2002 | OriginalPaper | Buchkapitel
Die Diskussion dieses Lösungsweges
verfasst von : Astrid Fischer, Dr. jur.
Erschienen in: Die Sicherung des Erbbauzinses bei der Zwangsversteigerung des Erbbaurechts
Verlag: Centaurus Verlag & Media
Enthalten in: Professional Book Archive
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Ausgangslage ist, daß der Grundstückseigentümer den betreibenden Gläubiger befriedigt hat und das laufende Verfahren der Zwangsversteigerung in das Erbbaurecht zunächst aufheben lassen will. Unproblematisch ist es, wenn der abgelöste Gläubiger unter Hinweis auf die Rechtsnachfolge den Versteigerungsantrag zuriicknimmt823; das Versteigerungsgericht hebt das Verfahren aufß824. Zweifelhaft ist dagegen die Rechtslage, sofern der Grundstückseigentümer — beispielsweise weil sich der betreibende Gläubiger weigert — den Versteigerungsantrag gem. § 29 ZVG zurücknimmt, wobei zwei Fälle zu unterscheiden sind.