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Open Access 2023 | OriginalPaper | Buchkapitel

4. Alternative Konkretisierung des Vermögensbegriffs auf Grundlage der Property-Rights-Theorie

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Zusammenfassung

Die bisherige Darstellung und Analyse der gegenwärtigen Regelungen zur Aktivierung immaterieller Güter haben verdeutlicht, dass sich bisher sowohl nach GoB als auch nach IFRS keine eindeutigen und gefestigten Kriterien herausgebildet haben, die der Anforderung einer objektivierten und gleichzeitig die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten abbildenden Bilanzierung gerecht werden. Aus diesem Grund soll eine alternative Konzeption auf Basis der Bilanzierung von Property Rights auf ihre Tauglichkeit und einen möglichen Mehrwert hin geprüft werden. Das Abstellen auf Property Rights, die sich an der „Schnittstelle zwischen der juristischen und der ökonomischen Welt“ bewegen, kann möglicherweise – und stets unter Einbezug der in den Rechnungslegungssystemen geltenden Maßstäbe – zu einer Konkretisierung der Kriterien beitragen.

4.1 Notwendigkeit einer alternativen konzeptionellen Basis

Die bisherige Darstellung und Analyse der gegenwärtigen Regelungen zur Aktivierung immaterieller Güter haben verdeutlicht, dass sich bisher sowohl nach GoB als auch nach IFRS keine eindeutigen und gefestigten Kriterien herausgebildet haben, die der Anforderung einer objektivierten und gleichzeitig die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten abbildenden Bilanzierung gerecht werden. Aus diesem Grund soll eine alternative Konzeption auf Basis der Bilanzierung von Property Rights auf ihre Tauglichkeit und einen möglichen Mehrwert hin geprüft werden. Das Abstellen auf Property Rights, die sich an der „Schnittstelle zwischen der juristischen und der ökonomischen Welt“1 bewegen, kann möglicherweise – und stets unter Einbezug der in den Rechnungslegungssystemen geltenden Maßstäbe – zu einer Konkretisierung der Kriterien beitragen.
Die Idee der Bilanzierung auf Grundlage von Property Rights knüpft an die Forschungsrichtung der im Wesentlichen durch Coase2 begründeten Neuen Institutionenökonomik an, der sog. Property-Rights-Theorie3.4 Das in der Neoklassik grundlegende Gewinnmaximierungsprinzip wird im Neoinstitutionalismus durch das Prinzip der individuellen Nutzenmaximierung ersetzt;5 der Nutzen einzelner Wirtschaftssubjekte setzt sich dabei aus unterschiedlichen Komponenten zusammen, die der „Resourceful Evaluative Maximizing Man“6 entsprechend seiner persönlichen Nutzenfunktion maximiert, um schließlich eine in einer bestimmten Weise definierten effizienten, d. h. den gesellschaftlichen Wohlstand erhöhende, Lösung zu erlangen.7 Zwar steht nicht das Verhalten von Kollektiven, sondern das Verhalten von Individuen im Fokus der Betrachtung, trotzdem können Individuen durch ausgehandelte Einzelverträge auch eine soziale Institution bilden.8
Diese Annahmen sind auch auf das Handeln im bilanzierenden Unternehmen übertragbar, das sich als eine Verflechtung verschiedener Einzelverträge darstellt. Eine effiziente Bilanzierung hängt dort nicht nur von den individuellen Zielen des Managements ab, bspw. die Nutzung bilanzieller Kennzahlen für Vergütungszwecke (interne Nutzenkomponente), sondern wird auch über den Bilanzzweck, bspw. die Vermittlung von Informationen oder die Bemessung von Gewinnansprüchen (externe Nutzenkomponente), definiert.

4.2 Objektivierung durch Anknüpfung an Property Rights: Definition eines Gutes als Möglichkeit der Nutzenziehung aus einem bestehenden Property Right

4.2.1 Vorliegen eines Rechts im Sinne der Property-Rights-Theorie

Die Property-Rights-Theorie analysiert – unter der Annahme, dass wirtschaftliches Handeln durch den Umgang mit gesellschaftlich akzeptierten Verfügungsrechten stattfindet – die Verteilung von Handlungsrechten bzw. die Auswirkungen von Handlungsbeschränkungen;9 die Verteilung von Verfügungsrechten beeinflusst Tauschprozesse in dem Maße, dass mit dem Gut einhergehende Handlungsspielräume bzw. Nutzungsmöglichkeiten und damit auch der Tauschwert bestimmt werden.10 Das setzt voraus, dass Rechte – unabhängig davon, wem sie ursprünglich zugewiesen wurden – gehandelt und somit neu verteilt werden können.11 Unter dem Begriff Property-Rights werden daher „sozial anerkannte, auf Konvention, Tradition, gesetztem Recht oder auf Verträgen beruhende Handlungsbeschränkungen“12 subsumiert.
Ein wirtschaftliches Gut im Sinne der Property-Rights-Theorie wird im Wesentlichen durch zwei Charakteristika beschrieben. Der Transaktionsgegenstand zeichnet sich einerseits durch seine Immaterialität aus und wird andererseits erst durch das Verhalten von Individuen konkretisiert.13 Ein zu bilanzierendes Gut14 ist also stets immaterieller Natur; so wird nicht die Maschine selbst bilanziert, sondern die mit ihr verbundenen Rechte, wie bspw. das Recht sie für die Produktion zu nutzen, zu verkaufen oder in ihrer Gestalt zu verändern. Folglich kommt es nicht auf das Eigentum oder den Besitz an einem Gut, sondern auf das Innehaben der mit ihm verbundenen Rechte an; so können sich – unabhängig von der physischen Gestalt eines Gutes – die Verfügungsrechtsstrukturen ändern und damit die Handlungsmöglichkeiten der Individuen.15
Property Rights können unterschiedlicher Natur sein; Art und Umfang variieren auch in Abhängigkeit des vorliegenden Rechtssystems. Grundsätzlich können relative und absolute Verfügungsrechte unterschieden werden. Relative Property Rights sind nur gegenüber bestimmten Parteien gültig und können sowohl aus vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnissen, bspw. einem Miet- oder Arbeitsverhältnis, im weiteren Sinne aber auch aus persönlichen Beziehungen, bspw. Kunden- oder Lieferantenbeziehungen, bestehen.16 Unter absoluten Property Rights werden Rechte an Sachgütern, bspw. Eigentumsrechte, immaterielle Rechte, bspw. Patent-, Marken- oder Urheberrechte, und individuelle Freiheitsrechte, bspw. das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung, subsumiert.17 Sie besitzen gegenüber allen Parteien Gültigkeit. In der Literatur wird teilweise argumentiert, dass für die Frage der Aktivierungsfähigkeit immaterieller Güter lediglich absolute Property Rights relevant seien;18 je nachdem wie weit der Begriff des immateriellen Gutes gezogen wird, sind aber möglicherweise gerade auch relative Verfügungsrechte von Bedeutung. Für die Begriffsbestimmung auf Grundlage der Property-Rights-Theorie werden im Folgenden zunächst sowohl absolute als auch relative Verfügungsrechte betrachtet.
Die Betrachtung unterschiedlicher Rechtzuweisungen, also das Abstellen auf bestehende Rechte,19 lässt – und zumindest vom Wortlaut her – eine streng formalrechtliche Ausrichtung der Property-Rights-Theorie vermuten. Eine solche, den Begriff des Property Rights bspw. auf den eines Eigentumsrechts i.S. des deutschen BGB reduzierende Sichtweise ist jedoch nicht im Sinne der Property-Rights-Theorie; der Begriff der Property Rights ist danach wesentlich weiter zu verstehen.20 So wird nicht die Quelle des Verfügungsrechts, wie bspw. der zugrunde liegende Vertrag, sondern die Rechtsposition am Erlangten, also das Verfügungsrecht selbst bilanziert; die „Nachprüfbarkeit ihrer Entstehung“ ist für die Aktivierung irrelevant.21 Ein im Unternehmen erstelltes bietet also ebenso wie ein erworbenes Verfügungsrecht die Möglichkeit der Aktivierung. Das Vorliegen eines gegenseitigen Vertrags ist also keine notwendige Bedingung für das Innehaben eines Property Rights; aus einem entgeltlichen Erwerb, der oftmals mit dem Abschluss eines Kaufvertrags einhergeht, kann gleichwohl regelmäßig auf ein Verfügungsrecht geschlossen werden. Ausgenommen hiervon sind die Fälle, in denen die rechtliche Ausgestaltung nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht; entgegen einer formalrechtlichen Betrachtungsweise wird das Verfügungsrecht bei demjenigen bilanziert, der tatsächlich darüber verfügen kann.22
Durch die für das Innehaben eines Verfügungsrechts notwendige Verbindung zwischen dem zu bilanzierenden Gut und dem Rechtsinhaber fallen die Klärung der Vermögenseigenschaft und der Zurechnung zwangsläufig zusammen.23

4.2.2 Vorhandenes Potenzial zur Nutzenziehung

Die Nutzenstiftung bzw. -ziehung erfolgt durch die Verbindung der Ressource mit einer Handlung, also den Gebrauch einer Sache durch ein Individuum. Entscheidend für die Definition eines Gutes ist also die „Verhaltensdimension“24, da sich erst aus den Handlungsmöglichkeiten, also den Rechten selbst, ergibt, was ein Gut ausmacht.25
Property Rights werden regelmäßig in vier verschiedene Komponenten zerlegt, deren Innehaben sich auf das Nutzenpotenzial auswirkt. So besteht das Recht, ein Gut zu nutzen (ius usus), die Früchte des Gutes bzw. das daraus fließende Einkommen zu erhalten/die Erträge des Gutes zu vereinnahmen (ius usus fructus), eine formale oder substanzielle Änderung des Gutes vorzunehmen (ius abusus) sowie das Gut zu veräußern (ius successionis).26 Werden alle mit einem Gut verbundenen Rechte von einer Person (einem Unternehmen) gehalten, spricht man von einer idealen Verfügungsrechtestruktur. Bspw. aufgrund von Nutzungsbeschränkungen kann eine solche Verteilung aber oftmals nicht erreicht werden. Es ist auch möglich, nur einzelne Rechte an dem Gut zu halten. In Abhängigkeit des Anteils einer Person (einem Unternehmen) zugeordneter Verfügungsrechte wird zwischen einer konzentrierten – der Anteil ist hoch – und einer verdünnten Struktur, bei der die Rechte weniger vollständig zugeordnet sind, unterschieden. Eine verdünnte Verfügungsrechtzuordnung geht mit einer geschwächten Effizienzwirkung einher.27 Darüber hinaus ist auch eine Spezifikation möglich, durch die Verfügungsrechte eingeschränkt werden können.28 Grundsätzlich ist bei der Zuordnung von Property Rights auf das gesamte Rechtebündel zu achten, denn einzelnen Akteuren zugeordnete Property Rights schränken möglicherweise die im Hinblick auf das bestimmte Gut bestehenden Handlungs- und Nutzungsmöglichkeiten ein.29 Das kaufmännische Vermögen ergibt sich insofern nach der Gesamtheit der ihm zugeordneten Verfügungsrechte.30 Der Theorie folgend bedingt die Art der Zuordnung von Property Rights ganz wesentlich die Aktivierungsfähigkeit des Vermögens; je verdünnter die Struktur, d. h. je mehr die mit einer Ressource verbundenen Property Rights unter verschiedenen Akteuren aufgeteilt sind, desto unklarer wird ihre Aktivierungsfähigkeit.
Das Kriterium der Nutzenzuflüsse wird auch zur Konkretisierung des Vermögensbegriffs sowohl nach GoB als auch nach IFRS genutzt, weist dort aber – wie bereits dargestellt31 – wenig Detailschärfe auf. Auch gemäß der Property-Rights-Theorie ist das Kriterium der Nutzenziehung weit auszulegen, d. h. das vorliegende Recht muss das Potenzial zur Nutzenziehung aufweisen. Es geht hier aber nicht um künftige Nutzenzuflüsse im Sinne künftiger Zahlungsströme o. Ä., sondern vielmehr um das unmittelbar mit dem Recht verbundene Potenzial zur Nutzenziehung.
Sowohl nach GoB als auch nach IFRS ist ein prospektiver Nutzenzufluss zu beurteilen, der aufgrund der mit künftigen Prognosen verbundenen Unsicherheiten gleichwohl eine erste Wahrscheinlichkeitsbeurteilung notwendig macht. Diese Zukunftsorientierung der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit spielt für die Konkretisierung des Property Rights keine Rolle. Sie spiegelt sich erst in der Bewertung desselben wider. Durch die Orientierung an bestehenden Verfügungsrechten und nicht etwa an erwarteten künftigen Einnahmen kann also eine stärkere Objektivierung erreicht werden.32

4.2.3 Kontrolle über das vorhandene Property Right

Die tatsächliche Möglichkeit, das mit dem Recht verbundene Nutzenpotenzial ausschöpfen zu können, ist mit der nach GoB und IFRS bereits bekannten Forderung nach Kontrolle inhaltlich vergleichbar. Zwar ist im Unterschied zur bekannten Konkretisierung hier nicht zu beurteilen, ob der Zufluss des Nutzens kontrollierbar ist, sondern vielmehr, ob über das Recht zur Nutzenziehung verfügt werden kann. Eine starke Kontrollierbarkeit weisen insbesondere Eigentumsrechte – also bspw. Patente – auf, weil ihre Erteilung an solche Regeln geknüpft ist, die rechtlich objektivierend wirken.
In einer Vielzahl der Fälle führen die bisherige Konkretisierung der Kontrolle nach GoB, IFRS und der Ansatz gemäß der Property-Rights-Theorie zum selben Ergebnis. Eine abweichende Beurteilung ist aber bspw. denkbar, wenn eine verdünnte Verfügungsrechtstruktur vorliegt, d. h. der Bilanzierende nur über einen Teil der Rechte verfügt. Dies kann – je nach Art und Ausgestaltung der Verteilung – zur Folge haben, dass das Kriterium der Kontrolle teilweise weiter ausgelegt wird als nach GoB und IFRS. So ist es denkbar, ein stark verdünntes Verfügungsrecht in der Bilanz des Inhabers zu aktivieren und die nur über einen kleinen Teil vorhandene Kontrolle durch eine entsprechend niedrige Bewertung auszudrücken.33

4.2.4 Übertragung des einzelnen Property Rights keine notwendige, aber hinreichende Bedingung

In der Rechnungslegungsliteratur wird regelmäßig auf die separate Übertragbarkeit als die Eigenschaft eines aktivierungsfähigen Gutes abgestellt.34 Für das Vorliegen von Property Rights ist diese Eigenschaft hingegen keineswegs notwendig. Einige Property Rights, bspw. das Recht ein Gut im Rahmen eines Leasinggeschäfts zu nutzen, können vom Leasingnehmer zwar genutzt, aber nicht weitergegeben werden. Da bei Vorhandensein der separaten Übertragbarkeit stets ein Property Right vorliegt, stellt Samuelson zutreffend heraus, dass die Möglichkeit der Übertragung des einzelnen Verfügungsrechts zwar keine notwendige, aber eine hinreichende Bedingung darstellt.35

4.2.5 Einfluss von Transaktionskosten und institutionellen Rahmenbedingungen

Transaktionskosten, mithin „alle Opfer und Nachteile, die von Tauschpartnern zur Verwirklichung des Leistungsaustausches zu tragen sind“36, bestimmen das Handeln der Akteure.37 Dazu zählen bspw. Verhandlungs- und Rechtsberatungskosten aber auch Zeit und Mühe. Transaktionskosten können somit als Maßstab zur Beurteilung der Vorteilhaftigkeit alternativ gestalteter Verteilungen bzw. Bündelungen von Verfügungsrechten betrachtet werden.38 Der Tausch von Verfügungsrechten eines Gutes wird nur dann als lohnenswert betrachtet, wenn der erwartete Nutzen bzw. Ertrag die Transaktionskosten übersteigt.39 Insbesondere im Zusammenhang mit immateriellen Vermögensgegenständen können aufgrund der ihnen inhärenten Unsicherheiten hohe Transaktionskosten entstehen, die auch dazu führen können, dass ein Ansatz immaterieller Güter ausbleibt. Sind bspw. die Kosten, die mit der Patentierung einer bestimmten Technologie einhergehen so hoch, dass sie den mit dieser Patentierung verbundenen Nutzen übersteigen, würde ein Ansatz ausbleiben.
Im Rahmen der neoinstitutionalen Modellwelt wirken sich nicht nur Transaktionskosten auf das Handeln der Akteure aus. Entscheidungen werden unter Einbezug institutioneller, d. h. gesellschaftlicher, politischer oder rechtlicher Rahmenbedingungen getroffen;40 sie können sich danach auf die Zuteilung von Property Rights auswirken, diese bspw. ganz oder teilweise einschränken und somit den Wert eines Gutes schmälern.41 So wird die Entscheidung, ob ein aktivierungsfähiges Verfügungsrecht vorliegt bspw. dadurch beeinflusst, ob seine Übertragbarkeit uneingeschränkt möglich ist. Ist es bspw. notwendig, dass eine Behörde der Übertragung eines Property Rights zustimmen muss, wie dies im Fall der Übertragung von Konzessionen oftmals der Fall ist, würde diese institutionelle Rahmenbedingung die Beurteilung maßgeblich beeinflussen.

4.3 Anwendbarkeit der Property-Rights-Theorie für die Bilanzierung nach GoB und IFRS

4.3.1 Vereinbarkeit der Property-Rights-Ansätze mit dem GoB-Bilanzverständnis der Ausschüttungsstatik

Die einer Rechnungslegungsordnung zugrunde liegende Bilanztheorie lehrt nach Moxter, „welchen Sinn und Zweck Vermögens- und Gewinnermittlungen haben können und welche Bilanznormen eine sinn- und zweckadäquate Bilanzierung gewährleisten.“42 Für die Ableitung möglicher Bilanzierungsnormen aus der Property-Rights-Theorie ist die Vereinbarkeit mit dem zugrunde liegenden Bilanzverständnis zwingend notwendig.
Das heute geltende statische Verständnis der handelsrechtlichen Bilanz wurde Anfang des 19. Jahrhunderts maßgeblich von Herman Veit Simon begründet.43 Im Sinne der Statik ist die Bilanz als Vermögensbilanz zu verstehen, von der die Gewinnermittlung als „ein zwangsläufig anfallendes Nebenprodukt [, als] statischer Vermögenszuwachs“44 verstanden wird. Dabei gilt – anders als etwa in der dynamischen Bilanzlehre45 –, dass eine im Sinne der Statik „richtige Vermögensermittlung“ auch zu einer „richtige[n] Gewinnermittlung“ führt.46 Diesem „Kernsatz“47 der statischen Bilanztheorie folgend fungiert der über die Vermögensaufstellung ermittelte „richtige“ Gewinn als „Ausschüttungsindikator“48. Folglich ist es die Ausschüttungsstatik, die unter der Annahme der Unternehmensfortführung die heute geltende Grundlage der handelsrechtlichen Bilanzierung bildet. „Jedwede Art der statischen Bilanzierungsweise hat als hervorragende und notwendige Ausprägung die Bilanzobjektivierung“49. In der handelsrechtlichen, ausschüttungsstatischen „Bilanz im Rechtssinne“50 wird ein gewisser Objektivierungsgrad bereits durch die Auslegung unter Zuhilfenahme des juristischen Methodenkanons erreicht; darüber hinaus greift das Bilanzrecht regelmäßig auf eine Anknüpfung an vertragliche Rechte und Pflichten zurück, wobei jedoch stets eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen ist.51
Gerade die Anknüpfung an Property Rights bedeutet die Zugrundelegung von Rechten an Gütern und damit zwar eine rechtliche Betrachtungsweise; da die Property-Rights-Theorie aber gerade nicht (streng) an das Vorhandensein gegenseitiger Austauschverhältnisse anknüpft, sondern vielmehr auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten abstellt, ist sie mit dem grundlegenden Objektivierungsverständnis der Ausschüttungsstatik durchaus vereinbar.52 Auch mit dem der handelsrechtlichen Bilanzierung übergeordneten Realisationsprinzip53 sind die Annahmen der Property-Rights-Theorie grundsätzlich vereinbar, denn es wird keine Ausgabenperiodisierung i.S. einer dynamischen Glättung der Gewinne, sondern der Ansatz bestehender Verfügungsrechte zum Zweck einer objektiven (statischen) Darstellung des Vermögens angestrebt.
Die Bilanzierung erfolgt dann effizient im Sinne der Property-Rights-Theorie, wenn die Primärfunktion der handels- und steuerrechtlichen Bilanz – die Ermittlung von Gewinnansprüchen – erfüllt wird. Die Zugrundelegung von Verfügungsrechten für die Aktivierung könnte den bisherigen handelsrechtlichen Regelungen vorzuziehen sein, wenn sie als vorteilhafter angesehen wird, d. h. dem Bilanzziel besser entsprochen werden kann als bisher.54

4.3.2 Vereinbarkeit des Property-Rights-Ansatzes mit der Zeitwertstatik als den IFRS zugrunde liegendem Bilanzverständnis

Wenngleich den IFRS – anders als den GoB – keine einheitlich anerkannte Bilanztheorie zugrunde liegt,55 ist in der jüngeren Vergangenheit eine „Neuausrichtung der IFRS-Rechnungslegung“56 an einer zeitwertstatischen Bilanzierung zu beobachten.57
Während ältere Standards im Sinne des Revenue-Expense-Ansatzes insbesondere auf das „matching“ von Aufwendungen und Erträgen zur Gewinnermittlung abstellten, forciert das IASB nunmehr vermehrt eine statische Bilanzierung58 mit dem Fokus auf den Reinvermögenszuwachs und somit auf den Ansatz und die Bewertung von Vermögenswerten und Schulden; die Ermittlung der (richtigen) Ertragslage erfolgt als „Nebenprodukt der jährlichen Vermögensermittlung“59. Dem mit der statischen Bilanzierung einhergehenden Objektivierungserfordernis entgegnet das IASB im gegenwärtigen Rahmenkonzept 2018 unter anderem durch einen Rückgriff auf den Property-Rights-Ansatz zur Konkretisierung der Vermögenswertdefinition. Danach ist ein Vermögenswert als ein Recht definiert, das künftige Nutzenzuflüsse inkorporiert.60 Folglich ist die Anknüpfung an Property Rights bereits in der konzeptionellen Basis der IFRS immanent.
Neben den Übereinstimmungen mit den der Statik zugrunde liegenden Annahmen61 ist die Property-Rights-Theorie auch in Einklang mit der Bilanzierung des beizulegenden Zeitwerts,62 denn in der reinsten Form bedeutet dieser im Zugangszeitpunkt regelmäßig einen Ansatz zu Anschaffungs- und Herstellungskosten und in den Folgeperioden grundsätzlich eine Neubewertung und erfolgswirksame Erfassung von Wertänderungen.63 Die Abbildung von Property Rights spiegelt diese Sichtweise wider, denn danach wird ein Nutzungsrecht abgebildet, unabhängig etwaiger Wahrscheinlichkeiten und weitergehenden Restriktionen. Die Einschränkung der bilanziellen Abbildung erfolgt erst im Rahmen der Bewertung.
Da deutlich wird, dass die Property-Rights-Theorie sowohl mit dem Bilanzverständnis nach GoB als auch nach IFRS vereinbar ist, ist die Aktivierungsfähigkeit unterschiedlicher Kosten nach Maßgabe der Property Rights und unter Einbezug der unterschiedlichen Zwecksetzungen zu prüfen.

4.4 Analyse der Aktivierungsfähigkeit einzelner Kosten nach Maßgabe der Property-Rights-Theorie

4.4.1 Forschung und Entwicklung

In der Regel dienen die in Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten investierten Kosten der Erzielung künftiger Rechte, bspw. eines Patents, und erfüllen somit die Definitionskriterien eines Property Rights. Dies gilt jedoch nicht für alle Kosten, die in der Phase vor der Produktion anfallen; Kosten die bspw. für die Entwicklung eines Produktdesigns getätigt werden, führen nicht unmittelbar zu einem Verfügungsrecht bzw. unterstützen kein bisher bestehendes Verfügungsrecht, sodass Forschungskosten bei einer differenzierteren Betrachtung (noch) kein Property Right verkörpern. Erst in der Entwicklungsphase, wenn das Geschaffene deutlich auf ein neues oder die Unterstützung eines bereits existierenden Property Rights hindeutet, ist eine Aktivierung hinreichend objektiviert. Samuelson stellt heraus, dass entscheidend ist „whether an enterprise owns the technological knowledge created by such activities“64, wer also bspw. das Recht zur Nutzenziehung oder auch zur Veränderung des Gutes innehat. Da im Falle der Selbsterstellung eine ideale Struktur vorliegt, weil das erstellende Unternehmen über alle Einzelrechte verfügt, ist der Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem diese Einzelrechte hinreichend konkret bestimmbar sind. Aus der theoretischen Konzeption der Property Rights wird deutlich, dass auf keine potenziell in Zukunft entstehenden Rechte rekurriert werden kann, sondern vielmehr auf die am Bilanzstichtag tatsächlich vorliegenden Nutzungsrechte.
Eine durch diese Sichtweise mögliche, frühere Aktivierung von Property Rights ist im Vergleich zum Status quo sowohl nach GoB als auch IFRS vor dem Hintergrund der Ausschüttungsbemessung bzw. der Informationsvermittlung angemessen. So wird durch eine frühzeitige Aktivierung des Nutzungsrechts die Information über laufende Entwicklungstätigkeiten in der Bilanz abgebildet und gleichzeitig – im Zuge der im Zweifel niedrigen Bewertung – ein vorsichtiger Ausschüttungsbetrag ermittelt. Zweifellos müssen – insbesondere nach GoB – strenge Anforderungen an die Bewertung gestellt werden; nur solche Kosten, aus denen entweder durch interne Verwertung oder durch einen Verkauf tatsächlich ein Nutzen gezogen werden kann, sind in die Berechnung einzubeziehen. Aber auch nach IFRS ist eine im Zweifel restriktive Bewertung zu bevorzugen; nur wenn tatsächlich Marktwerte vorliegen, können diese genutzt werden. Ein weites Verständnis, bspw. im Sinne des Rückgriffs auf vergleichbare Transaktionen, ist in diesem Zusammenhang abzulehnen.

4.4.2 Fort- und Weiterbildung

Ein Unternehmen investiert in die Fort- und Weiterbildung seiner Angestellten regelmäßig mit dem Ziel einer qualitativen oder quantitativen Outputsteigerung.65 Im Sinne der Property-Rights-Theorie würden Fort- und Weiterbildungskosten zwar kein eigenständiges Property Right darstellen, weil es an den jeweiligen Mitarbeitenden gebunden ist, aber zu einer Verbesserung seiner Arbeitsleistung führen. Da der Mitarbeitende jedoch nicht dem Unternehmen „gehört“ und somit nicht bilanziert wird, findet durch die Fort- und Weiterbildung auch keine Verbesserung eines bestehenden Property Rights und somit kein Ansatz der Kosten statt.66 Sofern das erlangte Wissen hingegen dergestalt ist, dass es auf andere übertragbar ist, ist auch die Eigenschaft als Property Right bestätigt.67
Die Ansatzfähigkeit von Fort- und Weiterbildungskosten unterscheidet sich unter Beachtung der Property-Rights-Theorie folglich nicht von der bisherigen Konkretisierung nach GoB68 und IFRS69.

4.4.3 Marketingmaßnahmen und Kundenbeziehungen

Zur Gewinnung und Bindung von Kunden und einer damit verbundenen Umsatzsteigerung werden in zahlreichen Unternehmen Marketingmaßnahmen unterschiedlicher Art getätigt. Wenngleich diese Maßnahmen regelmäßig auch zu einer künftigen Umsatzerzielung bzw. -steigerung beitragen, besteht indes kein Anspruch auf eine künftige Bindung der Kunden. Ein damit verbundenes Verfügungsrecht existiert demnach grundsätzlich nicht.
Eine Beurteilung, inwieweit Kundenbeziehungen unter Maßgabe der Property-Rights-Theorie im Rahmen der GoB und der IFRS aktivierungsfähig sein können, hat aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltungen von Kundenbeziehungen differenziert zu erfolgen. Anders als die bisherige Konkretisierung nach IFRS und in Teilen auch nach GoB ist die Aktivierungsfähigkeit von Kundenbeziehungen unter Beachtung der Property-Rights-Theorie nicht von der Art des Zugangs abhängig; es kommt in erster Linie darauf an, ob ein Verfügungsrecht besteht. Demnach spiegeln einfache Kundenlisten kein mit einem Nutzen verbundenes Recht wider und sind folglich nicht zu aktivieren. Kundenlisten in Form von Datenbanken erhalten oftmals detailliert aufbereitete Informationen, die mitunter auch verkauft werden können. Gerade im Rahmen einer internen Verwertung derartiger Kundendatenbanken ist eine Nutzenziehung möglich, sodass die Kosten für ihre Erstellung und Pflege als Nutzungsrecht ansatzfähig sind. Hierbei darf nicht verkannt werden, dass nicht das Recht am Kunden bilanziert wird,70 sondern das Recht der Nutzung der vorhandenen aufbereiteten Daten.
Im Vergleich zu den Regelungen nach geltenden IFRS ergibt sich für den Fall erworbener Kundenbeziehungen auch unter Beachtung der Property-Rights-Theorie keine abweichende Beurteilung, denn bei einem gesonderten Erwerb oder einem Erwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses kommt es maßgeblich auf den kontrollierbaren Nutzenzufluss eines identifizierbaren Vermögenswerts an. Eine abweichende Beurteilung ist hingegen im Fall der Selbsterstellung von Kundenbeziehungen, bspw. in Form ausführlicher Kundendatenbanken, vorzunehmen, denn IAS 38 stellt auf die Wahrscheinlichkeit des Nutzenzuflusses und die verlässliche Bewertbarkeit ab und verlangt darüber hinaus die Erfüllung der zusätzlichen Ansatzkriterien des IAS 38.57. Da die im Rahmen der Selbsterstellung bestehenden Unsicherheiten bei Umsetzung der Property-Rights-Theorie nicht im Ansatz, sondern in der Bewertung berücksichtigt werden, hat die Art des Zugangs hierbei keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Ansatzfähigkeit.
Auch im Vergleich zum Status quo der handelsrechtlichen Bilanzierung ergibt sich unter Einbezug der Property-Rights-Theorie eine teilweise abweichende Beurteilung. Eine gegenwärtig den Ansatz hindernde fehlende selbständige Bewertbarkeit hat nach Property Rights keinen unmittelbaren Einfluss auf die Frage der Ansatzfähigkeit, sondern wird vielmehr im Rahmen der Bewertung dargestellt.
Sowohl verglichen mit der HGB- als auch der IFRS-Bilanzierung führt die Beachtung der Property-Rights-Theorie also potenziell zu einem erhöhten Aktivierungsumfang.
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Fußnoten
1
Pferdehirt (2007), S. 28.
 
2
Vgl. zu den Ursprüngen der Theorie und das sog. Coase-Theorem vgl. Coase (1960) und Alchian/Demsetz (1972).
 
3
Auch „Theorie der Verfügungsrechte“ oder „Theorie der Handlungsrechte“ genannt. Eine wörtliche Übersetzung der Property Rights als „Eigentumsrechte“, „Besitzrechte“ oder „Vermögensrechte“ würde den Inhalt zu eng fassen und daher nicht dem Sinn entsprechen. Vgl. dazu Fezer (1986), S. 820. Zur Übersetzung vgl. auch Riekhof (1984), S. 4; Schreyögg (1988), S. 151. In der vorliegenden Arbeit werden Property Rights, Verfügungs- und Handlungsrechte synonym verwendet.
 
4
Vgl. Oldenburger (2000), S. 15.
 
5
Vgl. Furubotn/Pejovich (1972), S. 1137. Der aus der Neoklassik bekannte methodologische Individualismus sowie die Allokationseffizienz werden als Optimalitätskriterium übernommen.
 
6
Meckling (1976), S. 548.
 
7
Vgl. Eidenmüller (1998), S. 4, 41.
 
8
Vgl. Schreyögg (1988), S. 153.
 
9
Vgl. Oldenburger (2000), S. 15.
 
10
Vgl. Riekhof (1984), S. 56 f.
 
11
Vgl. Coase (1960), S. 8.
 
12
Höll (2009), S. 150 mit Verweis auf Alchian (1977), S. 129. So auch Furubotn/Pejovich (1972), S. 1139. Bereits Fisher (1906) definierte sie als „the right to the chance of obtaining some or all of the future services of one or more articles of wealth“ (S. 22).
 
13
Vgl. Terberger (1994), S. 55.
 
14
Die Verwendung des Begriffs Vermögensgegenstand ist in diesem Abschnitt zunächst GAAP-neutral zu verstehen; erst in der Anwendung der Property-Rights-Theorie unter IV 4. wird der Begriff im Sinne der GoB bzw. IFRS spezifiziert verwendet.
 
15
Vgl. Budäus u. a. (1988), S. 10 f.
 
16
Vgl. Richter (1994), S. 12 f.
 
17
Vgl. Furubotn/Richter (2005), die darunter „customer relationships, friendships and so on“ fassen (S. 86).
 
18
So bspw. Koch (2011), S. 204 und Hommel (2014), S. 357 f., die den schuldrechtlichen Begriff des Eigentumsrechts diskutieren, der wie oben klargestellt enger gefasst wird als das Property-Right.
 
19
Vgl. Fisher (1906), S. 67 f.; Furubotn/Pejovich (1972), S. 1140.
 
20
Vgl. Löcke (1998), S. 125 f.
 
21
Vgl. Oldenburger (2000), S. 19 (auch Zitat).
 
22
Vgl. Löcke (1998), der in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Aufdeckung von rechtlichen Sachverhaltsgestaltungen aufmerksam macht (S. 132).
 
23
Vgl. Löcke (1998), S. 127.
 
24
Terberger (1994), S. 54.
 
25
Vgl. Alchian/Demsetz (1973), S. 17.
 
26
Vgl. Furubotn/Pejovich (1972), S. 1140; Tietzel (1981), S. 210.
 
27
Vgl. Höll (2009), S. 151 f.
 
28
Vgl. Labrenz (2015) mit dem Beispiel der Leasingbilanzierung (S. 362).
 
29
Vgl. Furubotn/Pejovich (1972), S. 1139.
 
30
Vgl. Oldenburger (2000), S. 17 f.
 
31
Vgl. für das Kriterium des Nutzenzuflusses nach GoB 3.​2.​1.​1. und nach IFRS 3.​2.​2.​1.
 
32
Vgl. Samuelson (1996), S. 148 f.
 
33
Vgl. Labrenz (2015) mit dem Beispiel der Leasingbilanzierung (S. 362).
 
34
Bspw. Schuetze verweist aus Objektivierungsgründen auf exchangeability als Aktivierungskriterium (S. 3).
 
35
Vgl. Samuelson (1996), S. 154.
 
36
Höll (2009), S. 152 mit Verweis auf Picot (1991), S. 344.
 
37
Vgl. Picot (1982), S. 270 f.; Arnold/Picot (1985), S. 224; Michaelis (1985), S. 78–93; Michaelis/Picot (1987), S. 87–89.
 
38
Vgl. Michaelis (1985), S. 78 f.
 
39
Vgl. Michaelis (1988), S. 123.
 
40
Vgl. Coase (1984), S. 230.
 
41
Vgl. Furubotn/Pejovich (1972), S. 1140.
 
42
Moxter (1984a), S. 1.
 
43
Vgl. Simon (1899) mit einer Darstellung des fortführungsstatischen Vermögensgegenstandsbegriffs im Allgemeinen (S. 149–173) sowie des immateriellen Vermögens (S. 167).
 
44
Moxter (1984a), S. 5 (Hervorhebung im Original).
 
45
Zu den Grundsätzen der Dynamik vgl. 2.​2.​1.​1.​1.
 
46
Vgl. Moxter (1984a), S. 5 (auch Zitate).
 
47
Moxter (1984a), S. 5.
 
48
Moxter (1982), S. 143.
 
49
Sessar (2007), S. 29.
 
50
Döllerer (1979/80), S. 195; vgl. auch Beisse (1984), S. 3; Moxter (1984a), S. 149.
 
51
Vgl. Döllerer (1959), S. 1220; Döllerer (1979/80), S. 201–203; BFH (1967), I 208/63, S. 609; BFH (1969), Gr. S. 2/68, S. 292.
 
52
Vgl. im Ergebnis auch Labrenz (2018), S. 38.
 
53
Vgl. ausführlich 2.​1.​1.​1.
 
54
In dieser Arbeit wird ausschließlich die Aktivierung auf Grundlage der Property-Rights-Theorie analysiert. Eine Übertragung auf andere Bilanzposten bedarf einer detaillierten Betrachtung, die über diese Arbeit hinausgeht.
 
55
Für eine Darstellung der im Zeitablauf geänderten bilanztheoretischen Grundlage der internationalen Rechnungslegung vgl. Wich (2009), S. 26–29.
 
56
Wüstemann/Kierzek (2005), S. 430.
 
57
Vgl. Hitz (2007), S. 324; Power (2010), S. 208; Ramanna (2013), S. 99; Whittington (2015), S. 222–231; Georgiou (2018), S. 1298.
 
58
Der Asset-Liability-Ansatz wurde maßgeblich durch Sprouse und Moonitz geprägt. Vgl. Sprouse/Moonitz (1962), S. 46–49.
 
59
Moxter (1984a), S. 5.
 
60
Vgl. CF (2018), 4.4.
 
61
Vgl. Labrenz (2018), S. 38.
 
62
Vgl. Labrenz (2018), S. 42 f.
 
63
Vgl. Schildbach (2012), S. 525.
 
64
Samuelson (1996), S. 155.
 
65
Vgl. Grund/Martin (2012), S. 3538 m. w. N.
 
66
Vgl. Samuelson (1996), S. 154.
 
67
Vgl. Samuelson (1996), S. 155.
 
70
So aber scheinbar Löcke (1998), S. 128.
 
Metadaten
Titel
Alternative Konkretisierung des Vermögensbegriffs auf Grundlage der Property-Rights-Theorie
verfasst von
Jana Katharina Müller
Copyright-Jahr
2023
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-40544-1_4

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