1991 | OriginalPaper | Buchkapitel
Insiderhandel als Objekt von Insiderregelungen
verfasst von : Peter Schörner
Erschienen in: Gesetzliches Insiderhandelsverbot
Verlag: Gabler Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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In der juristischen Literatur besteht weitgehende Einigkeit darüber, Insiderhandel (=Insidergeschäfte) zu verbieten oder zu erschweren. Als Insiderhandel werden Geschäfte mit Wertpapieren unter Verwendung kursrelevanter Informationen bezeichnet, die potentielle Handelspartner nicht haben können (Insiderinformation)1. Auf die Notwendigkeit, Insidergeschäfte über Informationen zu definieren, die andere nicht erlangen können, verweist Forstmoser bei der Erläuterung der schweizerischen Insiderstrafnorm2: „Erst wenn aufgrund von Kenntnissen gehandelt wird, die andere nicht nur nicht haben, sondern auch nicht haben können, liegen Insider-Geschäfte vor“. Mit dieser Eingrenzung sollen Geschäfte aus dem Kreis der Insidergeschäfte ausgeschlossen werden, die aufgrund eines Informationsvorsprungs abgewickelt werden, der durch Auswertung allgemein zugänglicher Daten und Informationsquellen erlangt wurde3.