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1994 | Buch

Arbeitsrecht in Banken und Sparkassen

verfasst von: Klaus Rischar

Verlag: Gabler Verlag

Buchreihe : Banktraining

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Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
1. Allgemeine Rechtsgrundlagen
Zusammenfassung
Der Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, wobei die beiden Vertragsparteien gleichberechtigt sind. Es stehen sich jedoch nicht zwei natürliche Personen gegenüber, sondern eine natürliche, der künftige Mitarbeiter, und eine juristische, die Bank. Die eine Seite, der künftige Mitarbeiter, verpflichtet sich zu einer persönlichen Arbeitsleistung als Hauptpflicht, sein Partner, die Bank, zur Hauptpflicht der Vergütungsleistung.
Klaus Rischar
2. Spezielle Rechtsgrundlagen
Zusammenfassung
Zu unterscheiden sind:
  • — der Manteltarifvertrag und
  • — der Gehaltstarifvertrag.
Klaus Rischar
3. Anbahnung des Arbeitsverhältnisses
Zusammenfassung
Stellt ein Bewerber sich bei einer Bank vor, und hat das Arbeitsamt ihm diese Adresse gegeben, weil dort Arbeitsplätze zu besetzen sind, dann legt er dort seine Zuweisungs- oder Vermittlungskarte vor. Aus der Vorstellung des Bewerbers folgt aber noch nicht ohne weiteres, daß die Bank die dabei entstehenden Kosten zu tragen hat. Es gibt folgende Möglichkeiten:
(1)
Das Arbeitsamt kann dem Bewerber die Kosten bevorschussen.
 
(2)
Die Bank hat den Bewerber zur persönlichen Vorstellung aufgefordert. Dann muß sie auf jeden Fall die Vorstellungskosten ersetzen.
 
(3)
Sie hat dem Bewerber auf seine Nachfrage erklärt, er könne bei Gelegenheit einmal bei ihr vorsprechen. In diesem Fall muß die Bank zahlen, weil sie versäumt hat, dem Bewerber ausdrücklich mitzuteilen, daß sie keine Kosten ersetzt. Bei den Vorstellungskosten handelt es sich um notwendige
  • Fahrt-,
  • Übernachtungs-,
  • Verpflegungskosten,
nicht aber beispielsweise um die Abgeltung des Arbeitstages, den der Bewerber wegen seines Vorstellungsgesprächs verloren hat.
 
(4)
Kommt der Bewerber unaufgefordert als Blindbewerber oder aufgrund einer Zeitungsanzeige, dann hat er selbst die Kosten zu tragen.
 
Klaus Rischar
4. Arbeitsvertrag
Zusammenfassung
Der Mitarbeiter muß in der Regel seine Arbeitsleistung persönlich erbringen. Nur in sehr seltenen Fällen, zum Beispiel bei Hausmeisterehepaaren, schließt eine Bank mit dem Ehepaar einen Vertrag ab. Mit der Einstellung erhält das Hausmeisterehepaar für sich eine Dienstwohnung.
Klaus Rischar
5. Allgemeine Arbeitsbedingungen
Zusammenfassung
Die vertragliche Schweigepflicht erstreckt sich auf alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Dazu gehören alle Tatsachen,
  • die wirklich geheim und
  • für die Bank von Wichtigkeit und
  • für den Mitarbeiter als geheimzuhalten erkennbar sind.
Klaus Rischar
6. Dauer und Gestaltung der Arbeitszeit
Zusammenfassung
Entsprechend § 2 Abs. 1 AZO ist die Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepause. Im Bereich der Sparkassen gilt eine besondere tarifliche Regelung (Protokollnotiz zu § 15 Abs. 7 BAT), nach der die Arbeitszeit nicht am Arbeitsplatz des einzelnen Mitarbeiters anfängt und endet, sondern an der Arbeitsstelle. Dieser Begriff ist weiter gefaßt als der Begriff des Arbeitsplatzes und kann das Betreten des Gebäudeteils, beispielsweise des Stockwerks, in dem der Mitarbeiter arbeitet, bedeuten. Davon hängt ab, an welcher Stelle bei gleitender Arbeitszeit die Stechuhren stehen dürfen.
Klaus Rischar
7. Vergütung
Zusammenfassung
Der Tarifvertrag setzt Rechtsnormen, die eine Bank auch durch einen Einzelarbeitsvertrag nicht zuungunsten eines Mitarbeiters außer Kraft setzen kann (BVerfG 6.5.1964 — AP Nr. 15 und § 2 TV). Das haben einige Banken bei Mitarbeiterinnen versucht, die aus familiären Gründen von Voll- auf Teilzeitarbeit übergingen, um auf diese Weise Mitarbeiterinnen zur Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeit indirekt zu zwingen, indem sie diese Frauen dann niedriger eingruppierten. Gibt es beim Tarifvertrag mehrere Lösungen, dann soll die Bank die für den Mitarbeiter günstigere Lösung wählen.
Klaus Rischar
8. Führung der Personalakten
Zusammenfassung
Bei den Personalakten handelt es sich um die Sammlung aller Schriftstücke mit Aufzeichnungen, die unmittelbar mit dem Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters zu tun haben. Zu den Personalakten gehören auch Bei-, Hilfs- und Nebenakten.
Klaus Rischar
9. Vergütungsfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit
Zusammenfassung
Bei einem Arztbesuch während der Arbeitszeit sind zu unterscheiden:
(1)
Der Arztbesuch aus aktuellem Anlaß. In diesem Fall ist völlig klar, daß die Bank den Arbeitnehmer bezahlt von der Arbeit freistellen muß.
 
(2)
Arztbesuch aus anderen Gründen. Gibt es in der Bank gleitende Arbeitszeit, dann muß der Arbeitnehmer ernsthaft versuchen, den Arztbesuch in die Gleitzeit zu legen. Er müßte nachweisen, daß er den Termin des Arztbesuches nicht von sich aus beeinflussen konnte. Beispiele:
  • Eine Untersuchung muß mit leerem Magen vorgenommen werden.
  • Der Arzt legt den Zeitpunkt einseitig fest.
 
Klaus Rischar
10. Kur- und Heilverfahren
Zusammenfassung
Arten des Heilverfahrens
(1)
Vorbeugungskur. Sie soll erreichen, daß eine drohende, noch nicht ausgebrochene Krankheit nicht eintritt.
 
(2)
Kräftigungskur. Stärkung der Gesundheit und damit der Widerstandskraft generell gegen Krankheiten.
 
(3)
Heilkur. Ausheilung einer bestimmten Krankheit.
 
(4)
Genesungskur. Wiederherstellung der Gesundheit nach einer überstandenen Krankheit.
 
(5)
Erholungskur. Eine solche Kur dient der allgemeinen Erholung.
 
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11. Erholungsurlaub
Zusammenfassung
Die alte Rechtsprechung des BAG besagte, daß es ein Rechtsmißbrauch sei, wenn ein Arbeitnehmer mehr Urlaubstage verlangt, als er gearbeitet hat. Der Grund dafür war die Vertragstheorie: Leistung — Gegenleistung (Rechtsprechung des BAG 26.5.1983; 23.6.1983; 29.11.1983; 14.5.1986).
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12. Bezahlte Arbeitsbefreiung
Zusammenfassung
Es handelt sich um Ämter in den Institutionen des Bundes, der Länder, Gemeinden, Kirchen oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften (§16 Ziffer 1 Bankentarifvertrag, § 52 Abs. 1 Nr. 1b BAT).
Klaus Rischar
13. Betriebliche Disziplinarmaßnahmen
Zusammenfassung
Bei den verschiedenen betrieblichen Disziplinarmaßnahmen ist nicht die Überschrift entscheidend, sondern der Inhalt:
(1)
Ermahnung. Der massive Hinweis der Bank auf ein arbeitsvertragliches Fehlverhalten und die Forderung nach sofortiger Abstellung.
 
(2)
Abmahnung. Die Forderung nach der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten ist verbunden mit der Ankündigung einer Sanktion im Wiederverwendungsfall, hier der Kündigung. Empfehlenswerte Formulierungen: „Im Wiederholungsfall Gefährdung des Arbeitsverhältnisses“ oder „Drohung mit der Kündigung“. Problematisch ist der Text: „Drohung mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen“; denn es könnte sich um eine Änderungskündigung mit Herabgruppierung, eine Verringerung der Kompetenzen oder um eine Beendigungskündigung handeln.
Ermahnung und Abmahnung sind Bestandteil der Personalakte. Vorstufen könnten ein Kritikgespräch oder eine mündliche Verwarnung unter Zeugen sein, welche die Bank in der Personalakte dokumentiert.
 
(3)
Betriebsbußen. Die Bank kann sie nur verhängen, wenn es eine Betriebsbußenordnung gibt, so § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG beziehungsweise die verschiedenen Personalvertretungsgesetze.
 
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14. Rechte des Arbeitnehmers nach dem Betriebsverfassungsgesetz
Zusammenfassung
Die Rechte des Arbeitnehmers in den §§ 81–84 BetrVG stehen im Zusammenhang mit dem Schutz des Persönlichkeitsbereiches (§ 75 Abs. 2 BetrVG). Sie ergeben sich aus den Nebenpflichten des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis.
Klaus Rischar
15. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Zusammenfassung
Ein Aufhebungsvertrag ist eine formlose, einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die sofort oder erst mit einer Ablauffrist erfolgt. Diese Möglichkeit geht auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit (§§ 241, 305 BGB) zurück. Für Sparkassen sieht § 58 BAT diese Möglichkeit ausdrücklich vor (Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung).
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16. Zeugnisrecht
Zusammenfassung
Eine Bank ist nur verpflichtet, einem Mitarbeiter auf dessen ausdrücklichen Wunsch hin ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis auszustellen (§ 630 BGB). Das einfache Zeugnis enthält nur Angaben über das Arbeitsverhältnis und seine Dauer. Erst auf ausdrückliches Verlangen des Arbeitnehmers muß die Bank auch die Beurteilung der Führung im Dienst und der Leistung des Mitarbeiters aufnehmen (qualifiziertes Zeugnis). Der Arbeitnehmer muß also zulassen, daß die Bank beides beurteilt oder gänzlich auf ein qualifiziertes Zeugnis verzichten.
Klaus Rischar
17. Weitere wesentliche Rechte der Arbeitnehmervertretung
Zusammenfassung
Die Erfüllung der Betriebsrats-/Personalrats-Tätigkeiten hat Vorrang vor den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen, wobei sich die Freistellung auf jede Form dieser Arbeit erstreckt, innerhalb und außerhalb der Bank.
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18. Wesentliche Bestimmungen aus Schutzgesetzen
Zusammenfassung
Das Gesetz gilt für alle Frauen, deren Arbeitsort in der Bundesrepublik Deutschland liegt, auch wenn sie im Ausland wohnen (Grenzgängerinnen).
Klaus Rischar
Backmatter
Metadaten
Titel
Arbeitsrecht in Banken und Sparkassen
verfasst von
Klaus Rischar
Copyright-Jahr
1994
Verlag
Gabler Verlag
Electronic ISBN
978-3-322-90586-4
Print ISBN
978-3-409-14438-4
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-322-90586-4