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2020 | OriginalPaper | Buchkapitel

3. Organisations- und Entscheidungsstrukturen in der Sparkassen-Finanzgruppe

verfasst von : Robert Conrad

Erschienen in: Performance, Dynamik und Konvergenz im Banking

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Die Sparkassen-Finanzgruppe als Verbund öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute repräsentiert neben den Großbanken und der genossenschaftlichen Bankengruppe ein Element innerhalb der sog. Drei-Säulen-Struktur des deutschen Bankenwesens.

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Fußnoten
1
Vgl. Hellenkamp (2018), 28.
 
2
Vgl. Detzer et al. (2017), 301. Im Gegensatz dazu kommt auf anderen Märkten dem Kapitalmarkt eine größere Bedeutung im Bereich der (Unternehmens-)Finanzierung zu.
 
3
Etwa die Hälfte der Institute im deutschen Bankensystem sind nicht (primär) ergebnisorientiert tätig, vgl. Detzer et al. (2017), 302.
 
4
Zur Einordnung der Diskussion hinsichtlich der Charakterisierung des deutschen Bankenmarktes etwa Rickes (2006). Ende 2017 gab es in Deutschland insgesamt 1.823 Kreditinstitute, davon waren über https://static-content.springer.com/image/chp%3A10.1007%2F978-3-658-30740-0_3/MediaObjects/499909_1_De_3_Figa_HTML.png Genossenschaftsbanken oder Sparkassen. Zu diesem Zeitpunkt gab es insgesamt 30.126 Standorte diese Banken, wovon wiederum die Mehrheit von 63 % (19.099) auf Genossenschaftsbanken (9.281) bzw. Sparkassen (9.818) entfallen (nur mitarbeiterbesetzte Standorte). Zusätzlich sind im öffentlichen-rechtlichen Sektor noch die weiteren Institute, z. B. öffentliche Bausparkassen oder Landesbanken, vgl. Deutsche Bundesbank (2018b).
 
5
Auch der Eintritt ausländischer Banken und die Marktbeteiligung von Nicht-Banken auf dem deutschen Markt hat zu einer leichten Verstärkung der Wettbewerbsneigung geführt, vgl. Detzer et al. (2017), 303.
 
6
Als Grund dafür werden die vergleichsweise geringen Skaleneffekte im Bankensektor benannt, vgl. Detzer et al. (2017), 303.
 
7
Ebd.
 
8
Vgl. DSGV (2010a), 5 ff.
 
9
Tendenziell kann die schrittweise stärkere Betonung der marktwirtschaftlichen Ordnungslogik beobachtet werden, beispielsweise im Verhältnis der Organisationen im Verbund zueinander, vgl. Langschied (1993), 88 ff.
 
10
Vgl. Langschied (1993), 39 ff.
 
11
Dies sind z. B. das Einlagengeschäft, das Kreditgeschäft oder das Wertpapiergeschäft (§1 Abs. I KWG).
 
12
Vgl. Hellenkamp (2018), 82.
 
13
Zur begrifflichen Verwendung: Auf Grundlage des Geltungsbereichs des KWG wird davon ausgegangen, dass jede Sparkasse eine Bank ist. Die Begriffe Bank, Kreditinstitut oder Institute werden synonym verwendet. Sparkassen sind auch als Finanzdienstleister im Rahmen der Sparkassen-Finanzgruppe aktiv (z. B. beim Vertrieb von Versicherungsprodukten des öffentlichen Versicherers). Nachfolgend wird der Begriff der Sparkasse teilweise im Singular verwendet, steht jedoch exemplarisch für knapp 400 rechtlich unabhängige Sparkassen. Es gibt also in diesem Sinne nicht die Sparkasse.
 
14
Vorbehaltlich einiger spezifischer Regeln, die z. B. an die Größe von Instituten geknüpft sind und daher für (einige) Sparkassen keine Bindungswirkung entfaltet. Zu wesentlichen Entwicklungen im Bereich der Regulatorik in Folge der Finanzkrise Ende der 2000er Jahre siehe Abschnitt 4.​1.​2.
 
15
Für die Sparkassen in Nordrhein-Westfalen hat das entsprechende Sparkassengesetz des Landes vom 18.11.2008 Gültigkeit (SpkG NW). Die diesbezügliche Gesetzgebung zum Sparkassenwesen ist demnach Gegenstand der Gesetzgebung der Länder.
 
16
Vgl. Schackmann-Fallis/Weiß (2017), 347.
 
17
Da nahezu alle Sparkassen in Deutschland in öffentlich-rechtlicher Struktur formiert sind, wird diese als Grundlage für die weitere Betrachtung angesehen, vgl. Schackmann-Fallis/Weiß (2017), 347. Ende 2017 befanden sich von den insgesamt 390 Sparkassen insgesamt 385 in öffentlich-rechtlicher Rechtsform und fünf Sparkassen in privater Rechtsform (sog. freie Sparkassen), vgl. DSGV (2018l), 2017. Auch für die Sparkassen in privater Rechtsform gelten die Grundsätze der Sparkassengesetze der Länder. Auf dem Gebiet des SVWL befanden sich alle Sparkassen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft.
 
18
Vgl. Hellenkamp (2018), 30. Es gibt allerdings verschiedene Varianten der Trägerschaft – wobei sich die Vielfalt insbesondere durch stattgefundene Fusionen der Sparkassen sowie Kreisgebietsreformen in den vergangenen Jahren noch vergrößert hat. Vom Grundsatz her ist eine kommunale Gebietskörperschaft der Träger einer Sparkasse (z. B. die Stadt Dortmund ist Träger der Sparkasse Dortmund). Außerdem können mehrere kommunale Gebietskörperschaften Träger einer Sparkasse sein (z. B. sind der Kreis Unna, die Kreisstadt Unna, die Stadt Kamen, die Stadt Fröndenberg sowie die Gemeinde Holzwickede die Träger der Sparkasse UnnaKamen). Sind mehrere Gebietskörperschaften Träger eines Vereins, schließen sich diese zu einem Sparkassenzweckverband zusammen, der selbst Mitglied im SVWL ist, vgl. Sparkasse UnnaKamen (2017), 1. Es existieren außerdem Beispiele, in denen eine Gebietskörperschaft Träger von mehreren Instituten ist, insbesondere wenn es zuvor zu Gebietsreformen auf kommunaler Ebene gekommen ist (z. B. ist der Landkreis Vorpommern-Greifswald, der im Zuge der Kreisgebietsreform in Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2011 entstanden ist, sowohl alleiniger Träger der Sparkasse Uecker-Randow als auch im Rahmen eines Zweckverbands einer der Träger der Sparkasse Vorpommern).
 
19
Vgl. Henneke (2010), 45.
 
20
Vgl. Henneke (2010), 70. Zum Regional- und Enumerationsprinzip, siehe Abschnitt 3.3.1.
 
21
DSGV (2008), 13. Sowie § 1 Abs. I KWG.
 
22
Dies betrifft alle kommunal verfassten Sparkassen, vgl. Dietel (2003), 167.
 
23
Bodin (2004), 56. Abweichend davon existieren in einigen Regionen freie Sparkassen, die privatrechtlich organisiert sind und strukturelle Besonderheiten aufweisen, z. B. Führung der Berliner Sparkasse und der Landesbank Berlin oder Spezifika beim Gewährträger, etwa bei der Nassauischen Sparkasse.
 
24
Es handelt sich demnach um eine spezielle Form der Aufteilung von Verfügungsrechten (siehe Abschnitt 2.​1.​1). Während die Nutzungs- und Änderungsrechte bei der Leitung liegen, gibt es aufgrund der spezifischen Trägerstruktur Besonderheiten bei den Eigentums- und Ertragsrechten, die sich von den klassischen Zugriffsrechten eienes Eigentümers unterscheiden (siehe Abschnitt 3.1.3).
 
25
Vgl. Schackmann-Fallis/Weiß (2017), 355.
 
26
Vgl. Eim et al. (2006), 58.
 
27
„Der kommunale Träger hat damit keinen Durchgriff auf operative Entscheidungen, einschließlich Kreditentscheidungen, nimmt jedoch Einfluss auf die allgemeine Geschäftspolitik und überwacht sowie entlastet den Vorstand“, Schackmann-Fallis/Weiß (2017), 355.
 
28
Die „Gewährträgerhaftung ist die unbeschränkte Haftung der Träger für die Verbindlichkeiten ihrer Sparkasse“ und die „Anstaltslast bedeutet die Verpflichtung der Träger, die Sparkassen mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen finanziellen Mitteln auszustatten und sie für die Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu halten“, Müller (2005), 332. Zum Thema außerdem Schackmann-Fallis/Weiß (2017), 348 ff. Eine wirtschaftliche Unterstützung des Trägers kann nur unter Berücksichtigung des EU-Beihilferechts erfolgen, vgl. Schackmann-Fallis/Weiß (2017), 355.
 
29
Vgl. Müller (2005), 330 ff.
 
30
Dazu zählen die umlagefinanzierten regionalen Stützungsfonds der Regionalverbände, Sicherungsfonds der Bausparkassen und Landesbanken sowie eine Sicherungsreserve des DSGV. Sofern erforderlich, kann auf alle drei Systeme im Sicherungsfall zurückgegriffen werden, vgl. Reimer et al. (2011), 25.
 
31
Vgl. Beck et al. (2009). Dazu auch Gärtner/Flögel (2017), 80 f.
 
32
Vgl. Schackmann-Fallis/Weiß (2017), 348.
 
33
Ebd.
 
34
Dies sind gemäß § 15 SpkG NW Dienstkräfte, die im Falle der Verhinderung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes deren Aufgaben wahrnehmen.
 
35
Dies betrifft gemäß § 15 Abs. III SpkG NW zum einen den Risikoausschuss, durch den die Grundsätze der Risikopolitik und Risikosteuerung der Sparkasse mit dem Vorstand beraten werden, sowie den Bilanzprüfungsausschuss zur Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Jahresabschlussprüfung, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems.
 
36
Entscheidungen zu den mitarbeiterbesetzten Geschäftsstellen (z. B. Zusammenlegungen) sind nach § 15 Abs. IVd SpkG NW zustimmungspflichtig durch den Verwaltungsrat. Dies gilt jedoch nicht „für Zweigstellen, die ausschließlich automatisierte Bank- oder Finanzdienstleistungen erbringen“, d. h. nicht mitarbeiterbesetzte SB-Standorte.
 
37
Auf Vorschlag des Vorstands können nach § 15 Abs. IV SpkG NW Beschlüsse über die Errichtung von Stiftungen, den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken sowie deren Belastung, die Errichtung von sparkasseneigenen Gebäuden sowie die Aufnahme von haftenden Eigenmitteln getroffen werden.
 
38
Dieser Unterschied besteht jedoch selbst, wenn der Effekt aus der Mitarbeiterbeteiligung herausgerechnet wird. Hinsichtlich der Institutsgröße konnte dagegen kein Einfluss auf Finanzexpertise der Mitglieder des Verwaltungsrates festgestellt werden, vgl. Böhm et al. (2012), 153.
 
39
Vgl. Böhm et al. (2012), 154.
 
40
Vgl. Renker (2018), 7.
 
41
Vgl. Krüger (2015), 7.
 
42
Geregelt in den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk).
 
43
Folgende Informationen sind gemäß § 25 SpkG NW hinsichtlich der Verwendung des Jahresabschlusses darzulegen: der Jahresüberschuss, der an den Träger auszuschüttende Betrag, die Sicherheitsrücklage sowie der Gewinnvortrag. Bei Entscheidungen zur Angemessenheit der Ausschüttung sind die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Sparkasse sowie die Anforderungen zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags zu berücksichtigen. Der Ausschüttungsbetrag ist zur Erfüllung gemeinwohlorientierter örtlicher Aufgaben des Trägers oder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
 
44
Vgl. Kalmi (2017), 40.
 
45
Vgl. Langschied (1993), 100 ff.
 
46
Trotz eines weiterhin bankzentrierten Finanzierungssystems in Deutschland lässt sich der Trend einer zunehmenden Disintermediation, d. h. Kapitalbeschaffung bzw. Kapitalanlage ohne Mitwirkung von Kreditinstituten (z. B. durch Non- und Near-Banks) beobachten, vgl. Hellenkamp (2018), 6 f.
 
47
Vgl. Hellenkamp (2018), 7 f.
 
48
Vgl. Schackmann-Fallis/Weiß (2017), 352 ff. sowie Mang (2004), 87 f.
 
49
Schackmann-Fallis/Weiß (2017), 348.
 
50
Vgl. Schackmann-Fallis/Weiß (2017), 345.
 
51
Gemäß § 31 ZKG besteht seit 2016 für alle natürlichen Personen ein Rechtsanspruch auf die Nutzung eines Kontos (sog. Basiskonto), das bei allen Banken eingelöst werden kann, um am Zahlungsverkehr teilnehmen zu können.
 
52
Gärtner/Flögel analysieren die Funktionsweise regionaler Banken und kamen zum Ergebnis, dass regionale Institute zum einen die regionalen Kapitalflüsse zwischen Spareinlagen und Krediten organisieren und wesentlich verantwortlich für die Ausweitung des Kreditvolumens an Unternehmen sind. Zum anderen wurde herausgearbeitet, dass es durch Kreditentscheidungen im Vergleich zu zentralisierten Organisationsstrukturen bei regionalen Instituten erwartungsgemäß einen deutlich stärkeren regionalen Bezug gibt, vgl. Gärtner/Flögel (2017), 163.
 
53
Vgl. Rolvering (1997)
 
54
Klaßmüller zeigte einen negativen Zusammenhang zwischen der Wettbewerbsneigung und der Stabilität bei deutschen Regionalbanken, vgl. Klaßmüller (2015). 187 ff.
 
55
Vgl. Henneke (2010), 36.
 
56
Ebd.
 
57
Der Vorschlag, kommunale Spitzenverbände zu etablieren, wurde zugunsten der Schaffung regionaler Verbände verworfen. Ein bundesweites Spitzeninstitut, wie es vor der Gründung des Bundesrepublik bestand, existiert zugunsten der regionalen Girozentralen dagegen nicht mehr, vgl. Langschied (1993), 98.
 
58
Dabei erfolgt die Wahl der Mitglieder des Verbandsverwaltungsrats in Abstimmung mit den drei kommunalen Spitzenverbänden. Vorsitzender sowie stellvertretender Vorsitzender der Verbandsversammlung sind kraft Amtes auch die Vorsitzenden des Verbandsverwaltungsrates (§ 8 Abs. I Satzung SVWL).
 
59
Die Verbandsgeschäftsstelle umfasst dabei derzeit drei Abteilungen (Recht/Steuern, Beteiligungen/Grundsatzfragen sowie Finanzen/Gremien/Betrieb), drei Kompetenz-Center (Banksteuerung, Organisation/Prozesse sowie Markt/Vertrieb) und eine Stabsstelle (Kommunikation), vgl. SVWL (2018c).
 
60
Vgl. SVWL (2018d). Die Fachausschüsse übernehmen wesentlich die bankfachliche Arbeit für die Sparkassen im Verbandsgebiet. Zusätzlich gibt es den Trägerausschuss zur besonderen Berücksichtigung kommunaler Belange, den Stützungsfondsausschuss zur Organisation der Institutssicherung für Sparkassen im Verbandsgebiet sowie den Medaillenausschuss zur Entscheidung über Auszeichnungen für besondere Verdienste.
 
61
Die Prüfungsstelle übernimmt die gesetzliche Abschlussprüfung der Mitgliedssparkassen des SVWL. Folgende Aspekte werden dabei geprüft: Jahresabschlüsse, Einhaltung der organisatorischen Pflichten, Risikolage der Sparkassen, Wertpapierdienstleistungs- und Depotgeschäft, Einhaltung der geldwäscherelevanten Vorschriften. Darüber hinaus sollen von der Prüfungsstelle Geschäftsrisiken identifiziert und quantifiziert, Ablaufprozesse analysiert sowie Schwachstellen aufgezeigt werden, vgl. SVWL (2018e).
 
62
Der Trend zu einer stärkeren Übernahme von Kontrollfunktionen der Träger durch Einrichtungen der Regionalverbände war auch betriebswirtschaftlich aus Sicht der Träger sinnvoll, vgl. Langschied (1993), 83 f.
 
63
Vgl. DSGV (2018m). Zu den unterschiedlichen Einrichtungen für die Unterstützung von notleitenden Sparkassen vgl. Abschnitt 3.1.2.
 
64
Vgl. Langschied (1993), 87.
 
65
Vereinsmitglieder sind neben den Regionalverbänden auch Verbundpartner. Teil der öffentlichen Körperschaft sind die Regionalverbände, die in selbiger Rechtsform organisiert sind, vgl. DSGV (2018g).
 
66
Vgl. DSGV (2018g).
 
67
Vgl. Langschied (1993), 46.
 
68
Der Bundesstaat verzichtete auf die Etablierung eines eigenen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts als Pendant zu den kommunalen Sparkassen. Die Kommunen hatten ein erhebliches Interesse daran, das ursprüngliche System der Sparkassen beizubehalten, auch aus wirtschaftlichen Gründen und unter Berücksichtigung des lokalen und regionalen sozialen Engagements der Institute, vgl. Langschied (1993), 50.
 
69
Vgl. Langschied (1993), 82.
 
70
Ebd.
 
71
Maßgeblicher Grund dafür war ein verstärkter Wettbewerb, insbesondere mit den Genossenschaftsbanken. Als wesentliche Bedenken hinsichtlich der Gründung eines Zentralinstituts in der Sparkassenorganisation wurden allerdings vorgetragen: Schwächung der kommunalen Refinanzierungsmöglichkeiten durch eine Reduktion der Ausschüttung aufgrund einer stärkeren Verteilung sowie einer geringeren Mitsprache durch die einzelnen Träger. Außerdem wurde die Gefahr gesehen, dass die Erfüllung des öffentlichen Auftrags durch die Etablierung eines Zentralinstituts, das „zu sehr den Risiken des Bankgeschäfts ausgesetzt“ ist, gefährdet sein könnte, vgl. Langschied (1993), 69. Im Ergebnis wurde auf die Gründung eines Zentralinstituts verzichtet. Stattdessen entwickelte sich die bundesweite Verbundstruktur weiter.
 
72
Was sich auch darin zeigt, dass eine Zentralisierung von Aufgaben erst vergleichsweise spät oder gar nicht erfolgte, vgl. Langschied (1993), 72.
 
73
Vgl. Langschied (1993), 87.
 
74
Vgl. Eim et al. (2006), 59 sowie Henneke (2010), 41.
 
75
Diesen Umstand beklagt Langschied bereits zu Beginn der 1990er Jahre und resümiert schließlich mit der These Williamsons, wonach „man nicht gleichzeitig in vollem Ausmaß die jeweiligen Vorteile der Marktkoordination und der hierarchischen Koordination realisieren kann“ und der Verbund sich daher weniger durch Steuerung als durch eine evolutorische Entwicklung auszeichnet, Langschied (1993), 206.
 
76
Vgl. DSGV (2018a)
 
77
Ebd.
 
78
Vgl. Schackmann-Fallis/Weiß (2017), 356.
 
79
Der DSGV ist in der Regel nicht an den Verbundpartnern eigentumsrechtlich beteiligt, vgl. Eim et al. (2006), 64.
 
80
Dies umfasst die Einrichtungen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe, den Sicherungsfonds der Girozentralen und den Sicherungsfonds der Landesbausparkassen, vgl. DSGV (2018m).
 
81
Etwa der Hochschule der Sparkassen-Finanzgruppe oder der Sparkassenstiftung für internationale Kooperation, vgl. DSGV (2018g).
 
82
Dies betrifft etwa die Europäische Sparkassenvereinigung (ESV) und das Weltinstitut der Sparkassen (WIS), vgl. DSGV (2018m) sowie Witt (2006), 13.
 
83
Vgl. DSGV (2018i).
 
84
Die verstärkte Tendenz dazu lässt sich – gleichsam in unterschiedlichen organisatorischen Formen – seit Mitte der 1980er Jahre beobachten, vgl. Langschied (1993), 197.
 
85
Darüber hinaus existieren weitere Leistungen von Verbundunternehmen, vgl. Schackmann-Fallis/Weiß (2017), 348 f.
 
86
Vgl. DSGV (2018g).
 
87
Dabei sind die Regionalverbände, die Sparkassen sowie die Landesbanken in der Regel die wesentlichen Eigner, vgl. DSGV (2018h).
 
88
Vgl. DSGV (2018h).
 
89
Sowohl VöV als auch die Deutsche Rückversicherung AG dienen den Erstversicherern als Rückversicherer und sorgen für den notwendigen Risikoausgleich, vgl. DSGV (2018h).
 
90
Vgl. Hellenkamp (2018), 30 und DSGV (2018b).
 
91
Vgl. Hellenkamp (2018), 30.
 
92
Vgl. DSGV (2018c).
 
93
Vgl. DSGV (2018e).
 
94
Ebd.
 
95
Vgl. Finanz Informatik (2009), 23.
 
96
Vgl. Finanz Informatik (2018a).
 
97
Vgl. Eim et al. (2006), 61.
 
98
Vgl. DSGV (2018f)
 
99
Vgl. Henneke (2010), 37. Die Zentralbankfunktion für die Sparkassen im Verbandsgebiet Westfalen-Lippe übernimmt die Landesbank Hessen-Thüringen. Der SVWL hält 4,75 % der Anteile an der Landesbank Hessen-Thüringen, vgl. Helaba (2018), U6.
 
100
Vgl. Henneke (2010), 37.
 
101
Vgl. Bodin (2004), 59.
 
102
Vgl. DSGV (2018f).
 
103
Henneke (2010), 38.
 
104
Vgl. Bodin (2004), 59.
 
105
Vgl. Helaba (2018), 241 ff.
 
106
Vgl. Gubitz (2013), 317. Vertikale Fusionen im Sektor der Landesbanken werden von Entscheidungsträgern nicht als sinnvolle Alternative erachtet, woraus Gubitz ableitet, dass eine stärkere Konkurrenz der Landesbanken gegenüber den Sparkassen zu erwarten ist, vgl. Gubitz (2013), 332. In Folge der Finanzkrise wurde die ehemals auch auf dem Gebiet des SVWL aktive WestLB im Jahr 2012 aufgespalten und liquidiert. Die WestLB fokussierte sich in ihrer Geschäftsaktivität zuvor stark auf das Investmentbanking, was jedoch nicht zu den gewünschten nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolgen führte, sondern im Ergebnis mit hohen Verlusten verbunden war, vgl. Lienemeyer/Magnus (2011), 46.
 
107
Zu den organisationstheoretischen Grundlagen von Netzwerken siehe Abschnitt 2.​4.
 
108
Vgl. Schackmann-Fallis/Weiß (2017), 348.
 
109
Vgl. Langschied (1993), 133 ff.
 
110
Vgl. Langschied (1993), 133.
 
111
Es werden insbesondere mögliche Informationsasymmetrien hinsichtlich einer über das Trägergebiet hinausgehenden Geschäftstätigkeit genannt (z. B. bei der Kreditvergabe), vgl. Langschied (1993), 133 f. Es ist allerdings fraglich, ob dieses Argument aufgrund einer zunehmenden Standardisierung von Kreditentscheidungen noch Bestand hat.
 
112
Das SpkG NW formuliert allerdings Ausnahmen, etwa bei gemeinsamen Beteiligungen mehrerer Sparkassen (Sitz der Gesellschaft muss dabei im Träger- bzw. Satzungsgebiet einer beteiligten Sparkasse liegen) oder wenn die Organisation ausschließlich im Satzungsgebiet tätig ist (Sitz außerhalb des Träger- bzw. Satzungsgebiets ist dann möglich). In der Öffnungsklausel heißt es jedoch: „Beteiligungen im In- und Ausland sind ausnahmsweise auch dann zulässig, wenn das Beteiligungsunternehmen und die Sparkasse ihre Sitze in der gleichen gemeinsamen Wirtschaftsregion […] haben“, vgl. § 3 Abs. III SpkG NW.
 
113
Vgl. Bodin (2004), 58.
 
114
Demnach reagieren national oder international agierende Banken auf Liquiditätsschocks mit einem überproportional starken internen Liquiditätsabzug aus peripheren Regionen in die Region des Institutssitzes, vgl. Schackmann-Fallis/Weiß (2017), 347.
 
115
Die möglichen Auswirkungen einer zunehmenden Nutzung von medialen Kanälen auf die Marktaufstellung sind jedoch zu berücksichtigen (siehe Abschnitt 4.​5 zu den wesentlichen Veränderungen im Kundenverhalten.
 
116
Dabei gehen die Regelungen über die des KWG hinaus, mit denen ebenfalls das Ziel einer Risikoreduzierung verfolgt wird, vgl. Langschied (1993), 134.
 
117
Vgl. Eim et al. (2006), 63.
 
118
Beispielsweise begründet in der Geschäftstätigkeit, die bewusst auch das Auslandsgeschäft mit einschließt. Dies ist gerade erforderlich, da dies aufgrund des Enumerationsprinzips für die Sparkasse nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, vgl. Langschied (1993), 134 f.
 
119
Beispielsweise sind die Anteilseigner am Stammkapital der Helaba neben dem SGVHT (68,85 %), dem Land Hessen (8,10 %) und dem Freistaat Thüringen (4,05 %) auch der SVWL (4,75 %), der RSGV (4,75 %) sowie weitere 9,50 % für die Träger der Sicherungsreserve der Landesbanken und Girozentralen bzw. Träger der Sparkassenstützungsfonds, vgl. Helaba (2018), U6. Die Helaba übernimmt außer für die Sparkassen in Hessen und Thüringen auch für die Institute in Nordrhein-Westfalen und Brandenburg die Zentralbankfunktion. Weder die Länder Nordrhein-Westfalen und Brandenburg, noch der auf dem Gebiet der Sparkassen im Land Brandenburg aktive Ostdeutsche Sparkassenverband (OSV) halten jedoch Anteile an der Helaba.
 
120
Vgl. Langschied (1993), 137.
 
121
Beispielsweise wäre eine unmittelbare Unterstützungsfunktion die Bereitstellung von Produkten, Konzepten oder Unterstützungsleistung für die Verwirklichung. Eine mittelbare Unterstützungsfunktion kann etwa in der Übernahme hoheitlicher Aufgaben durch die Prüfungsstelle des Regionalverbandes gesehen werden.
 
122
Zur grundsätzlichen Organisationsstruktur, vgl. Langschied (1993), 10 ff.
 
123
Zu berücksichtigen sind aufgrund der jeweiligen Rechtsform unterschiedliche Organisationsstruktur und damit verbundene Aufgaben und Pflichten, die sich für Träger/Eigner jeweils ergeben. Z. B. sind die Sparkassen regelmäßig Anstalten des öffentlichen Rechts, der SVWL ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und der DSGV als Spitzenverband fungiert in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins sowie zusätzlich als Körperschaft öffentlichen Rechts. Die Landesbank Hessen-Thüringen ist ebenfalls als Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestaltet, während die frühere WestLB in der Rechtsform der Aktiengesellschaft organisiert war. Auch bei den Verbundpartnern existiert eine Reihe unterschiedlicher Rechtsformen: Die Deutsche Leasing, die Provinzial NordWest sowie die dwpbank fungieren als Aktiengesellschaften, der Deutsche Sparkassenverlag ist eine GmbH, die Finanz Informatik ist als GmbH & Co. KG ausgestaltet.
 
124
Vgl. Henneke (2010), 180.
 
125
Vgl. Langschied (1993), 118 f.
 
126
Langschied (1993), 87.
 
127
Langschied (1993), 1.
 
128
Vgl. Langschied (1993), 89.
 
129
Es ist jedoch kaum möglich, dass sich die Sparkassen vollkommen in eine einheitliche Richtung bewegen, sondern eine gewisse Form des institutionellen, mittelbaren Wettbewerbs ist durch die Verbundstruktur gegeben, vgl. Everding (2013), 45 f.
 
130
Vgl. Langschied (1993), 136.
 
131
Beispielsweise erzeugen die regulatorischen Anforderungen aus MiFID II für die Institute hohe Kosten. Eine stärkere Zusammenarbeit ergibt sich daher nur mittelbar aus den regulatorischen Anforderungen, da eine institutsindividuelle Planung/Umsetzung selbiger für viele Institute wirtschaftlich kaum darstellbar wäre. Beispielsweise kamen Hackethal/Inderst bei der Betrachtung der Auswirkungen der Finanzmarktregulierung im Wertpapiergeschäft zum Schluss, dass die Kosten für die Erfüllung der Dokumentationspflichten bei sehr kleinen Instituten sogar den Rohertrag aus dem Wertpapiergeschäft übersteigen, vgl. Hackethal/Inderst (2015), III.
 
132
Die Vertriebsinfrastruktur der öffentlichen Versicherer kann sich in verschiedenen Ausprägungen äußern und ist teilweise unabhängig von der Infrastruktur, die im Rahmen von Sparkassenstellen und von Beschäftigten durch die Sparkasse zur Verfügung gestellt wird, z. B. beim Agenturvertrieb, vgl. Pepels (2007), 149 ff.
 
133
Vgl. Schackmann-Fallis/Weiß (2017), 350.
 
134
Vgl. Eim et al. (2006), 62. Möglicherweise ist dies auch ein Grund, weshalb die Verbundintegration im Sektor der Volksbanken deutlich stärker ausgeprägt ist. Die durchschnittliche Bilanzsumme einer Sparkasse liegt mehr als dreimal so hoch wie die einer Volksbank, vgl. DSGV (2018k); BVR (2017), 1. Beispielsweise existieren im Sektor der Volksbanken mit einer Bausparkasse sowie einem Versicherer jeweils bundesweit tätige Spezialinstitute, im Vergleich zu acht Landesbausparkassen bzw. elf öffentlichen Erstversicherergruppen innerhalb der Sparkassen-Finanzgruppe.
 
135
Miklaszewska zeigt dies für Genossenschaftsbanken, vgl. Miklaszewska (2017), 40.
 
136
Vgl. Eim et al. (2006), 60.
 
137
Langschied (1993), 131.
 
138
Vgl. Everding (2013), 45 f.
 
139
Vgl. Eim et al. (2006), 60.
 
140
Vgl. DSGV (2015a), 25.
 
141
Diese auftretenden Externalitäten sprechen aus Sicht von Eim et al. tendenziell für eine „stärkere Zentralisierung strategischer Führungskompetenz nach dem Modell des BVR“, Eim et al. (2006), 60.
 
142
In Anlehnung an Langschied, der am Beispiel der Zentralbankenfunktion im Überweisungsverkehr verschiedene Alternativen zur Leistungserbringung durch die Landesbanken aufführt, vgl. Langschied (1993), 73 f.
 
143
Im österreichischen Modell der Sparkassenorganisation fungiert die Erste Bank als Spitzeninstitut der Sparkassengruppe Österreich, vgl. Arnoldt (2017), 4.
 
144
Die Zusammenarbeit mit Organisationen außerhalb der Sparkassen-Finanzgruppe hat dabei eine gewisse Tradition. Beispielsweise unterstützte die Deutsche Bank beim Aufbau eines Giroverbandes in Sachsen, vgl. Langschied (1993), 73.
 
Metadaten
Titel
Organisations- und Entscheidungsstrukturen in der Sparkassen-Finanzgruppe
verfasst von
Robert Conrad
Copyright-Jahr
2020
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-30740-0_3