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2019 | OriginalPaper | Buchkapitel

Zusammenfassung

verfasst von : Eike Blitza

Erschienen in: Auswirkungen des Meeresspiegelanstiegs auf maritime Grenzen

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

Les géographies […] sont les livres les plus précieux de tous les livres. Elles ne se démodent jamais. Il est rare que’une montagne change de place. Il est très rare qu’un Océan se vide de son eau, belehrte der Geograf Saint-Exupérys kleinen Prinzen. Der Geograf hatte Unrecht. Veränderungen der Erdoberfläche sind keine seltenen Ereignisse, sondern sie stellen den Regelfall dar. Allerdings – und insofern lässt sich ihm zustimmen – verlaufen sie meist so langsam, dass sie für den Menschen nicht wahrnehmbar sind. So geht man heute davon aus, dass der Meeresspiegel nach dem Ende der letzten Eiszeit für über 2000 Jahre nahezu konstant blieb. Mit der einsetzenden Industrialisierung änderte sich dies indes. Seit dem Ende des 19. Jahrhunderts steigt der Meeresspiegel stetig. Für den Zeitraum von 1901–2010 ist von einem durchschnittlichen Anstieg von 1,7 mm pro Jahr, insgesamt etwa 0,19 m, auszugehen. Betrachtet man nur die letzten Jahrzehnte, legen jüngste Messdaten einen fast doppelt so hohen Wert nahe. Die Meere steigen folglich nicht nur stetig, sondern auch wesentlich schneller. Dies hat Folgen, die anders als noch zuvor nicht nur messbar, sondern zunehmend auch wahrnehmbar werden. Küstenerosion ist überall in der Welt feststellbar. Ob mit Blick auf ein Atoll im Südpazifik, die auftauende Permafrost-Küste in der Arktis, das Delta des Mississipis oder die Südspitze Sylts – nahezu überall führt das steigende Meer zum Verlust von Land. Mögen sich die Konsequenzen, die sich dadurch für die Küstenbevölkerung ergeben, auch fundamental unterscheiden, ändert dies nichts daran, dass das Problem des Meeresspiegelanstiegs ein solches globaler Natur ist, welches ein Zusammenwirken aller Staaten erfordert.

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Fußnoten
1
Antoine de Saint-Exupéry, Le Petit Prince (1946), 58.
 
2
IPCC, Climate Change 2013: The Physical Science Basis, Working Group I Contribution to the Fifth Assessment Report of the Intergovernmental Panel on Climate Change (2013), 1139.
 
3
Ebd., 1139.
 
4
Siehe oben, Kap. „Auswirkungen des Meeresspiegelans​tiegs auf maritime Grenzlinien“, B., I., 2., a), ff.).
 
6
So auch: Lea Brilmayer/Natalie Klein, Land and Sea: Two Sovereignty Regimes in Search of a Common Denominator, in: NYU Journal of International Law & Policy 33 (2001), 703.
 
7
Siehe für einige Fallkonstellationen oben, Kap. „Auswirkungen des Meeresspiegelans​tiegs auf Grenzverträge“, A.
 
8
Art. 5 SRÜ lautet: „Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt wird, ist die normale Basislinie für die Messung der Breite des Küstenmeers die Niedrigwasserlinie entlang der Küste, wie sie in den vom Küstenstaat amtlich anerkannten Seekarten großen Maßstabs eingetragen ist.“
 
9
Art. 5 SRÜ könnte durchaus so verstanden werden, dass die von den Staaten auf Seekarten großen Maßstabs kartierte Linie die maßgebliche Basislinie darstellt. Wäre dies zutreffend, läge es allein bei den Küstenstaaten, die völkerrechtliche Grenze zwischen Land und Meer zu bestimmen. Physische Veränderungen der Niedrigwasserlinie wären in einem solchen Fall rechtlich irrelevant.
 
10
Siehe ausführlich oben, Kap. „Auswirkungen des Meeresspiegelans​tiegs auf maritime Grenzlinien“, B., I., 2., a).
 
11
Stütze findet diese These in Award of the Arbitral Tribunal in the Matter of an Arbitration between Guyana and Suriname, 17 September 2007, ILM 47 (2008), 166. Das Schiedsgericht wertete die von Suriname kartierte Basislinie nämlich nicht als unwiderlegbar, sondern gab Guyana die Möglichkeit, die Beweiskraft der kartierten Linie zu erschüttern.
 
12
Gerhard Hafner, Subsequent Agreements and Practice: Between Interpretation, Informal Modification, and Formal Amendment, in: Georg Nolte (Hrsg.), Treaties and Subsequent Practice (2013), 105 f.; ich dagegen aussprechend: Marcelo Kohen, Keeping Subsequent Agreements and Practice in Their Right Limits, in: ebd., 34 f.
 
13
Siehe dazu und insbesondere zu der Frage, ob es eine völkerrechtliche Pflicht zur Aktualisierung der Basislinie gibt, oben, Kap. „Auswirkungen des Meeresspiegelans​tiegs auf maritime Grenzlinien“, B., II., 2.
 
14
Siehe dazu oben, Kap. „Auswirkungen des Meeresspiegelans​tiegs auf maritime Grenzlinien“, B., II., 1., a).
 
15
Nach Art. 3 (1) S. 3 der EU-Wasserrahmenrichtlinie sollen auch Küstengewässer bestimmt und einer Flussgebietseinheit zugewiesen werden. Küstengewässer sind nach Art. 2 Nr. 7 der EU-Wasserrahmenrichtlinie Oberflächengewässer auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird.
 
16
Zur sich daraus ergebenen Folgefrage, ob der küstenstaatliche Anspruch auf den Festlandsockel auch beim Untergang von Landmasse bestehen bleibt, siehe oben, Kap. „Auswirkungen des Meeresspiegelans​tiegs auf maritime Grenzlinien“, B., II., 1., b), bb) und Kap. „Optionen zur Stabilisierung maritimer Grenzen“, B., II.
 
17
Siehe zur Darstellbarkeit von Grenzverschiebungen auf Seekarten: Charles E. Harrington, A History of Maritime Boundaries on National Ocean Service Nautical Charts, in: Gerald Henry Blake (Hrsg.), Maritime Boundaries (1994), 41, 45–46; Coalter Lathrop, The Technical Aspects of International Maritime Boundary Delimitation, Depiction, and Recovery, ODIL 28 (1997), 167, 170–174; Bill Hurst/David Robertson, GIS, Charts and UNCLOS – Can They Live Together?, Maritime Studies 136 (2004), 1, 5.
 
18
Da nicht alle Staaten Vertragsparteien des Seerechtsübereinkommens sind, müsste man genauergenommen von „Quasi-Universalität“ sprechen.
 
Metadaten
Titel
Zusammenfassung
verfasst von
Eike Blitza
Copyright-Jahr
2019
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-58344-9_6