1991 | OriginalPaper | Buchkapitel
Welche Sicherheiten werden für Kredite gestellt?
verfasst von : Ernst-Joachim Henke
Erschienen in: Das Kreditgeschäft in der Abschlußprüfung von Bankkaufleuten
Verlag: Gabler Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Nach § 766 BGB ist für die Gültigkeit der Bürgschaftserklärung die Schriftform erforderlich, obwohl bei Handelsgeschäften eines Vollkaufmannes nach dem HGB auch eine mündliche Bürgschaftserklärung gilt. Die mündliche Erklärung ist ggf. problematisch und kann zweifelhaft sein, wenn sich später herausstellt, daß der Bürge bei Abgabe seiner Erklärung nicht Vollkaufmann war und die Bürgschaft nicht im Rahmen eines Handelsgeschäftes gem. HGB übernommen wurde.