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Erschienen in: HMD Praxis der Wirtschaftsinformatik 6/2017

03.09.2017 | Spektrum

Datenschutz im Konzern

Ein Vorgehensmodell zur Zuordnung einer gemeinsamen Verantwortung bei der Verarbeitung von Mitarbeiterdaten

verfasst von: Wilhelm Berning, Lutz Keppeler

Erschienen in: HMD Praxis der Wirtschaftsinformatik | Ausgabe 6/2017

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Zusammenfassung

Nach der neuen EU-DSGVO kann es einen oder mehrere Verantwortliche für die gesetzeskonforme Verarbeitung personenbezogener Daten geben. Ausschlaggebend ist, wer die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich Zweck und Mittel der Verarbeitung innehat. Die Identifikation der faktischen Verantwortung und die Operationalisierung auf handelnde Menschen gestalten sich insbesondere dann schwierig, wenn in Konzernen oder Unternehmensgruppen zentrale Funktionen personenbezogene Daten verarbeiten, wie etwa eine zentrale IT- oder Personalabteilung. Welcher Konzernteil für die Umsetzung der über 30 bußgeld-bewehrten Verpflichtungen der DSGVO verantwortlich ist, ergibt sich keinesfalls von selbst. Anhand einer beispielhaften Konzernstruktur entwickelt dieser Beitrag eine Methodik, um für eine zentralisierte Verarbeitung von Mitarbeiterdaten die faktische Verantwortung mehrerer Verantwortlicher für ein und dieselbe Verarbeitung zu identifizieren und anwendbar zu machen.

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Fußnoten
1
Im Hinblick auf die parallele Anwendbarkeit der im Weiteren dargestellten Überlegungen auf § 3 Abs. 7 BDSG vgl. Petri (2015, S. 103); Plath (2016, § 3 BDSG Rn. 69).
 
2
Beispielhaft sei auf das SAP HCM verwiesen. Es besteht im Wesentlichen aus den Modulen Personaladministration (PA), Personalabrechnung (PY), Personalzeitwirtschaft (PT), Veranstaltungsmanagement (PE), Personalbeschaffung (PB) und Organisationsmanagement (OM) und deckt damit den Personalmanagement-Prozess umfangreich ab.
 
3
Bei der Artikel-29-Datenschutzgruppe handelt es sich um einen Zusammenschluss sämtlicher europäischer Datenschutzaufsichtsbehörden. Das bislang ausführlichste Dokument, welches sich anhand von einigen Beispielfällen mit der Frage beschäftigt, wann eine (alleinige oder gemeinschaftliche) Verantwortlichkeit vorliegt, hat diese Gruppe vorgelegt. Die Stellungnahme zu den Begriffen „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ und „Auftragsdatenverarbeiter“ wurde zwar bereits am 16.02.2010, also vor der Verabschiedung der Datenschutzgrundverordnung veröffentlicht. Doch aufgrund des Gleichlaufs der Definition in Art. 4 Nr. 7 DSGVO und in Art. 2 lit. d der Datenschutzrichtlinie (RL 95/46/EG), sind die Ausführungen der Artikel-29-Datenschutzgruppe auch für die Zeit der Geltung der DSGVO als maßgeblich anzusehen.
 
4
Die Vereinbarung selbst wirkt nicht konstitutiv auf die Schaffung von Verantwortlichkeiten (Gola 2017, Art. 26 Rn. 9).
 
5
Im Kontext des § 11 BDSG hat sich der Begriff „Auftragsdatenverarbeitung“ etabliert. Mit der DSGVO hat sich die Begrifflichkeit dahingehend verändert, dass im Kontext von Art. 28 DSGVO nunmehr von „Auftragsverarbeitung“ die Rede ist.
 
6
Eigene Praxiserfahrungen ergaben noch unter Maßgabe des BDSG je Verfahren durchaus 20 und mehr ADV-Vereinbarungen.
 
7
Das betriebliche Organisationsverschulden kennt drei Formen: Selektionsverschulden (liegt vor, wenn ein Unternehmen die Verantwortung an ungeeignete Mitarbeiter delegiert), Anweisungsverschulden (Arbeitsanweisungen fehlen oder sind lückenhaft), Überwachungsverschulden (Kontrollen werden gar nicht oder lückenhaft durchgeführt).
 
Literatur
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Metadaten
Titel
Datenschutz im Konzern
Ein Vorgehensmodell zur Zuordnung einer gemeinsamen Verantwortung bei der Verarbeitung von Mitarbeiterdaten
verfasst von
Wilhelm Berning
Lutz Keppeler
Publikationsdatum
03.09.2017
Verlag
Springer Fachmedien Wiesbaden
Erschienen in
HMD Praxis der Wirtschaftsinformatik / Ausgabe 6/2017
Print ISSN: 1436-3011
Elektronische ISSN: 2198-2775
DOI
https://doi.org/10.1365/s40702-017-0359-5

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