2019 | OriginalPaper | Buchkapitel
Kapitel: Insolvenzforderungen
verfasst von : Catharina Graf
Erschienen in: Rechtsbehelfe in der Insolvenz
Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden
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Die Forderungen von Gläubigern, denen weder Vorrangrechte noch Masseforderungen zustehen, werden anteilig aus der verbleibenden Insolvenzmasse befriedigt. § 87 InsO bestimmt, dass die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen können. Gem. § 174 Abs. 1 S.