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1991 | OriginalPaper | Buchkapitel

Welche Sicherheiten werden für Kredite gestellt?

verfasst von : Ernst-Joachim Henke

Erschienen in: Das Kreditgeschäft in der Abschlußprüfung von Bankkaufleuten

Verlag: Gabler Verlag

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Nach § 766 BGB ist für die Gültigkeit der Bürgschaftserklärung die Schriftform erforderlich, obwohl bei Handelsgeschäften eines Vollkaufmannes nach dem HGB auch eine mündliche Bürgschaftserklärung gilt. Die mündliche Erklärung ist ggf. problematisch und kann zweifelhaft sein, wenn sich später herausstellt, daß der Bürge bei Abgabe seiner Erklärung nicht Vollkaufmann war und die Bürgschaft nicht im Rahmen eines Handelsgeschäftes gem. HGB übernommen wurde.

Metadaten
Titel
Welche Sicherheiten werden für Kredite gestellt?
verfasst von
Ernst-Joachim Henke
Copyright-Jahr
1991
Verlag
Gabler Verlag
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-322-92162-8_4

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