unternehmen in Stiftungshand in den Blick, das unmittelbar der Erfüllung der Stiftungszwecke dient und mit diesen als related business in Verbindung steht. Aus Sicht der Stifter ist die Unterscheidung zwischen related und unrelated business immer häufiger kaum von Belang, indem Gemeinwohlaufgaben unternehmerisch bewältigt werden sollen. Der Beitrag will diese Sichtweisen erläutern und zur Diskussion stellen.
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Dass Eulerich sich in seiner Darlegung zur Begriffsdefinition weitgehend auf Stickrodt [19], Goerdeler/Ulmer [8] und Hennerkes/Binz [9] stützt, lässt Zweifel an der Aktualität seines Ansatzes aufkommen.