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2001 | OriginalPaper | Buchkapitel

Die Gebühren im Mahnverfahren

verfasst von : Karsten Roeser

Erschienen in: Fachkunde

Verlag: Gabler Verlag

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Grundsätzlich werden die entstandenen Gebühren gleich beim Ausfüllen der Formblätter des herkömmlichen Durchschreibesatzes in die Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheide mit eingetragen. Wurde jedoch nach Einreichung des Widerspruchs oder des Einspruchs die Klage abgewiesen und der Mahnbescheid mit dem Vollstreckungsbescheid aufgehoben, so werden alle Kosten gemäß § 19 BRAGO angemeldet. Wenn der Klage nach Einlegung des Einspruchs stattgegeben wurde, so besteht der Vollstreckungsbescheid als Titel noch. Demgemäß sind die Kosten des Klageverfahrens ohne die 10/10 Gebühr des § 31I1 BRAGO anzumelden, weil diese Gebühr bereits mit dem VB tituliert wurde. Entsprechendes gilt für die VB-Gebühr. Zum Mahnverfahren selbst siehe oben Kapitel 4.

Metadaten
Titel
Die Gebühren im Mahnverfahren
verfasst von
Karsten Roeser
Copyright-Jahr
2001
Verlag
Gabler Verlag
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-663-11953-1_20

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