2005 | OriginalPaper | Buchkapitel
„Was begrenzt, begründet auch“: Bedarfswirtschaftlichkeit und Ziele kommunaler Unternehmen
verfasst von : Stefan Machura
Erschienen in: Politik und Verwaltung
Verlag: VS Verlag für Sozialwissenschaften
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„Was begrenzt, begründet auch“ ist ein Grundsatz des Strafzurechnungsrechts (Bruns 1980: 72). Mit ihm soll ausgedrückt werden, dass man nur für gesetzlich definierte Handlungen strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden kann, dass diese Regelungen aber auch den „Strafanspruch“ des Staates begründen. Ganz ähnlich wird für das Öffentliche Recht argumentiert: Nur in den Grenzen des Gesetzes soll der Staat tätig werden. Dieses allgemeine Prinzip gilt auch für das Handeln des Staates als Unternehmer. Aus dem Rechtstaatsprinzip nach Artikel 20 (3) Grundgesetz wird gefolgert, dass öffentliche Unternehmen nur betrieben werden können, wenn sie durch eine ihnen zugewiesene öffentliche Aufgabe gerechtfertigt sind (Püttner 1977: 485). Es gebe kein „Recht der öffentlichen Hand zu beliebiger Wirtschaftsbetätigung“, schrieb Püttner (1985: 129), auch wenn es an einer normierten Veräußerungs- oder Schließungspflicht bei Wegfall des öffentlichen Interesses fehlt (Püttner 1984: 360). Umgekehrt wird die einem Unternehmen zugewiesene öffentliche Aufgabe als Begründung für den Betrieb im öffentlichen Besitz angeführt. Man kann noch grundsätzlicher formulieren:
Nur insoweit, als ein öffentliches Interesse vorliegt, dass durch das Unternehmen effektiv verfolgt werden kann, ist es als ein öffentliches legitimiert
.