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Erschienen in: Berliner Journal für Soziologie 4/2010

01.12.2010 | Abhandlungen

Kontingenzprobleme sozialer Interventionen

Kindeswohlgefährdung und der organisierte Eingriff in den privaten Raum

verfasst von: Lars Alberth, Ingo Bode, Doris Bühler-Niederberger

Erschienen in: Berliner Journal für Soziologie | Ausgabe 4/2010

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Zusammenfassung

Die gesellschaftlichen Erwartungen an wohlfahrtsstaatlich moderierte, sozial(professionell)e Interventionen in die private Lebenssphäre sind allgemein hoch, aber, wie dieser Beitrag am Beispiel der Kindeswohlgefährdung illustriert, häufig unrealistisch. Eine mehrdimensionale Analyse dieses Handlungsfelds, in dem zuletzt häufig über Institutionenversagen geklagt wurde, zeigt, dass für solche Interventionen beachtliche Kontingenzprobleme bestehen. Diese ergeben sich einerseits aus den feldrelevanten institutionellen Regulierungen und organisationalen Arrangements, andererseits aus den Eigenheiten des privaten Raums, in den es einzugreifen gilt. Aufgrund dieser Kontingenzprobleme sind für das Kindeswohl optimale Interventionsverläufe alles andere als selbstverständlich. Der Beitrag entwickelt diese These auf der Basis einer zerstreuten (und kaum soziologisch reflektierten) Fachliteratur sowie erster Befunde einer empirischen Felduntersuchung. Herausgearbeitet werden Restriktionen, Spannungen und Widersprüche, die das Interventionsgeschehen zu einem Prozess machen, in dem oft genug der Zufall regiert.

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Fußnoten
1
Die in der Fachwelt kursierenden Definitionen unterscheiden sich u. a. danach, ob sie eher den Schutzaspekt oder die Kinderrechte zum Tragen bringen.
 
2
In diesem von der DFG (bis 2013) finanzierten Projekt der Universitäten Kassel und Wuppertal werden einerseits typische Experten des Feldes zu Problemwahrnehmungen und Prozessabläufen befragt; andererseits werden in ausgewählten lokalen Settings das konkrete Interventionsgeschehen mit Blick auf die im Feld relevanten Organisationslogiken sowie die Interaktion mit dem privaten Raum anhand von narrativen Interviews mit beruflich Involvierten und von Fallakten rekonstruiert.
 
3
Ungeachtet der Tatsache, dass schon länger von rückläufigen Zahlen ausgegangen wird (Deegener 2005), scheint also auch in jüngster Zeit ein beachtliches familiales Gewaltpotenzial zu existieren.
 
4
Betroffen sind vor allem Kinder unter fünf Jahren; auf sie entfallen 55 % der Todesfälle in der Kohorte der 0- bis 15-Jährigen.
 
5
Während für 2006 ein Wert von 3,3 Fällen pro 100.000 der Altersklasse aufgeführt wird, lag der Anteil bei den Ein- bis Fünfjährigen nur noch bei 0,4 pro 100.000 (vgl. Fendrich und Pothmann 2009, S. 162). Die Ergebnisse decken sich auch mit den internationalen Daten der UNICEF (2003, Tab. 8a).
 
6
Herausnahmen, welche die Entfernung aus einer Pflegestelle oder Einrichtung bei Gefährdung des Wohls meinen, machen nur einen sehr geringen Teil aus und werden daher im Folgenden nicht gesondert behandelt. Wird jedoch im Folgenden von „vorläufigen Schutzmaßnahmen“ gesprochen, sind beide Interventionstypen gemeint.
 
7
Zwar war die Zahl der Schutzmaßnahmen am Anfang des Jahrzehnts schon einmal auf einem ähnlichen Niveau (2000: 31.124; 2001: 31.438), doch ist gleichwohl der relative Anteil in der Altersgruppe gestiegen. Allgemein waren 2000 20 und 2009 24 von 10.000 Kindern bzw. Jugendlichen der altersentsprechenden Population von Interventionen betroffen.
 
8
Die statistische Erfassung der Schutzmaßnahmen erfolgt erst seit 1995. Den Hauptanteil aller Fälle von vorläufigen Schutzmaßnahmen machen – mit 23.838 Fällen im Jahr 2009 – allerdings immer noch Kinder bzw. Jugendliche ab 12 Jahren aus, wobei hier insbesondere die Gruppen der 14- bis 16-Jährigen (9.824 Fälle) und 16- bis 18-Jährigen (9.983 Fälle) dominieren (Statistisches Bundesamt 2010b, S. 35 f.).
 
9
Bei insgesamt 33.710 Inobhutnahmen im Jahre 2009.
 
10
Man spricht auch vom Konflikt zwischen Hilfeauftrag und Wächteramt.
 
11
Zuletzt gab es allerdings Beobachtungen eines Autoritätsverlustes von Professionen, auch durch die unten umrissenen Tendenzen der Managerialisierung (Scott 2008; Dahme 2008).
 
12
Im Jahre 2009 haben die Jugendämter in ca. 15.000 Fällen eine Trennung der Kinder von ihren Eltern gefordert, wobei die Richter ein Fünftel dieser Anträge abschlägig beschieden.
 
13
Konkretere Befunde gibt es diesbezüglich nur für einzelne Kommunen. Allgemein muss berücksichtigt werden, dass (bereits seit längerer Zeit) der Abbau von Heimkapazitäten von vielen auch aus fachlichen Gründen für angezeigt gehalten wird, nur ist unklar, ob damit aufgrund bestimmter managerieller Steuerungsimpulse (Budgetierungen etc.) nicht hier und da „übertrieben“ wird.
 
14
Vorliegende empirische Untersuchungen zeigen, dass die „Neue Steuerung“ in der Jugendhilfe allgemein vergleichsweise zögerlich umgesetzt worden ist und je nach örtlichem Kontext sehr verschiedene Formen annehmen kann (siehe dazu auch Pluto et al. 2007 oder Grohs 2010). Die Studien führen vor Augen, dass das Repertoire der Kostenträger, frei-gemeinnützige Leistungsanbieter einer manageriellen Steuerung zu unterwerfen, beträchtlich ist und Letztere in einzelnen Fällen auch handfeste Wirkungen zeitigt.
 
15
Unsere Interviews mit verschiedenen Trägern des Handlungsfeldes liefern konkrete Belege. Ein gutes Beispiel sind hier die sogenannten Kinderschutzzentren, die heute bedeutsame Aufgaben im Interventionssystem wahrnehmen.
 
16
Nämlich als „begründete Besorgnis, dass bei Nichteingreifen das körperliche, geistige oder seelische Wohl beeinträchtigt wird oder sich dies mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“ (Rechtsprechung zu § 1666 BGB).
 
17
Dort, wo beispielsweise Hebammen heute von öffentlichen Institutionen (oft Gesundheitsämtern) unter Vertrag genommen werden, greift die von Page et al. (2008) (für stationäre Settings) beobachtete Spannung zwischen „professional autonomy and managerial control“, welche die oben umrissene, traditionelle Fürsorgekultur des Berufsfeldes strapaziert. Zu dieser Tradition siehe, für Deutschland, Schumann (2009).
 
18
Dies bleibt weitgehend unverändert, auch wenn Jurczyk und Oechsle (2008) zuzustimmen ist, dass Privatheit auch als topografischer und nicht (nur) als topographischer Raum zu fassen ist.
 
19
Das Beispiel der Niederlande ist eindrücklich: Die ersten kinderschützerischen Bemühungen in den 1870er Jahren zielen nur auf Kinder, deren Verhalten als Gefahr für die soziale Ordnung betrachtet wird (de Swaan 1992). Vernachlässigung und Misshandlung, die dagegen keine Bedrohung für die Öffentlichkeit darstellen, werden als Familienangelegenheiten betrachtet, in die der Staat nicht interveniert. Erst in den 1960er und 1970er Jahren richtet sich die öffentliche und professionelle Aufmerksamkeit auch auf die Vernachlässigung und Misshandlung des Kindes als solche (van Montfoort 1994; van Daalen 2010).
 
20
Rechte der Kinder sind dagegen im Grundgesetz nicht festgehalten.
 
21
Mit dem neuen Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung (§ 163 Abs. 2 BGB, das neben StGB § 225 hier einschlägig ist) wurde der Grundsatz von „Hilfe statt Strafe“ formuliert (Deutscher Bundestag 1999; Schweikert und Schirrmacher 2008). Das starke Abstellen auf Hilfe zeigt sich auch in der Verwaltungsvorschrift zum Tätigwerden der Staatsanwaltschaften (RiStBV, Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren). Dieses Abstellen auf Hilfe statt Strafe ist in Fällen von Gewalt gegen erwachsene Mitglieder der Gesellschaft nicht zu finden; die Bestimmungen, die gelten, wenn die häusliche Gewalt sich gegen die Frau richtet, sind weit strikter.
 
22
Wir rekurrieren hier auf eine Reihe von Einzelfallrekonstruktionen von konkreten Interaktionen zwischen Professionellen und privater Sphäre. Erhoben wurden die Daten in narrativen Interviews mit Angehörigen verschiedener Berufsgruppen (v. a. Sozialarbeitern des Jugendamtes, Familienhebammen und Kinderärzten), die eng anhand konkreter Fälle geführt wurden („Könnten Sie uns einmal Ihren letzten Fall schildern …“) und so die Bedingungen der Tätigkeit sowie die jeweils erwogenen und durchgeführten Entscheidungen thematisierten.
 
23
So spricht eine Interviewte über Vorgaben, die ein „Vier-Augen-Prinzip“ in Fällen vermuteter Kindeswohlgefährdung vorschreiben: „Wenn das eine Familie ist, die man gut kennt, wo man als einzelne Fachkraft ganz lange gebraucht hat, um überhaupt da irgendwie reingelassen zu werden – ist ja nicht so selten, dass man da nicht reinkommt – dann wird man sich gut überlegen, ob man überhaupt jemand zweites mitnimmt. (…) Die Regel sagt ‚zwei‘; ob die das immer machen und ob das nicht manchmal auch richtig ist, dass sie gegen Regeln verstoßen, das muss man dann sehen“ (aus Interview mit ehemaliger Leiterin eines Jugendamtes). Im selben Interview: „Ein Hausbesuch wird dann gemacht, wobei Hausbesuch nicht unbedingt heißt ‚zuhause‘, sondern manchmal macht’s ja Sinn, eben nicht nach Hause zu fahren, sondern in die Kindertagesstätte, oder irgendwo, wo das Kind halt gerade ist, es ist ja manchmal gar nicht so gut, sofort nach Hause zu fahren. (…) Die Kinder würden wahrscheinlich zuhause sowieso nicht reden (…), die ganze Familie würde sofort dicht machen (…) und damit hätte man auch nichts erreicht.“ Eine Jugendamtsmitarbeiterin nannte die Eisdiele als Ort, an dem man unter Umständen eher ins Gespräch komme.
 
24
Diese Ohnmacht wird von einer Interviewpartnerin wie folgt zum Ausdruck gebracht: „Also ich erlebe das so, dass wenn die Eltern nicht minimales Einverständnis haben mit dem, was ich jetzt als nächsten Schritt gehe, dann ist die Betreuung an der Stelle zu Ende. Und das macht natürlich auch diese große Zurückhaltung, das als Mittel einzusetzen.“ (aus Interview mit einer Familienhebamme).
 
25
Die in der Statistik so häufige Kategorie „Überforderung der Eltern“ als Begründung der Inobhutnahme stützt diese Einschätzung (vgl. Abschn. 2).
 
26
Besonders deutlich war das in einem Interview mit einer Polizeibeamtin, die erzählte, gelegentlich den Anstoß dafür zu geben, dass Fällen der Kindeswohlgefährdung weiter nachgegangen werde. In dem von ihr geschilderten Fall wurde der Zustand der Wohnung, des Kühlschranks etc. detailliert beschrieben, über die Kinder aber sprach sie erst auf die Nachfrage hin, wer denn jetzt hier die gefährdeten Kinder gewesen seien.
 
Literatur
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Metadaten
Titel
Kontingenzprobleme sozialer Interventionen
Kindeswohlgefährdung und der organisierte Eingriff in den privaten Raum
verfasst von
Lars Alberth
Ingo Bode
Doris Bühler-Niederberger
Publikationsdatum
01.12.2010
Verlag
VS-Verlag
Erschienen in
Berliner Journal für Soziologie / Ausgabe 4/2010
Print ISSN: 0863-1808
Elektronische ISSN: 1862-2593
DOI
https://doi.org/10.1007/s11609-010-0140-x

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