1994 | OriginalPaper | Buchkapitel
Vergütung
verfasst von : Klaus Rischar
Erschienen in: Arbeitsrecht in Banken und Sparkassen
Verlag: Gabler Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Der Tarifvertrag setzt Rechtsnormen, die eine Bank auch durch einen Einzelarbeitsvertrag nicht zuungunsten eines Mitarbeiters außer Kraft setzen kann (BVerfG 6.5.1964 — AP Nr. 15 und § 2 TV). Das haben einige Banken bei Mitarbeiterinnen versucht, die aus familiären Gründen von Voll- auf Teilzeitarbeit übergingen, um auf diese Weise Mitarbeiterinnen zur Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeit indirekt zu zwingen, indem sie diese Frauen dann niedriger eingruppierten. Gibt es beim Tarifvertrag mehrere Lösungen, dann soll die Bank die für den Mitarbeiter günstigere Lösung wählen.