2008 | OriginalPaper | Buchkapitel
VorlÄufige Steuerfestsetzung —§165 AO
Erschienen in: Steuerbescheide in der Praxis
Verlag: Gabler
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Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorlÄufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung gemÄ\ 1 § 165 Abs. 2 S. 1 AO aufheben oder Ändern. Die vorlÄufige Steuerfestsetzung ermöglicht es, eine Steuer festzusetzen, auch wenn die endgültige Höhe der Steuer noch nicht feststeht. § 165 AO ist auf Steuerbescheide und alle Bescheide, die den Steuerbescheiden gleichgestellt sind, anwendbar. Sonstige Verwaltungsakte können nicht mit einem VorlÄufigkeitsvermerk verbunden werden.