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1988 | Buch | 2. Auflage

Fälle und Entscheidungen zum Versicherungsrecht

—Versicherungsvertragsrecht, Allgemeiner Teil—

verfasst von: Diplom-Betriebswirt Dr.jur. Wolfram Wrabetz

Verlag: Gabler Verlag

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Über dieses Buch

Denkt man an die große Verbreitung, die Versicherungen im privaten wie kommerziellen Sektor heute gefunden haben, so verwundert es nicht, daß das für diese Branche grund­ legende Versicherungsvertragsrecht, oft auch unter Gesichtspunkten des Verbraucherschut­ zes, in der Öffentlichkeit ständig an Bedeutung und Aufmerksamkeit gewinnt. Gleichzeitig sind aber die Kenntnisse über das als kompliziert geltende Rechtsgebiet bei Versicherungs­ nehmern, Studenten, Auszubildenden und nicht zuletzt leider oft auch bei Versicherungs­ praktikern nicht allzu weit verbreitet. Die Gründe hierfür sind sicher vielschichtig, zwei von ihnen scheinen mir besonders ausschlaggebend zu sein: Das VVG ist zum einen keine separate Rechtsmaterie, sondern im Grunde nur eine spezial­ gesetzliche Regelung privatrechtlichen Schuldrechtes. VVG-Kenntnisse verlangen daher stets durch Verweisungen und Implikationen zumindest Grundkenntnisse im BGB. Wegen dieser engen Verbundenheit zum übrigen Zivilrecht ist es relativ schwierig, versicherungs­ rechtliche Kenntnisse isoliert zu vermitteln. Zum anderen liegt es einfach daran, daß sowohl der Versicherungskaufmann in seiner Ausbildungszeit, wie der Betriebswirt oder der Jurist an der Universität, nur wenig vom VVG hört. Selbst für den Juristen ist das Versicherungsrecht bestenfalls ein Nebenfach, das er sich höchstens aus persönlichem Interesse am Rande aneignet. Für alle, die im Ver­ sicherungsbereich tätig sind, bleibt am Ende ihrer Ausbildungszeit nach wie vor ein nicht unerhebliches Defizit versicherungsrechtlicher Kenntnisse, was nicht selten am meisten von ihnen selbst bedauert wird, sobald sie diese für ihre tägliche Aufgabenbewältigung benöti­ gen. So ist das Versicherungsrecht bedauerlicherweise wenigen Juristen vorbehalten, die sich aus persönlicher Neigung darauf spezialisiert haben.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
1. Einleitung
Zusammenfassung
Denkt man an die große Verbreitung, die Versicherungen im privaten wie kommerziellen Sektor heute gefunden haben, so verwundert es nicht, daß das für diese Branche grundlegende Versicherungsvertragsrecht, oft auch unter Gesichtspunkten des Verbraucherschutzes, in der Öffentlichkeit ständig an Bedeutung und Aufmerksamkeit gewinnt. Gleichzeitig sind aber die Kenntnisse über das als kompliziert geltende Rechtsgebiet bei Versicherungsnehmern, Studenten, Auszubildenden und nicht zuletzt leider oft auch bei Versicherungspraktikern nicht allzu weit verbreitet. Die Gründe hierfür sind sicher vielschichtig, zwei von ihnen scheinen mir besonders ausschlaggebend zu sein:
Das VVG ist zum einen keine separate Rechtsmaterie, sondern im Grunde nur eine spezialgesetzliche Regelung privatrechtlichen Schuldrechtes. VVG-Kenntnisse verlangen daher stets durch Verweisungen und Implikationen zumindest Grundkenntnisse im BGB. Wegen dieser engen Verbundenheit zum übrigen Zivilrecht ist es relativ schwierig, versicherungsrechtliche Kenntnisse isoliert zu vermitteln.
Wolfram Wrabetz
Fall Nr. 1. Der Versicherungsbegriff
Zusammenfassung
Die Firma G bot den Besitzern von Fernsehapparaten Verträge an, aufgrund derer sie eine sogenannte Dauergarantie für die Geräte übernahm. G war weder Hersteller oder Händler noch Reparaturwerkstatt für Fernsehgeräte. Nach ihren allgemeinen „Garantie-Bedingungen“ ersetzte sie gegen festes monatliches Entgelt lediglich alle Reparaturkosten, die „durch normale Abnutzung (Verschleiß) und natürliche Alterung der Bauteile des Fernsehempfängers erforderlich geworden sind“. Von der Ersatzpflicht waren Schäden ausgenommen, „die durch ein zufälliges und unvorhergesehenes Ereignis entstanden sind, z.B. durch Fahrlässigkeit oder höhere Gewalt, Blitz-, Feuer- und Wasserschäden“, oder die noch unter eine Garantiepflicht des Herstellers oder Händlers fielen. Die Verträge wurden zunächst auf 5 Jahre geschlossen und verlängerten sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht 3 Monate vor Ablauf gekündigt wurden. Die bauliche Qualität und der „technische“ Erhaltungszustand der Fernsehempfänger, über die ein Reparaturersatzvertrag abgeschlossen wurde, prüfte die Firma G nicht.
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Fall Nr. 2. Schaden- und Summen-, Personen- und Nichtpersonenversicherung
Zusammenfassung
Die Eltern E schlossen für ihre damals vierjährige Tochter T bei dem Versicherungsverein V eine Kinderunfallversicherung mit einer Todesfallentschädigung von 2.000 DM ab. Kurz darauf wurde T von dem Lastwagen des H erfaßt und tödlich verletzt. Daraufhin ließen sich E zur Deckung der Beerdigungskosten von V die Versicherungssumme von 2.000 DM auszahlen. Dies geschah zwar anstandslos, jedoch nahm V aufgrund von § 67 Abs. 1 VVG beim Haftpflichtversicherer HV des Fahrzeughalters H Regreß. HV zahlte daraufhin 2.000 DM an V.
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Fall Nr. 3. Die Rückwärtsversicherung Die Arten des Versicherungsbeginnes Die Annahme des Versicherungsantrages
Zusammenfassung
S hatte am 25. 10. im Rahmen des Vermögensbildungsgesetzes bei der Versicherungsunternehmung L einen Antrag auf Abschluß einer Lebensversicherung gestellt. Diese Versicherung sollte am 1. 11. beginnen. Am 10. 11. verunglückte S tödlich. Am gleichen Tag wurde der Antrag auf Abschluß der Lebensversicherung von L angenommen. Alleinerbin von S war dessen Mutter M. Ihr ging nach dem Tod des Sohnes der Versicherungsschein zu. M verlangt von L die Auszahlung der Versicherungssumme mit der Begründung, im Versicherungsschein sei der 1. 11. als Beginn angegeben. Die Versicherung habe daher rückwirkend seit diesem Zeitpunkt bestanden.
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Fall Nr. 4. Haftungsausschluß in der Rückwärtsversicherung bei Kenntnis des Versicherungsfalles
Zusammenfassung
X hatte einen Kfz-Kaskoversicherungsvertrag bei V abgeschlossen. Dieser Vertrag bestand zunächst unstreitig für die Zeit bis zum 21. 5. und lief an diesem Tage aus. Am 23. 5. gegen 6.50 Uhr morgens kam es zu einem Verkehrsunfall, bei welchem der vorher bei V versicherte Lkw des X erheblich beschädigt wurde. Nach Kenntnis des Unfalles begab sich X zur Direktion der V. Er erklärte, der am 21. 5. ausgelaufene Versicherungsvertrag solle nunmehr fortgesetzt werden, er sei mit einem Malus von 100% einverstanden. Der am 21.5. zunächst endende Versicherungsvertrag war nämlich deshalb nicht fortgesetzt worden, weil X eine solche Prämienerhöhung ursprünglich abgelehnt hatte. X verhandelte dabei mit dem bei V angestellten Sachbearbeiter S. Dieser ging auf das Angebot des X ein und erhob sofort die neue Jahresprämie für den fortzusetzenden Versicherungsvertrag. Dabei erwähnte X jedoch nicht den am 23. 5. eingetretenen Schaden.
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Fall Nr. 5. Zustandekommen des Versicherungsvertrages
Zusammenfassung
Am 21. 2. stellte der Landwirt L bei der Versicherungsgesellschaft T einen Antrag auf Abschluß einer Tierversicherung für sein Pferd auf die Dauer von fünf Jahren. Am 5.3. fertigte T den Versicherungsschein aus und sandte ihn mit gleichem Datum und normaler Post an L ab. Nach dessen Aussage kam der Brief jedoch nie bei ihm an, sondern mußte auf dem Postweg verlorengegangen sein. Das Gegenteil konnte nicht bewiesen werden. Die gesondert zugesandte Prämienrechnung beglich L jedoch durch Überweisung von seinem Bankkonto. Im darauffolgenden Jahr verweigerte er die Zahlung mit der Begründung, es sei gar kein Versicherungsvertrag zustandegekommen, da nach § 3 VVG der Versicherer verpflichtet sei, eine von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag (Versicherungsschein) dem Versicherungsnehmer auszuhändigen. Dies sei nicht geschehen, so daß das „Schriftformerfordernis“ aus § 3 VVG verletzt worden sei. Die Versicherungsgesellschaft war hingegen der Meinung, daß der Vertrag ordnungsgemäß zustandegekommen sei und bestand auf Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf nach fünf Jahren. Für die nächste Versicherungsperiode forderte sie daher die Bezahlung der Prämie von L.
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Fall Nr. 6. Die Rechtsnatur des Versicherungsscheines Versicherungsschein als Inhaberpapier
Zusammenfassung
Die Firma X hatte bei dem beklagten Versicherungsunternehmen Y eine Seetransportversicherung für den Transport von 500 t Borsäure von Los Angeles nach Hamburg einschließlich einer 14tägigen Leichterung nach Ankunft abgeschlossen. Dem Versicherungsschein lagen die „Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen (ADS)“ und eine Reihe von Zusatzbedingungen zugrunde, so u.a. die „Institute War Clauses“, durch die u.a. das Risiko der „seizure“ (Beschlagnahme) mitversichert war. In der Police war vermerkt „in favour of the bearer“ (frei übersetzt etwa: für den Inhaber dieser Police).
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Fall Nr. 7. Abweichen des Versicherungsscheines vom Antrag, Billigungsklausel
Zusammenfassung
Am 19. 10. stellte B bei der Versicherungsgesellschaft V einen Antrag auf Abschluß einer Haftpflichtversicherung. In der entsprechenden Rubrik des Antragsformulares gab er neben einigen Häusern an, daß die Versicherung auch die Haltung eines Bären umfassen sollte. Unter dem Antragsformular stand vorgedruckt der Satz: „An diesen Antrag... hält sich der Antragsteller einen Monat lang gebunden“.
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Fall Nr. 8. Vertragliche Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall
Zusammenfassung
Die private Reinigungsfirma R ist Halterin einer motorisierten Straßenkehrmaschine, für welche sie bei der Haftpflichtversicherung H eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte. Der bei ihr angestellte Fahrer F verursachte mit dieser Kehrmaschine einen Unfall, indem er, ohne Blinkzeichen zu geben, von der rechten auf die linke Fahrbahnseite fuhr und dabei übersah, daß ein hinter ihm kommender Lkw gerade zum Überholen angesetzt hatte. Es kam zur Kollision zwischen der Straßenkehrmaschine und dem Lkw, der daraufhin umstürzte und erheblichen Sach- und Personenschaden verursachte.
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Fall Nr. 9. Vertragliche Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer X verursachte durch ein rücksichtsloses Überholmanöver auf einer Bundesstraße einen schweren Verkehrsunfall, bei dem es zu erheblichem Sachschaden und zur Tötung eines Menschen kam. X hatte mit seinem Pkw an einer unübersichtlichen Stelle überholt und dabei andere Fahrzeuge so geschnitten, daß diese zu Ausweichmanövern gezwungen waren, die in einer größeren Karambolage endeten. Das Fahrzeug des Versicherungsnehmers selbst blieb dabei jedoch völlig unbeschädigt, so daß er ohne anzuhalten seine Fahrt fortsetzen konnte. Aufgrund von Zeugenaussagen konnte X kurze Zeit später von der Polizei ermittelt werden, die ihn zu dem Unfallhergang vernahm. Zunächst gab er daraufhin an, er sei an dem betreffenden Unfalltag in einer ganz anderen Stadt gewesen und könne mit dem Geschehen nichts zu tun haben. Die Überprüfung seiner Angaben ergab jedoch deren Unrichtigkeit, so daß er schließlich zugeben mußte, am betreffenden Tage doch in der Stadt des Unfallgeschehens gewesen zu sein.
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Fall Nr. 10. Kündigung des Versicherungsvertrages Verlängerungsklausel Beginn der Versicherung Dauer der Versicherungsperiode
Zusammenfassung
Der selbständige gewerbetreibende G hatte im Jahre 1970 bei der Krankenversicherungsgesellschaft K eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Vertragsbeginn war der 1.1. 1970: In § 2 der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitsversicherung (AVB-KK)“, die dem Vertrag zugrundelagen, hieß es wörtlich:
  • „Der Versicherungsvertrag endet durch:
    a)
    .....
     
    b)
    Kündigung durch den Versicherungsnehmer (VN)
    1.
    Der VN kann den Versicherungsvertrag zum Schluß eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von 3 Monaten kündigen.
     
    2.
    ......
     
    3.
    Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes krankenversicherungspflichtig, so kann der VN den Vertrag insoweit spätestens zum Ablauf des Monates kündigen, der dem Eintritt der Versicherungspflicht folgt. Innerhalb von 2 Monaten nach dem Eintritt der Krankenversicherungspflicht muß diese nachgewiesen und die Kündigung erklärt sein...“.
     
     
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Fall Nr. 11. Wohnsitzwechsel — Obliegenheiten des VN bei Wohnsitzwechsel Zugang von Willenserklärungen Gerichtliche Geltendmachung von Leistungsansprüchen
Zusammenfassung
Im vorliegenden Fall klagte nicht, wie sonst üblich, ein Versicherungsnehmer gegen eine Versicherungsgesellschaft, sondern ein Sozialversicherungsträger gegen einen Kraftfahr-zeughaftpflichtversicherer und gegen dessen Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer war Beklagter, der private Kraftfahrzeugversicherer war sogenannter Zweitbeklagter. Dem Rechtsstreit zugrunde lag ein Geschehen, das sich etwa folgendermaßen zusammenfassen läßt: Am 1.10. verursachte der VN und Erstbeklagte E mit seinem Kraftwagen schuldhaft einen Verkehrsunfall. Mit diesem Kraftfahrzeug war er bei der privaten Versicherungsgesellschaft Z kraftfahrzeughaftpflichtversichert. Er stieß, nachdem er die Vorfahrt nicht beachtet hatte, auf einer Straßenkreuzung mit einem Sattelschlepper zusammen. Bei diesem Unfallgeschehen wurde der Beifahrer des Sattelschleppers, der Kraftfahrer K, getötet. K war bei der Klägerin, der Sozialversicherung S, rentenversichert. Diese zahlte den Hinterbliebenen von K — dabei handelte es sich um dessen Witwe und seinen minderjährigen Sohn — eine Witwen- und Waisenrente und leistete Beiträge zu deren Krankenversicherung.
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Fall Nr. 12. Fälligkeit der Geldleistungen des Versicherers Abschlagszahlungspflicht auf die zu erwartende Entschädigung Verzinsungspflicht der Versicherungsleistung
Zusammenfassung
Der Kläger U hatte anläßlich einer Urlaubsreise für sich und vier weitere Mitfahrer bei der Beklagten R eine Reisegepäckversicherung abgeschlossen. Die Gruppe von fünf Personen startete am 16. 1. 1975 zu der geplanten Reise nach Südfrankreich. Zwei Tage darauf, am 18. 1. 1975, erreichte die Reisegruppe die Stadt Cannes. Die fünf Reiseteilnehmer unternahmen einen Stadtbummel, während dessen der Kofferraum des von ihnen gemieteten Personenkraftwagens aufgebrochen und das Reisegepäck, soweit es nicht schon in das vorher aufgesuchte Hotel eingebracht worden war, daraus gestohlen wurde. Der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit meldete den Diebstahl noch am selben Tage bei der französischen Polizei und gab den Vorfall dort zu Protokoll.
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Fall Nr. 13. Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag
Zusammenfassung
Der klagende Versicherungsnehmer A schloß bei der später beklagten Versicherungsgesellschaft Z im September 1966 zu den üblichen Bedingungen einen zehnjährigen kombinierten Haushalt- und Haftpflichtversicherungsvertrag ab. Am 26. 4. 1967 verletzte der darin mitversicherte Sohn des VN einen Arbeitskollegen so erheblich am Auge, daß dieser auf Dauer einseitig erblindete. Die daraus entstehenden Schadenersatzverhandlungen endeten erst am 3. 8. 1974 durch einen Vergleich mit dem Schädiger. Der VN verlangte daraufhin in Höhe des Vergleiches Ersatz von seinem Haftpflichtversicherer. Dieser hatte jedoch angeblich bereits 1967 den Versicherungsschutz abgelehnt, weil es sich nach seiner Ansicht nicht um einen ersatzpflichtigen Schaden handelte.
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Fall Nr. 14. Klagefrist für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aus dem Versicherungsvertrag
Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer X hatte für seine Ehefrau eine Unfallversicherung abgeschlossen. Danach sollte die Versicherungsgesellschaft pro Tag eines unfallbedingten Krankenhausaufenthaltes ein Tagegeld von 70,— DM und darüber hinaus für die Zeit nach der Entlassung aus der Klinik ein abnehmend gestaffeltes Tagegeld für nochmals dieselbe Anzahl von Tagen zahlen.
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Fall Nr. 15. Rücktritt bei Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten
Zusammenfassung
Zwischen der Architektenkammer in N und dem Krankenversicherer K bestand ein Gruppenversicherungsvertrag. Der Architekt A erklärte am 8. 9. 1975 seinen Beitritt zu diesem Vertrag. Der Versicherungsschutz sollte für ihn am 1. 10. 1975 beginnen. Laut Versicherungsschein erstreckte sich die Leistung der später beklagten Krankenversicherung auf ein Tagegeld bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ab 8. Tag der Erkrankung von 100,— DM und ab 29. Tag der Erkrankung auf weitere 100,— DM. Die Krankenversicherung hatte die Beitrittserklärung akzeptiert und den Versicherungsschein mit oben genanntem Inhalt ausgefertigt und zugestellt.
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Fall Nr. 16. Erhöhung der versicherten Gefahr
Zusammenfassung
Der Gastwirt G unterhielt in einem von ihm gemieteten Gebäude eine Gaststätte mit daran angeschlossener Trinkhalle. Für diesen Betrieb schloß er im Jahre 1969 bei der Versicherungsanstalt N einen Geschäftsversicherungsvertrag ab, der unter anderem auch eine Einbruchdiebstahlversicherung beinhaltete.
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Fall Nr. 17. Anzeige- und Auskunftspflichten nach dem Schadenfall
Zusammenfassung
Der in Deutschland lebende italienische Staatsangehörige I verursachte mit seinem bei der Versicherungsgesellschaft V haftpflichtversicherten Pkw einen Verkehrsunfall. Der VN, der mit einer deutschen Ehefrau verheiratet ist, teilte noch am Unfallort dem Geschädigten Name und Anschrift seines Versicherers mit und gab seine Versicherungsschein-Nr. bekannt. Der Geschädigte wandte sich direkt an den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer und machte seine Ansprüche aus dem Unfallgeschehen geltend. Der Versicherer regulierte ca. 2 Monate nach dem Unfall den Schaden in der vom Anspruchsteller gemeldeten Höhe. Zwischenzeitlich hatte er seinem VN ein Schadenanzeigeformular zugeschickt. Der VN reagierte darauf jedoch nicht und erstattete keine Schadenmeldung gegenüber dem Versicherer, trotz zahlreicher Mahnungen, in denen er auf die Gefahr des Entzuges des Versicherungsschutzes und eventueller Regreßmaßnahmen hingewiesen wurde. Da der Versicherungsnehmer nichts von sich hören ließ, machte der Versicherer von § 12 Abs. 3 VVG Gebrauch und entzog ihm unter einer Fristsetzung den Versicherungsschutz. Der VN reagierte auch darauf nicht und erhob auch keine Klage. Der Versicherer hatte den Schaden inzwischen reguliert und forderte die gegenüber dem Unfallopfer geleisteten Zahlungen im Regreßwege vom Unfallverursacher zurück. Da dieser trotz weiterer Mahnungen nicht freiwillig zahlte, klagte die Versicherungsgesellschaft auf Rückzahlung der geleisteten Entschädigung. Sie begründete dies damit, daß der VN trotz eindeutiger Hinweise gegen die Entziehung des Versicherungsschutzes nicht innerhalb von 6 Monaten geklagt habe und er außerdem seinen Anzeige- und Auskunftspflichten nach dem Schadenfall nicht nachgekommen sei.
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Fall Nr. 18. Die Versicherungsprämie
Zusammenfassung
Der VN U war mit seinem Hausrat bei der Versicherungsgesellschaft P versichert. Die Prämie zahlte er jeweils zum 1. 12. eines jeden Jahres. Am 1. 12. 1975 kam er erstmals dieser Zahlungspflicht nicht nach. Die Versicherungsgesellschaft forderte ihn daher am 15. 1. des darauffolgenden Jahres per eingeschriebenem Brief auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Jahresprämie zu begleichen. Der Brief war am 17. 1. 1976 bei dem VN eingegangen und enthielt einen Hinweis darauf, daß nach Ablauf der Frist die Versicherungsgesellschaft nach § 39 VVG leistungsfrei werden könne.
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Fall Nr. 19. Zahlungsverzug bei der Erst- oder Einmalprämie
Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer und spätere Kläger K beantragte am 23. 7. 1975 bei der Versicherungsgesellschaft und späteren Beklagten V unter anderem eine Rechtsschutzversicherung für seinen Kfz-Händler-Betrieb. Als Vertragsbeginn wurde der 24. 7. 1975 vorgesehen. Am 31.7. des gleichen Jahres erstellte die Versicherungsgesellschaft den Versicherungsschein und übersandte ihn kurz darauf mit einer anhängenden Prämienrechnung an den VN. Dieser handelte mit Kraftfahrzeugen, Kfz-Ersatzteilen und -Zubehör. Dabei war er an keine bestimmte Marke gebunden, obwohl er vorwiegend Fahrzeuge der Firma BMW vertrieb. Autorisierter BMW-Händler im Vertriebssystem dieser Firma war er jedoch nicht. Er bezog deshalb die neuen BMW-Fahrzeuge aus Belgien, wo der Kaufpreis niedriger lag als in der Bundesrepublik Deutschland, belieferte damit aber seine Kunden in der Bundesrepublik.
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Fall Nr. 20. Zahlungsverzug bei der Folgeprämie
Zusammenfassung
Ein VN hatte bei einem Kfz-Versicherer eine Kfz-Haftpflichtversicherung für seinen Pkw abgeschlossen. Für den seit mehreren Jahren laufenden Vertrag fiel im Juli 1973 eine Folgeprämie in Höhe von 275,40 DM an.
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Fall Nr. 21. Die Versicherungsagenten
Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer H stellte am 21. 10. 1976 bei dem für die Gesellschaft I tätigen Vermittler W einen Antrag auf Privathaftpflichtversicherung. Bereits davor, am 6. 10. 1976, erlitt er einen in seiner Wohnung entstandenen Wasserschaden, für den er haftpflichtig gemacht wurde.
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Fall Nr. 22. Die vorläufige Deckungszusage
Zusammenfassung
Die Versicherungsnehmerin B stellte am 29. 1. 1981 bei der Versicherungsgesellschaft E einen schriftlichen Antrag auf Abschluß einer Einbruchdiebstahlversicherung. Sie betrieb eine Boutique für Damenoberbekleidung. Als Art des Geschäftsbetriebes war lediglich „Laden“ angegeben. Die Branche war mit „Textilien/Boutique“ näher beschrieben worden. Der Vertrag sollte am 30. 1. 1981 beginnen und eine zehnjährige Laufzeit vorsehen.
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Backmatter
Metadaten
Titel
Fälle und Entscheidungen zum Versicherungsrecht
verfasst von
Diplom-Betriebswirt Dr.jur. Wolfram Wrabetz
Copyright-Jahr
1988
Verlag
Gabler Verlag
Electronic ISBN
978-3-663-13426-8
Print ISBN
978-3-409-85863-2
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-663-13426-8