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19.04.2016 | VOB | Schwerpunkt | Online-Artikel

Reform des Vergaberechts tritt in Kraft

verfasst von: Christoph Berger

2 Min. Lesedauer

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Am 18. April 2016 trat die Reform des Vergaberechts in Kraft. Öffentlichen Auftraggebern soll so ein übersichtliches und leichter handhabbares Regelwerk für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zur Hand gegeben werden.

Das am 23. Februar 2016 im Bundesgesetzblatt verkündete „Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts“ trat am 18. April 2016 in Kraft. Das Vergaberecht soll durch die Modernisierung nicht nur einfacher und anwenderfreundlicher werden, sondern auch soziale, umweltbezogene und innovative Ziele sowie mittelständische Interessen im Vergabeverfahren berücksichtigen.

Das Reformwerk besteht aus dem neu gefassten Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und neuen Rechtsverordnungen, die unterschiedliche Aspekte der öffentlichen Beschaffung von der Vergabe „klassischer“ öffentlicher Aufträge über die Vergabe von Konzessionen bis zur Schaffung einer Vergabestatistik umfassen. "Um die praktische Anwendung des Gesetzes zu erleichtern, wird der Ablauf des Vergabeverfahrens von der Leistungsbeschreibung über die Prüfung von Ausschlussgründen, die Eignungsprüfung, den Zuschlag bis hin zu den Bedingungen für die Ausführung des Auftrags im Gesetz vorgezeichnet", heißt es vonseiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Zudem dient die Reform auch der fristgerechten Umsetzung mehrerer EU-Vergaberichtlinien in deutsches Recht.

Öffentliche Bauaufträge meist unter EU-Schwellenwert

Das neue Gesetz legt etwa die Voraussetzungen für die Ausnahmen vom Vergaberecht bei Inhouse-Vergaben und für erlaubte Änderungen von Aufträgen fest. Erstmals schaffen Gesetz und Rechtsverordnung auch Rechtssicherheit für die Vergabe von Konzessionen. Außerdem wird durch die Einführung der E-Vergabe das gesamte Vergabeverfahren zukünftig digital abgewickelt.

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Mit Blick auf das Inkrafttreten der Vergaberechtsreform sagte Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes Deutsches Baugewerbe: „Mehr als 98 % aller öffentlichen Bauaufträge werden in Deutschland unterhalb des EU-Schwellenwertes vergeben. Bei all diesen Bauaufträgen kommen die Vorschriften des 1. Abschnitts der VOB/A zur Anwendung.“ Hieraus werde ersichtlich, welche praktische Bedeutung den Vergaberegeln der VOB/A in Deutschland zukomme. Die VOB/A enthalte alle für öffentliche Bauvergaben relevanten Regelungen.

Zudem betonte er, dass mit Inkrafttreten der neuen VOB/A sichergestellt sei, dass sowohl Auftragnehmer wie Vergabestellen bundesweit auf der Grundlage bewährter und praxisnaher Vergaberegeln arbeiten können. Dieses einheitliche System müsse erhalten bleiben.

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