2001 | OriginalPaper | Buchkapitel
Die Gebühren im Mahnverfahren
verfasst von : Karsten Roeser
Erschienen in: Fachkunde
Verlag: Gabler Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Grundsätzlich werden die entstandenen Gebühren gleich beim Ausfüllen der Formblätter des herkömmlichen Durchschreibesatzes in die Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheide mit eingetragen. Wurde jedoch nach Einreichung des Widerspruchs oder des Einspruchs die Klage abgewiesen und der Mahnbescheid mit dem Vollstreckungsbescheid aufgehoben, so werden alle Kosten gemäß § 19 BRAGO angemeldet. Wenn der Klage nach Einlegung des Einspruchs stattgegeben wurde, so besteht der Vollstreckungsbescheid als Titel noch. Demgemäß sind die Kosten des Klageverfahrens ohne die 10/10 Gebühr des § 31I1 BRAGO anzumelden, weil diese Gebühr bereits mit dem VB tituliert wurde. Entsprechendes gilt für die VB-Gebühr. Zum Mahnverfahren selbst siehe oben Kapitel 4.