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2020 | OriginalPaper | Buchkapitel

5. Der schützende Autoritarismus: Die Herrschaft der absoluten Alleinherrscher

verfasst von : Dietmar Braun

Erschienen in: Normative Theorien autoritärer Herrschaft

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Im fünften Kapitel des Buches „Normative Theorien autoritärer Herrschaft“ werden die Rechtfertigungsdiskurse eines „schützenden Autoritarismus“ (Machiavelli, Bodin, Hobbes, Schmitt) einer vergleichenden Analyse unterzogen. Das normative Ziel aller dieser Diskurse ist der Schutz und die Sicherheit der Bürger in einem gefährdeten Gemeinwesen durch autoritäre Herrschaft. Als Herrscherfigur erscheint der für die Zeit des Absolutismus charakteristische „absolute Alleinherrscher“, dessen Machtmonopol uneingeschränkt gilt. Die Legitimität dieser Herrscher beruht auf der Erfüllung des impliziten Versprechens auf Schutz und Sicherheit. Ein Versagen in Bezug hierauf diskreditiert den Herrschaftsanspruch. Die Rolle der Bürger ist die des Untertanen, der auf seinen Anspruch auf Selbstbestimmung freiwillig verzichtet hat.

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Fußnoten
1
„The natural aggressiveness of human nature makes struggle and competition a normal feature of every society“, zitiert Sabine Machiavelli (Sabine 1973, S. 343). So hält Machiavelli auch einen „guten Herrscher“ für völlig verfehlt, weil dieser „unter einem Haufen, der sich daran nicht kehrt, zugrunde gehen“ muss (Machiavelli 2019, S. 88). An einer anderen Stelle: „Denn man kann im allgemeinen von den Menschen sagen, daß sie undankbar, wankelmütig, heuchlerisch, feig in der Gefahr, begierig auf Gewinn sind….“ (Machiavelli 2019, S. 95). Bei Hobbes lässt sich unter anderem diese Stelle zitieren, in der er den Menschen mit dem Tier vergleicht (Hobbes 1980, S. 153 f.): „Erstens, die Menschen liegen der Ehre und Würde wegen miteinander in einem beständigen Wettstreit; jene Tiere aber nicht. Unter den Menschen entsteht hieraus sowie aus weiteren Ursachen häufig Neid, Haß und Krieg; unter jenen aber höchst selten. Zweitens, unter den genannten Tieren ist das allgemeine Gut auch das Gut eines jeden einzelnen; so wie nun jedes von ihnen nach diesem strebt, so fördert es eben dadurch auch jenes. Der Mensch aber kennt bei allem, was er besitzt keine höhere Freude, als daß andere nicht so viel haben“.
 
2
„Die Menschen machen sich weniger daraus, einen zu verletzen, der sich beliebt macht, als einen, der gefürchtet wird; denn die Zuneigung der Menschen beruht auf einem Bande der Dankbarkeit, das bei der Schlechtigkeit der menschlichen Natur reißt, sobald der Eigennutz damit in Streit gerät: Furcht vor Züchtigung aber versagt niemals. Nur muß der Fürst sich auf solche Art gefürchtet machen, daß er nicht verhaßt wird…..“ (Machiavelli 2019, S. 95 f.).
 
3
„Dieser Zustand (eines Krieges aller gegen alle; DB) ist aber notwendig wegen der menschlichen Leidenschaften mit der natürlichen Freiheit so lange verbunden, als keine Gewalt da ist, welche die Leidenschaften durch Furcht vor Strafe gehörig einschränken kann und auf die Haltung der natürlichen Gesetze und der Verträge dringt“ (Hobbes 1980, S. 151 (17. Kap.)).
 
4
„Der Begriff Souveränität beinhaltet die absolute und dauerhafte Gewalt eines Staates…“ (La souveraineté est la puissance absolue et perpetuelle de la République…..“) (Bodin 1993, S. 19).
 
5
„Der wirkliche Souverän bleibt stets im Besitz der Staatsgewalt“ (Bodin 2011, S. 19).
 
6
„…denn es ist eine wahre Vereinigung in einer Person und beruht auf dem Vertrage eines jeden mit einem jeden, wie wenn ein jeder zu einem jeden sagte: Ich übergebe mein Recht, mich selbst zu beherrschen, diesem Menschen oder dieser Gesellschaft unter der Bedingung, daß du ebenfalls dein Recht über dich ihm oder ihr abtrittst. Auf diese Weise werden alle einzelnen eine Person und heißen Staat oder Gemeinwesen. So entsteht der große Leviathan oder, wenn man lieber will, der sterbliche Gott, dem wir unter dem ewigen Gott allein Frieden und Schutz zu verdanken haben“ (Hobbes 1980, S. 155 (17. Kap.)).
 
7
„Mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages und der Unterwerfung der Einzelnen unter seine Macht, erhält der Souverän nicht nur das legitime Gewaltmonopol, sondern auch das uneingeschränkte Recht, alle zur Durchsetzung und Aufrechterhaltung des inneren Friedens erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und umzusetzen“ (Münkler 2014, S. 121).
 
8
„Alles Recht ist „Situationsrecht“. Der Souverän schafft und garantiert die Situation als Ganzes in ihrer Totalität“ (Schmitt 2004, S. 19).
 
9
„Die Entscheidung macht sich frei von jeder normativen Gebundenheit und wird im eigentlichen Sinne absolut“ (Schmitt 2004, S. 18).
 
10
„Wo also einmal die monarchische Regierung eingeführt ist, kann mit Recht kein anderer zum Stellvertreter des Volkes erwählt werden, außer in gewissen, von den Monarchen zu bestimmenden Geschäften und allemal auf dessen Befehl. Andernfalls hätten zwei oder mehrere Personen zu gleicher Zeit in demselben Staat die höchste Gewalt, welcher dadurch, ganz dem Zwecke seiner Einrichtung zuwider, in den Stand des Krieges aller gegen alle zurückversetzt würde“ (Hobbes 1980, S. 168 (19. Kap.)).
 
11
„The ruler should respect property; gentle rule; and severity in moderation“ (Sabine 1973, S. 347).
 
12
„Mais il ne pas licite au sujet de contrevenir aux lois de son Prince, sous voile de l’honneur, ou de justice ….“ (Bodin 1993, Buch I, 8. Kap.). „Dagegen ist es dem Untertan niemals erlaubt, unter dem Vorwand des Ansehens und der Gerechtigkeit den Gesetzen seines Fürsten zuwiderzuhandeln“ (Bodin 2011, S. 35 (8. Kap.)).
 
13
„Was allerdings die Gesetze Gottes und der Natur betrifft, so sind alle Fürsten auf dieser Erde an sie gebunden…Die absolute Gewalt der Fürsten und Herrschenden reicht nicht an die Gesetze Gottes und der Natur heran“ (Bodin 2011, S. 26 (8. Kap.)).
 
14
„Regarde en haut, et connais Dieu, et vois cet aix sur lequel tu es assis en bas. Si tu gouvernes bien, tu auras tout à souhait, autrement, tu seras mis aussi bas, et dépouillé de telle sorte, que même cet aix où tu sieds ne te resteras pas“ (Bodin 1993, Buch I, Kap. 8).
 
15
„Auch in diesem Fall ist ein Fürst nicht durch seine eigenen Gesetze noch durch die seiner Vorgänger gebunden, sehr wohl aber, wie jeder einzelne Untertan auch, durch rechtmäßige Verträge und Versprechen, die er mit oder ohne Eid eingegangen ist oder geleistet hat“ (Bodin 2011, S. 27 (Kap. 8)).
 
16
„Zum Wohl des Volkes gehört aber nicht etwa nur Sicherheit des Lebens, sondern auch die dazu nötigen Bequemlichkeiten, welche sich jeder Bürger ohne Nachteil und Gefahr des Staates rechtmäßigerweise erwarb und besitzt“ (Hobbes 1980, S. 278 (30. Kap.)). Hier argumentiert Hobbes ganz ähnlich wie Bodin, der den Schutz der „persönlichen Freiheiten“ und des Privateigentums ebenfalls aus dem Naturrecht ableitet. In früheren Schriften spricht Hobbes auch von der Garantie der „Wohlfahrt“ der Bürger „und ihr Bestes im allgemeinen“, der Verwirklichung eines „glücklichen Lebens“ (Münkler 2014, S. 126).
 
17
Münkler zitiert Hobbes (Münkler 2014, S. 115): „Der König trägt (wie allgemein anerkannt wird) die Verantwortung, sein Volk gegen ausländische Feinde zu schützen und den Frieden innerhalb des Reichs zu wahren. Wenn er nicht sein Äußerstes tut, um diese Verpflichtung zu erfüllen, tut er Unrecht, was weder ein König noch ein Parlament darf“.
 
18
Hobbes selber, zitiert in Münkler (Münkler 2014, S. 124): „Die Verpflichtung der Untertanen gegen den Souverän dauert nur so lange, wie er sie auf Grund seiner Macht schützen kann, und nicht länger. Denn das natürliche Recht der Menschen, das nicht mit dem Rest im Naturzustand zu verwechseln ist, sich selbst zu schützen, wenn niemand anderes dazu in der Lage ist, kann durch keinen Vertrag aufgegeben werden“.
 
19
„Da der body politic nur durch den Souverän handlungsfähig ist, kann er – als body politic – den Souverän auch nicht abberufen; allenfalls kann dieser aus eigener Entscheidung die ihm übertragene souveräne Gewalt an einen oder mehrere andere übergeben“ (Münkler 2014, S. 118).
 
20
„Analog kann man sagen, daß jeder Bürger ein Untertan ist, da seine Freiheit beschnitten ist durch die Herrschaft dessen, dem er Gehorsam schuldet“ (Bodin 2011, S. 16).
 
21
„In contrast, Schmitts 1934 work on concrete orders or institutions….gives the unmistakable impression that a liberal parliament reminiscent of the Weimar period, one in which political parties and movements challenged the state’s monopoly of the political, would be counterproductive for a German qualitative total state and thus unacceptable“ (Schwab 1996).
 
Literatur
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Metadaten
Titel
Der schützende Autoritarismus: Die Herrschaft der absoluten Alleinherrscher
verfasst von
Dietmar Braun
Copyright-Jahr
2020
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-29961-3_5