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2002 | OriginalPaper | Buchkapitel

Die Diskussion dieses Lösungsweges

verfasst von : Astrid Fischer, Dr. jur.

Erschienen in: Die Sicherung des Erbbauzinses bei der Zwangsversteigerung des Erbbaurechts

Verlag: Centaurus Verlag & Media

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Ausgangslage ist, daß der Grundstückseigentümer den betreibenden Gläubiger befriedigt hat und das laufende Verfahren der Zwangsversteigerung in das Erbbaurecht zunächst aufheben lassen will. Unproblematisch ist es, wenn der abgelöste Gläubiger unter Hinweis auf die Rechtsnachfolge den Versteigerungsantrag zuriicknimmt823; das Versteigerungsgericht hebt das Verfahren aufß824. Zweifelhaft ist dagegen die Rechtslage, sofern der Grundstückseigentümer — beispielsweise weil sich der betreibende Gläubiger weigert — den Versteigerungsantrag gem. § 29 ZVG zurücknimmt, wobei zwei Fälle zu unterscheiden sind.

Metadaten
Titel
Die Diskussion dieses Lösungsweges
verfasst von
Astrid Fischer, Dr. jur.
Copyright-Jahr
2002
Verlag
Centaurus Verlag & Media
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-86226-377-6_5

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