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2001 | Buch | 11. Auflage

Fachkunde

Über 620 Prüfungsfragen und Fälle mit Lösungen

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Über dieses Buch

Das Buch ist, vom Titel her, vor allem an Prüflinge gerichtet. Doch wie ich weiß, wird es auch gerne von denen gelesen, die sich nach langer Zeit der Abstinenz wieder in die Materie einarbeiten wollen, für die permanentes Lernen im Beruf selbstverständlich ist, und von denen, die sich ganz einfach mit diesem Buch auf den neuesten Stand bringen wollen. Das Buch ist aus dem jahrelangen Unterricht in Rechtskunde und vor allem Fachkunde für Rechtsanwaltsfachangestellte am Max-Weber-Berufskolleg in Düsseldorf entstanden. Mit jeder Auflage wurde es neu erprobt und in Teilen verändert, wann immer sich Inhalte als überflüssig herausstellten, Lücken entdeckt wurden oder sich Formulierungen als schwer verständlich erwiesen. Bei Fertigstellung dieser Auflage steht der Euro kurz vor der endgültigen Einführung. Da gleichwohl wichtige Beträge im Verfahrensrecht (z. B. die Mindestbeschwer bei der Berufung und Revision) und im Gebührenrecht (z. B. die Gebühren gemäß § 11 BRAGO) gesetzlich noch nicht auf die europäische Währung umgestellt worden sind, habe ich die Beträge im Wesentlichen in DM belassen und lediglich die wichtigsten Werte (Endbeträge, Gegenstands­ werte) aufEUR (=1,95583 DM) umgerechnet. Sie mögen keine Einleitungen? Wenn Sie noch vor der Prüfung stehen, sollten Sie aber die folgende lesen, sie unterscheidet sich von Einleitungen der herkömmlichen Art. Unter anderem enthält sie auch Tipps zum Lernen.

Inhaltsverzeichnis

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Das Verfahrensrecht

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1. Aufbau und Aufgaben der Gerichtsbarkeit

Kein Recht ohne Verfahrensrecht. Es reicht nicht aus, Recht zu haben, man muss es auch bekommen. Wer ist nun aber befugt, uns dieses Recht zu geben, welche staatliche Instanz ist dem Grundsatz nach zuständig, welche Ausnahmen und Besonderheiten gibt es? Das Rechtsstaatsprinzip gebietet es, dass der Bürger die Möglichkeit hat, staatliche Maßnahmen von zuständigen Gerichten nach festgelegten Verfahrensregelungen überprüfen zu lassen. Hier sind sie, die wichtigsten Verfahrensbestimmungen:

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2. Die Zustellung

Bei Gericht muss alles Wichtige nachweisbar sein, die Parteien würden sonst einfach abstreiten, ein Urteil, eine Ladung, einen Beschluss oder dergleichen erhalten zu haben, wenn es für sie vorteilhaft wäre. Um das zu verhindern, gibt es die Zustellung.

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3. Das anwaltliche Aufforderungsschreiben

Heißt das Schreiben nun freundlich „Erinnerung“, unwirsch „Zahlungsaufforderung“, juristisch trocken „Mahnung“ oder ähnlich — in all diesen Fällen handelt es sich um eine Aufforderung, die den Adressaten bewegen soll, endlich seine Schuld zu begleichen, d. h. in der Regel zu zahlen. Formuliert ein Rechtsanwalt ein solches Schreiben, so spricht man von einem „anwaltlichen Aufforderungsschreiben“.

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4. Das gerichtliche Mahnverfahren

Der größte Teil der gerichtlich geltend gemachten Ansprüche wird nicht im Klagewege, sondern im gerichtlichen Mahnverfahren erledigt. Dieses Verfahren bietet Vorteile für den Antragsteller, aber auch für den Gegner und sogar für das Gericht, weil es den Richter entlastet.

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5. Das Klageverfahren

Sind anwaltliche Aufforderungsschreiben erfolglos geblieben und ist die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens nicht zulässig (z. B. weil es nicht um eine Geldforderung geht) oder ratsam (z. B. weil schon jetzt mit Einwendungen der Gegenseite gerechnet werden muss), so bleibt nur noch der Königsweg: Die Erhebung der Klage und damit die Einleitung des Erkenntnisverfahrens. Dieses Verfahren wird in der Regel mit einem Urteil enden, das mit staatlichem Zwang vollstreckbar ist.

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6. Das Säumnisverfahren

Es ist vorstellbar, dass eine Partei nicht willens ist, sich „vor die Gerichtsschranken zerren zu lassen“ oder dass sie beabsichtigt, bewusst das Verfahren hinauszuzögern, z. B. weil sie zur Zeit nicht liquide ist. Zur Gewährleistung eines ordentlichen Prozessablaufs bestehen deshalb u. a. Verfahrensregelungen für den Fall, dass eine oder gar beide Parteien die erforderliche Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung versäumen (§§ 330 f. ZPO).

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7. Der Instanzenzug im Zivilprozess

Das Rechtsstaatsprinzip verlangt, dass grundsätzlich jede staatliche Maßnahme, sei es einer Behörde oder eines Gerichts, überprüft werden kann. Hier behandeln wir die Überprüfungsmöglichkeiten ausschließlich von gerichtlichen Entscheidungen.

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8. Fristen im Zivilprozess

Der ganze Prozess kann vergebens sein, wenn Fristen nicht eingehalten werden... Wehe, wenn der Termin im Fristenkalender falsch eingetragen wurde! Regressansprüche drohen.

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9. Das Urkundenverfahren

Der Urkundenprozess ist ein Verfahren, in dem auf schnellem Wege ein Titel erwirkt werden kann. Besondere Formen des Urkundenprozesses sind der Wechsel- und Scheckprozess, der in den §§ 592 bis 605 a ZPO geregelt ist. Wegen der Gebühren sehen Sie Kapitel 23.

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10. Das selbständige Beweisverfahren

Erleidet jemand z. B. mit einem PKW einen Verkehrsunfall, so kann er nicht mit der Reparatur warten, bis rechtskräftig entschieden ist, wer den Schaden zu tragen hat. Bringt der Geschädigte jedoch den Wagen in die Werkstatt, so läuft er Gefahr, dass der Gegner den geltend gemachten Schaden bestreitet, so dass der Geschädigte in Beweisschwierigkeiten wäre. Lässt er deshalb den Wagen nicht reparieren und nimmt er stattdessen bis zur Entscheidung einen Mietwagen, so verstößt er bei diesem teuren Unterfangen gegen seine „Schadensminderungspflicht“. Eine echte Zwickmühle. Aus diesem Grund finden sich in den §§ 485 ff. ZPO die Regelungen über das selbständige Beweisverfahren.

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11. Das Arbeitsgerichtsverfahren

So wie der Zivilprozess in der ZPO geregelt ist, so ist der Arbeitsgerichtsprozess im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) geregelt. Dieses Verfahren enthält besondere Bestimmungen, die vor allem auf einen schnelleren Verlauf und auf eine geänderte, kompetente und dem sozialpolitischen Willen entsprechende Besetzung der Gerichte hinauslaufen.

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12. Kostenfestsetzungsverfahren und Gebührenklage

Recht wollen sie alle haben — doch Recht bekommen ist oft schwer, wie uns das Verfahrensrecht gelehrt hat. Und wer zahlt am Ende die Zeche? Die dem Rechtsanwalt entstandenen Kosten muss irgendeine Partei letztendlich zahlen — doch in welcher Höhe sind sie entstanden? Die Gerichte haben als unabhängige Instanzen die Möglichkeit, die Höhe der begehrten Kosten zu überprüfen — und sie auch in einem Beschluss zu titulieren, damit sie notfalls auch gegen den Willen des Schuldners durchgesetzt werden können.

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Das Kostenrecht

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13. Grundlagen des Kostenrechts

Das Kostenrecht ist für viele das schwierigste Gebiet. Hier müssen Sie sogar die Vorschriften der BRAGO nennen können. Deshalb werden solche Paragraphen in diesem Teil des Buches fett gedruckt. Und eine schriftliche Arbeit von 90 Minuten ist Ihnen in der Prüfung sicher...

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14. Die Berechnung des Gegenstandswertes

Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann die Höhe der Gebühr richtet. Das ist bei einer einfachen Zahlungsklage kein Problem — aber da gibt es dann noch die kleinen Sonderfälle. Diese sind allerdings so zahlreich, dass in diesem Kapitel nur die Grundlagen besprochen werden können. Wenn Sie diese aber verstanden haben, kommen Sie doch schon recht weit.

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15. Die Regelgebühren (§ 31 BRAGO)

Im gerichtlichen Verfahren können in der Regel eine Prozessgebühr, eine Verhandlungsgebühr, eine Beweisgebühr und unter Umständen auch eine Erörterungsgebühr entstehen. Diese Gebühren, auch „Regelgebühren“ genannt, gelten pauschal zahlreiche Tätigkeiten ab und sind im § 31 BRAGO normiert.

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16. Die Gebühren des Rechtsanwalts gemäß § 118 BRAGO

Es gibt zwei Schwerpunkte im Gebührenrecht. Den einen, nämlich die Regelgebühren im Zivilprozess, haben wir bereits oben im Kapitel 15 besprochen. Nun folgt die wichtigste Vorschrift für die Abgeltung der außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts.

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17. Die Vergleichsgebühren gemäß § 23 BRAGO

Die Vergleichsgebühr ist die Lieblingsgebühr des Gesetzgebers. Wer einen Vergleich abschließt, hat nicht nur an der Einigung der Parteien mitgewirkt und somit einen wichtigen Beitrag zum Rechtsfrieden geleistet. Hat er ihn noch außergerichtlich, also vor Einreichung eines Klageantrages geschlossen, so hat er damit zugleich die Gerichte entlastet, weil er sie vor einem möglicherweise aufwendigen und auf jeden Fall auch für den Staat teuren Prozess bewahrt hat. Und für diesen Fall gibt es eine kleine Belohnung in Form einer etwas höheren Gebühr.

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18. Auslagenersatz (§§ 25–30 BRAGO)

Nachdem bis jetzt die wichtigsten Gebühren behandelt worden sind, sollen nun die Auslagen näher besprochen werden, die der RA in seiner Kostenrechnung geltend machen kann. Die Gebühren, die der RA nach der BRAGO erhält, decken die allgemeinen Geschäftskosten wie Gehälter der Angestellten, Beschaffung von Maschinen, Miete, Strom und Heizung ab, § 25 I BRAGO. Zu diesen allgemeinen Geschäftskosten zählen jedoch nicht Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Schreibauslagen und Reisekosten. Diese Auslagen können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

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19. Die Gebühren bei nicht streitiger Verhandlung (§§ 33, 38 BRAGO)

Eigentlich scheint es systemwidrig: Hatten wir im Kapitel über die Vergleichsgebühr noch festgestellt, dass der Gesetzgeber den Rechtsanwalt mit einer erhöhten Gebühr (nämlich einer um 5/10 erhöhten Vergleichsgebühr) belohnt, wenn er die Gerichte entlastet, so erhält er bei einer nicht streitigen Verhandlungsgebühr, die zumindest zunächst den Rechtsstreit beendet und damit ebenfalls für eine Entlastung sorgt, lediglich eine halbe Verhandlungsgebühr.

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20. Die Gebühren im Mahnverfahren

Grundsätzlich werden die entstandenen Gebühren gleich beim Ausfüllen der Formblätter des herkömmlichen Durchschreibesatzes in die Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheide mit eingetragen. Wurde jedoch nach Einreichung des Widerspruchs oder des Einspruchs die Klage abgewiesen und der Mahnbescheid mit dem Vollstreckungsbescheid aufgehoben, so werden alle Kosten gemäß § 19 BRAGO angemeldet. Wenn der Klage nach Einlegung des Einspruchs stattgegeben wurde, so besteht der Vollstreckungsbescheid als Titel noch. Demgemäß sind die Kosten des Klageverfahrens ohne die 10/10 Gebühr des § 31I1 BRAGO anzumelden, weil diese Gebühr bereits mit dem VB tituliert wurde. Entsprechendes gilt für die VB-Gebühr. Zum Mahnverfahren selbst siehe oben Kapitel 4.

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21. Die Gebühren bei mehreren Auftraggebern gemäß § 6 BRAGO

Werden in derselben Sache mehrere Rechtsanwälte beauftragt, nebeneinander tätig zu werden, so erhält gemäß § 5 BRAGO jeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung. In diesem Fall hat der Auftraggeber mit jedem Rechtsanwalt einen besonderen Dienstvertrag geschlossen. Dies gilt natürlich nicht, wenn eine Anwaltssozietät mit der Wahrnehmung des Rechtsstreits beauftragt wurde. Hier kann nur einmal die Gebühr berechnet werden.

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22. Die Gebühren bei Zurückverweisung und Verweisung (§§ 15, 14 BRAGO)

Wird der Rechtsstreit von einer höheren Instanz an eine untere zurückverwiesen, so dass zum zweiten Mal in derselben Instanz prozessiert wird, oder wird vor dem falschen Gericht verhandelt, dann aber an das zuständige verwiesen, wo dann wieder verhandelt wird, so steht den doppelten Verhandlungsgebühren eigentlich § 13 II 2 BRAGO entgegen: Nach dieser Vorschrift darf pro Instanz grundsätzlich nur eine Kostenrechnung erstellt werden, d. h. dieselbe Gebühr (hier: Verhandlungsgebühr) darf in derselben Instanz nur einmal berechnet werden. Hier greifen die §§ 14 und 15 BRAGO ein, die den § 13 II 2 BRAGO modifizieren und unter bestimmten Voraussetzungen die Berechnung mehrerer gleichartiger Gebühren in derselben Instanz ermöglichen.

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23. Die Gebühren im Urkundenverfahren (§ 39 BRAGO)

Wie bereits im verfahrensrechtlichen Teil besprochen, endet das Urkundenverfahren oft mit einem Vorbehaltsurteil, und in dem anschließenden Nachverfahren befinden wir uns in einem ganz normalen Zivilprozess, in dem z. B. alle Beweismittel angeboten werden können. Diese beiden Verfahrensteile wirken sich auch auf die Kostenrechnung aus.

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24. Die Gebühren mehrerer Rechtsanwälte einer Partei

Es kann Rechtsfälle geben, in denen es aus verschiedenen Gründen ratsam sein kann, mehrere Rechtsanwälte in derselben Sache zu beauftragen, so z. B. um Auslagen nach § 28 BRAGO für die lange Anreise des Hauptbevollmächtigten zum Termin zu sparen. Welche Sonderfälle da in Betracht kommen können, wird in diesem Kapitel besprochen.

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25. Die Gebühren im selbständigen Beweisverfahren (§ 48 BRAGO)

Da das selbständige Beweisverfahren ein gerichtliches Verfahren ist, können die Gebühren nach § 31 entstehen. Bei dieser verfahrensrechtlichen Besonderheit gelten auch gebührenrechtliche Sonderregelungen. Zum Verfahren siehe oben Kapitel 10.

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26. Weitere Gebühren bei der außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts

Nicht nur nach den besprochenen §§ 23 und 118 BRAGO, sondern noch nach mehreren weiteren Vorschriften kann der Rechtsanwalt für seine außergerichtliche Tätigkeit Gebühren liquidieren.

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27. Die Gebühren bei der Kostenfestsetzung und die Kostenausgleichung

Im Kostenfestsetzungsverfahren und der Kostenausgleichung sind die Gebühren des Rechtsanwalts gering, sofern sie überhaupt entstehen. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Gebührensatzes als auch was den Streitwert angeht. Aber schließlich wollen die Rechtspfleger ja auch kontrolliert werden — und dann gibt es da noch die neugierigen Fragen in der Prüfung...

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28. Die Gebühren in der Zwangsvollstreckung

Die sich dem Erkenntnisverfahren anschließende Zwangsvollstreckung gehört gebührenrechtlich zum selben Rechtszug. Dennoch erhält der RA für die Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung besondere Gebühren.

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29. Die Gebühren in der Arbeitsgerichtsbarkeit

Mit den bisher besprochenen Gebühren habe wir bereits wesentliche Grundsätze für die Gebühren in Verfahren der Besonderen Gerichtsbarkeit besprochen. Für die einzelnen Gerichtszweige gelten z. T. weitere spezielle Regelungen, vgl. für die Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit § 114 BRAGO mit den dort enthaltenen Verweisen, für die Sozialgerichtsbarkeit siehe § 116 BRAGO, für Verfahren vor Verfassungsgerichten siehe § 113 BRAGO und für Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften siehe § 113 a BRAGO. In diesem Kapitel wollen wir nur noch — auch aus prüfungstechnischen Gründen — auf die wichtigen Besonderheiten der Arbeitsgerichtsbarkeit eingehen.

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30. Die Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Sozial schwache Bürger verzichten unter Umständen auf die Durchsetzung ihnen zustehender Rechte, weil sie befürchten, die möglicherweise entstehenden Kosten nicht tragen zu können. Für diesen Personenkreis hat man die Beratungshilfe und die Prozesskostenhilfe geschaffen.

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Das Vollstreckungsrecht

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31. Grundlagen

Es nutzt nicht, Recht zu haben; man muss es auch bekommen. Kein Urteil der Welt hilft dem Begünstigten, wenn er nicht auch vom Staat die Macht bekommt, sein tituliertes Recht notfalls auch gegen den Willen des Verpflichteten durchsetzen zu können. Hierzu verhilft ihm das Zwangsvollstreckungsrecht.

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32. Die Mobiliarvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen, auch Pfändung, Sachpfändung oder Mobiliarvollstreckung genannt, dürfte neben dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die häufigste Vollstreckungsart sein.

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33. Die Immobiliarvollstreckung

Wird der Beklagte zur Zahlung verurteilt, so haftet er als Schuldner mit dem gesamten Vermögen — und dazu gehören neben den beweglichen Sachen auch die unbeweglichen, nämlich Grundstücke.

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34. Die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Rechte

In vielen Fällen ist weder eine Mobiliarvollstreckung möglich, weil keine pfändbaren Gegenstände vorhanden sind, noch kann die Immobiliarvollstreckung betrieben werden, weil der Schuldner nicht Eigentümer eines Grundstücks ist. Kann dieser aber seinerseits Forderungen gegen Dritte geltend machen, etwa den Arbeitslohn, so kommt eine Pfändung und Überweisung dieser Geldforderung in Betracht.

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35. Die Zwangsvollstreckung wegen anderer Ansprüche

Es geht den Parteien nicht immer nur um Geld, es geht ihnen häufig auch um die Errichtung eines Werkes, um den Widerruf ehrenrühriger Behauptungen und vieles mehr.

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36. Verfahren auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

Jetzt wird es ernst: Der Schuldner kann nicht zahlen! Die Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (auch: Offenbarungsversicherung) unterscheiden sich von der Zielsetzung erheblich von den bisher besprochenen Vollstreckungsmaßnahmen: Bisher ging es vor allem darum, unmittelbar eine Befriedigung des Gläubigers herbeizuführen durch Vollstreckung. Nun geht es lediglich um Informationen, wie eine solche Vollstreckung überhaupt durchgesetzt werden kann, z. B. weil die vergangenen Maßnahmen bisher fehlgeschlagen sind und Erkundigungen eingeholt werden müssen, damit neu überlegt werden kann, wie in Zukunft vorzugehen ist.

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37. Arrest und einstweilige Verfügung

Die bisher besprochene Zwangsvollstreckung diente der Befriedigung des Gläubigers, d. h. der Erfüllung seiner titulierten Ansprüche durch staatlichen Zwang. Das zum Vollstreckungstitel hinführende Erkenntnisverfahren nimmt jedoch häufig sehr lange Zeit in Anspruch. Ein böswilliger Schuldner könnte in diesem Falle durch Vermögensverschiebung oder auf sonstige Weise versuchen, die Vollstreckung des Titels zu vereiteln. In solchen Fällen besteht für den Gläubiger ein berechtigtes Bedürfnis auf Sicherung der Durchsetzung seiner Ansprüche.

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Metadaten
Titel
Fachkunde
verfasst von
Karsten Roeser
Copyright-Jahr
2001
Verlag
Gabler Verlag
Electronic ISBN
978-3-663-11953-1
Print ISBN
978-3-409-29457-7
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-663-11953-1