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26.04.2022 | Kanzlei | Nachricht | Online-Artikel

Neue Versicherungsvorgaben für Kanzlei und Steuerberater

verfasst von: Stefanie Hüthig

2:30 Min. Lesedauer

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Die Berufsrechtsreform zum 1. August 2022 hat Auswirkungen auf die Vermögensschaden-Absicherung von Rechtsanwälten und Steuerberatern. Kanzleien, in denen verschiedene Berufe zusammenarbeiten, müssen ihre Versicherungsverträge anpassen. 

Vermittler, die Rechtsanwälte und Steuerberater in ihrem Bestand haben, müssen nun genau hinschauen und gegebenenfalls ihre Kunden auf eine Anpassung des Versicherungsschutzes hinweisen. Darauf weisen Hans John Versicherungsmakler hin, ein auf Vermögensschaden-Haftpflicht spezialisiertes Maklerunternehmen in Hamburg. Zwar hätten bereits einige Versicherer Kundenschreiben mit Informationen zur Reform verschickt. Jedoch sei dies nicht überall und in ausreichendem Umfang erfolgt, heißt es weiter. 

Zusammengefasst kommt es zur Einführung einer Versicherungspflicht für Sozietäten (Gesellschaften bürgerlichen Rechts, GbRs) und einfachen Partnerschaftsgesellschaften (PartG). Ebenso stehen Änderungen bei den Pflichtversicherungssummen für viele Rechtsformen an.

Nicht-haftungsbeschränkte Gesellschaften sind Sozietäten beziehungsweise GbRs, zum Beispiel "Müller Schulz Rechtsanwälte", und einfache PartG, zum Beispiel "Müller Schulz Rechtsanwälte PartG". Die Rechtsanwälte und Steuerberater solcher Kanzleien konnten bisher frei entscheiden, wo sie ihren persönlichen Versicherungsschutz abschließen wollten. Das führte dazu, dass die Partner und Sozien oft bei unterschiedlichen Versicherern ihre jeweilige Vermögensschaden-Haftpflichtpolice unterhielten - teilweise sogar mit unterschiedlichen Versicherungssummen. 

Dies ist ab dem 1. August nicht mehr möglich. Die Gesellschaft selbst muss ab diesem Zeitpunkt eine Versicherungsbestätigung vorlegen. Zudem müssen sich die Partner und Sozien der Kanzlei sich auf einen Versicherer einigen. Die Pflichtversicherungssumme für eine solche Police wird 500.000 Euro betragen.

Nicht alle Versicherungssummen steigen

Die neue Pflichtversicherungssumme für Sozietäten und PartG wird eine Vielzahl von Kanzleien zur Anhebung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zwingen. Bisher reichten 250.000 Euro aus. Wesentlich bedeutsamere Auswirkungen werde jedoch die Anhebung der Pflichtversicherungssumme auf Steuerberatungs-GmbHs haben, prognostizieren Hans John Versicherungsmakler. Bei diesen Gesellschaften wird es eine deutliche Anpassung von 250.000 Euro auf eine Million Euro analog der PartG mbB geben. 

Auch wenn viele Steuerberatungs-GmbHs diese Summe bereits vorhalten, bestehe Handlungsbedarf. Denn von vielen Vermittlern, aber auch Versicherungsgesellschaften würden bei der Reform die höheren Pflichtversicherungssummen, die durch die Nutzung von Haftungsbeschränkung in den vorformulierten Vertragsbedingungen erforderlich sind, nicht ausreichend berücksichtigt. Nutzt eine Kanzlei diese Art der Haftungsbeschränkung, was nahezu jeder Steuerberater tue, muss das Vierfache der Pflichtversicherung abgeschlossen werden – und zwar je Versicherungsfall, gemeint ist nicht die Maximierung - §67 a Steuerberatungsgesetz (StBerG) beziehungsweise § 52 Bundesrechtsanwaltsverordnung (BRAO). Somit erhöhen sich die genannten Versicherungssummen auf zwei Millionen Euro für die Sozietäten und einfachen PartG und vier Millionen Euro für Steuerberatungs-GmbHs.

Allerdings kann die Senkung der Pflichtversicherungssumme für PartG mbBs mit bis zu zehn Berufsträgern insbesondere für kleinere Rechtsanwaltsgesellschaften interessant sein. Die bisherige Pflichtsumme von 2,5 Millionen Euro habe teilweise eine größere Hürde für eine entsprechende Gesellschaftsgründung dargestellt, schreibt der Maklerbetrieb, da natürlich auch die Prämie für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung entsprechend hoch ausfiel. Künftig reicht hier ebenfalls eine Million Euro aus.

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