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1998 | Buch

Fallsammlung zum Privatversicherungsrecht

herausgegeben von: Prof. Dr. iur. Hans-Peter Schwintowski

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

Buchreihe : Juristische ExamensKlausuren

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Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
Klausur Nr. 1. Heinrichs neuer Feuerstuhl
Zustandekommen des Versicherungsvertrages
Zusammenfassung
Heinrich (H) ist überglücklich. Er darf sich ein Kraftrad kaufen, obwohl er erst 16 Jahre alt ist. Hierfür haben ihm seine Eltern sogar Geld zum Geburtstag geschenkt und aufgegeben, sich urn den „Rest“ selbst zu kümmern. Kaum hat er die „Karre” erstan-den, klingelt auch schon am 4. Oktober 1995 völlig überra-schend der freundliche Versicherungsvertreter Sorgenlos (S) an der Haustür. Schnell überzeugt ihn der redegewandte Herr von den Vorzügen einer Haftpflichtversicherung der Caropa-AG (C) fur das Kraftrad mit einer Laufzeit von einem Jahr. Als ihm auch noch die Versicherungsbedingungen sowie die nach § 10a VAG i.V.m. § 5a VVG erforderliche Verbraucherinformation vollständig ausgehändigt werden, unterschreibt H zufrieden das Antragsformular. Dieses bestimmt u.a., daß der C eine zweiwöchige Annahmefrist (ab Zugang des Antrags) zustehen soll. Erfreut über dieses korrekte Verhalten unterschreibt H sogleich eine Einzugsermächtigung, die S dankend entgegennimmt. Wenige Tage später wird H bei der C intern zwar als neuer Kunde vermerkt, durch ein Versehen wird ihm dies aber nicht mitgeteilt. Als er nach zehn Tagen immer noch keine Antwort, geschweige denn den Versicherungsvertrag (VV) in Händen hält, entschließt er sich, eine erste Monatsprämie vorsichtshalber vorab zu überweisen.
M. Rehberg
Klausur Nr. 2. Hüttenzauber
Rechtsnatur der Verbraucherinformation-Widerrufsrecht nach § 5a VVG - Rumpfvertrag - vorläufíge Deckungszusage
Zusammenfassung
Herr Schuster (S) besitzt in einem abgelegenen Tal eine kleine Hütte für Werkzeuge und andere Gegenstände. Diese möchte er gegen Sturm versichern. Er füllt einen entsprechenden Versicherungsantrag aus, den er sich von seiner Versicherung, der Omnisecurus (OSV), hatte schicken lassen. Auf die Frage nach dem Wert der versicherten Sache gibt er zutreffend 50.000 DM an.
M. Rehberg
Klausur Nr. 3. An der schwäbischen Eisenbahn
Spätschadenproblematik — Ereignis- und Schadenursachetheorie — Zahlungsverzug bei Einzugsermächtigung
Zusammenfassung
Die Ex - GmbH, ein Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsun-ternehmen, schloß am 20. Dezember 1994 mit der Versicherfíx AG einen BetriebshaftpflichtVV. Der Vertrag war auf den 4. Dezember 1995 befristet. Der Ex-GmbH wurden bei Antragstellung die Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) ausgehändigt. Es fand auch eine Belehrung über das Widerspruchsrecht statt. Die AHB lauten auszugsweise:
K. Schwarz
Klausur Nr. 4. Tunesischer Führerschein
Obliegenheiten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls - Führerscheinklausel - Relevanzrechtsprechung
Zusammenfassung
Der private Reinigungsunternehmer (U) war Halter eines LKW. Mit diesem verursachte sein tunesischer Fahrer (F) einen Unfall, indem er ohne Blinkzeichen zu geben von der rechten auf die linke Fahrbahnseite wechselte und dabei übersah, daβ ein von hinten kommender LKW gerade zum Überholen angesetzt hatte. Es entstand erheblicher Sach- und Personenschaden.
H.-P. Schwintowski
Klausur Nr. 5. Kein Alarm trotz Alarmanlage
Falsche Schlüssel - Beweislast bei Einbruchsdiebstahl -Gefahrerhöhung durch Unterlassen - objektive Gefahrerhöhung
Zusammenfassung
Die Uhrengroβhändlerin A war bei dem VR (V) für ihr Geschäft seit dem 20. September 1994 gegen Einbruchdiebstahl versichert. Bei Antragstellung wurde A gem. § 10 a VAG umfassend mit den notwendigen Verbraucherinformationen versorgt.
U. Mauntel
Klausur Nr. 6. Unvollständiger Antrag
Vorvertragliche Anzeigepflichten - Rücktritt -arglistiges Verschweigen - Risikoprüfungsobliegenheit -Analogie zu § 21 VVG
Zusammenfassung
Der Unternehmer U beantragte am 15. September 1994 bei der V-Versicherungs-AG den Abschluß einer Risikolebensversicherung mit einer Laufzeit von 20 Jahren und einer Versicherungssumme in Höhe von 50.000 DM. Das Antragsformular, das u.a. die erforderlichen Verbraucherinformationen i.S.v. § 10a VAG enthielt, füllte er wie folgt aus:
C. Brömmelmeyer
Klausur Nr. 7. Der Pferdestallfall
Obliegenheiten - Wissensvertreter - Wissenserklärungsvertreter -Repräsentantendoktrin - Relevanzrechtsprechung
Zusammenfassung
Im Mai 1994 errichtet B auf seinem Grundstück im Grunewald einen Pferdestall, ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung der Stadt Berlin einzuholen. Im Juni 1996 erfährt das zuständige Bezirksamt davon und fordert B mehrfach auf, den Pferdestall abzureiβen. Als B nicht reagiert, erläβt das Bezirksamt am 1. September 1996 eine Baubeseitigungsanordnung mit dem Inhalt, den Stall „spätestens zum 31. März 1997”S zu beseitigen; andernfalls drohe eine „umgehende Ersatzvornahme”. B legt gegen diese Verfügung keinen Widerspruch ein, überträgt jedoch im Oktober 1996 das Eigentum an Grundstück und Pferdestall auf seinen Sohn S.
C. Brömmelmeyer
Klausur Nr. 8. Klärchens Ballkleider
Neuwertversicherung - Bereicherungsverbot -Wiederbeschaffungsabsicht
Zusammenfassung
Klärchen ist begeisterte Tänzerin und besitzt aus diesem Grunde 30 Ballkleider, die sie sich im Laufe der Jahre fur die Tanzabende in „Klärchens Ballhaus” zugelegt hat. Insgesamt betrug der Kaufpreis für diese mittlerweile reichlich verschlissenen und aus der Mode gekommenen Ballkleider 10.000 DM.
M. Ebers
Klausur Nr. 9. Klärchen läßt abbuchen
Prämienabbuchung - Prämienanpassungsklauseln -DAS-Urteil - Tagespreisurteil
Zusammenfassung
Klärchen schlieβt im September 1994 nach ordnungsgemäβer Verbraucherinformation (§ 10a VAG) bei dem Versicherer (VR) eine Hausratversicherung mit einer dreijährigen Laufzeit ab. Die jährliche Prämie beträgt 160 DM.
M. Ebers
Klausur Nr. 10. Der Sicherungsschein
Zusammenfassung
K ist Sicherungseigentümer eines Porsche 911, dessen Halter P am 26. März 1995 bei dem Versicherer VR den Abschluβ einer Vollkaskoversicherung beantragt hatte. Am 18. April 1995 erhielt P den Versicherungsschein und die Aufforderung die erste Prämie zu zahlen. Einen Tag später erteilte VR dem K auf Antrag des P einen Sicherungsschein. Im formularmäβigen Text des Antrages heiβt es:
Ph. Härle
Klausur Nr. 11. Auge- und Ohr-Doktrin
Zurechnung des Wissens des Agenten - Abgrenzung zur Sachwalterhaftung - vorvertragliche Anzeigepflichten -Wissenszurechnung im Konzern
Zusammenfassung
A schloß mit dem Versicherer V am 10. August 1994 einen Lebensversicherungsvertrag auf den Todes- und Erlebensfall (KLV). Die im Versicherungsfall zu zahlende Versicherungssumme betrug 100.000 DM. Der für V, aber auch für 25 weitere Versicherer tätige B, der sich A gegenüber als Makler bezeichnete, hatte den A am 2. August 1994 aufgesucht und ihm die Lebensversicherung angeboten.
U. Mauntel
Klausur Nr. 12. Ihr Kinderlein kommet
Gesetzlicher Forderungsübergang nach § 67 Abs.2 VVG - Haftungsreduktion oder Haftungsausschluß durch anteilige Prämienzahlung
Zusammenfassung
Familie M wollte am 24. Dezember 1996 in ihrer vom Eigentümer E erst kürzlich für 130.000 DM renovierten Mietwohnung Heiligabend feiern. Dazu stellten sie in einiger Entfernung von den Fenstern einen mit echten Kerzen bestückten Weihnachtsbaum auf. Sicherheitshalber stellten sich noch einen Eimer mit Sand und einen mit Wasser auf. Die Mutter hatte bereits alle Kerzen entzündet und verlieβ das Bescherungszimmer kurzzeitig, um mit den Kindern zu singen und “auf das Christkind zu warten”. Als sie die Tür schloβ entstand ein starker Luftzug. Der Christbaum, der nicht gleichmäβig gewachsen war, neigte sich dadurch in Richtung Fenster. Die Gardinen fingen Feuer. Bald darauf brannte das Wohnzimmer. Vor Eintreffen der Feuerwehr hatte der Brand bereits die anderen Zimmer erfaβt. Die Wohnung brannte völlig aus.
A. Jasper
Klausur Nr. 13. Mord durch Bezugsberechtigten
Bezugsberechtigung-Anfechtung des Lebensversicherungsvertrags - schriftliche Einwilligung der versicherten Person - vorvertragliche Anzeigepflichten
Zusammenfassung
Auf Betreiben des M ging am 20. Dezember 1994 ein mit Namen seiner Ehefrau F unterzeichneter Antrag auf Abschluβ eines Risikolebensversicherungsvertrages bei dem Versicherer VR ein. Dem Antrag zufolge werden die Prämien von einem Konto des M eingezogen. Die im Versicherungsfall zu zahlende Versicherungssumme beträgt 400.000 DM. F ist VN, Bezugsberechtigter für den Fall ihres Todes ist ihr Ehemann M. VR nahm diesen Antrag am 20. Januar 1995 an. Die Verbraucherinformationen nach § 10a VAG wurden erteilt.
Ph. Härle
Backmatter
Metadaten
Titel
Fallsammlung zum Privatversicherungsrecht
herausgegeben von
Prof. Dr. iur. Hans-Peter Schwintowski
Copyright-Jahr
1998
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-642-58889-1
Print ISBN
978-3-540-64228-2
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-642-58889-1