1992 | OriginalPaper | Buchkapitel
Grundrechte
verfasst von : Uwe Keßler
Erschienen in: Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland
Verlag: VS Verlag für Sozialwissenschaften
Enthalten in: Professional Book Archive
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Generell beschreiben Grundrechte (G.). grundsätzliche Rechtspositionen des einzelnen in der politischen Gemeinschaft: Als Abwehr- oder Freiheitsrechte schützen sie persönliche Freiräume, gar Privilegien, als soziale G. oder Teilhaberechte sichern sie Mitwirkungs-, gegebenenfalls auch Leistungsansprüche. Darin drückt sich zugleich die Doppelrolle des einzelnen aus: mitgestaltendes Subjekt in der Gemeinschaft einerseits, Adressat und Objekt der Gemeinschaftsordnung andererseits. Das (vor)herrschende Staatsverständnis prägt zugleich das generelle bis konkrete G-Verständnis. Wird „Staat“ grundsätzlich als familienartige „natürliche“ oder als vertraglich vereinbarte Gemeinschaft begriffen, die Schutz und Wohlfahrt organisiert, geht es vorrangig um Teilhabe und Mitwirkung. Wird das Staatsdenken von der Ordnungs- und Sicherheitsidee der Herrschaft geprägt, treten persönliche Freiräume einerseits und grundsätzliche Versorgungsansprüche andererseits in den Vordergrund. Als besondere Variante stellte die marxistisch-leninistische Staatslehre „sozialistische Persönlichkeitsrechte“ dem zur Verfügung, der „frei“, also aus Einsicht in die Notwendigkeit, sich in den von der Partei der Arbeiterklasse gesteuerten Geschichtsprozeß zum Fortschritt hin eingliedert (Art. 19 DDV).