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2020 | OriginalPaper | Buchkapitel

Kapitel 8: Rechtsordnungsübergreifende Hintergrundnormen für die vernetzte Weltordnung

verfasst von : Andrej Lang

Erschienen in: Die Verfassungsgerichtsbarkeit in der vernetzten Weltordnung

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

Im vorangegangenen Kapitel ging es darum, die Strukturen richterlicher Normbildung in der vernetzten Weltordnung aus analytischer Sicht zu rekonstruieren und damit den Prozess nachzuzeichnen, durch den rechtsordnungsübergreifende Hintergrundnormen entstehen. In diesem Abschnitt soll der Begriff der rechtsordnungsübergreifenden Hintergrundnorm präzisiert und aus normativer Perspektive eine Antwort auf die Frage entwickelt werden, nach welchen Entscheidungsmaßstäben und -kriterien sich Verfassungsgerichte in der vernetzten Weltordnung richten sollten. Auf diese Frage gibt die Diskussion über die Strukturen richterlicher Normbildung im vorherigen Kapitel keine Antwort, denn diese hat nur skizziert, aufgrund welcher sozialen Mechanismen sich aus der netzwerkartigen Gerichtsinteraktion rechtsordnungsübergreifende Hintergrundnormen herausbilden können und welche Faktoren diesen Prozess begünstigen. Darin liegt aber noch kein normatives Argument zu der Frage, ob Verfassungsgerichte aktiv an diesem Prozess der Herausbildung rechtsordnungsübergreifender Hintergrundnormen teilnehmen und entstandene Hintergrundnormen beachten sollten.

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Fußnoten
1
Oben Erster Teil, Kap. 7.
 
2
Exemplarisch: Nico Krisch, Beyond Constitutionalism. The Pluralist Structure of Postnational Law, 2010, der seine Konzeption vor allem im Hinblick auf das Verhältnis zwischen diversen inter-, supra- und transnationalen Rechtsordnungen entwickelt hat.
 
3
Siehe Conseil d’État, Urt. v. 22.12.1978 – Ministre de l’Intérieur v. Sieur Cohn-Bendit, Rec. 524, EuR 1979, 292 ff.; Urt. v. 20.10.1989 – Nicolo, EuR 1989, 62 ff.
 
4
Conseil d’État, Urt. v. 22.12.1978 – Ministre de l’Intérieur v. Sieur Cohn-Bendit, Rec. 524, EuR 1979, 292 ff.
 
5
Conseil d’État, Urt. v. 01.03.1968 – Syndicat général des fabricants de semoule de France, Rec. 149.
 
6
Zu diesen Urteilen: Unten Dritter Teil, Kap. 12, A., I. und Kap. 18, B., I., 2., a.
 
7
Dazu unten Dritter Teil, Kap. 12, A., II. und B.
 
8
Dazu oben Erster Teil, Kap. 4, A., II.
 
9
So etwa Nico Krisch, The Pluralism of Global Administrative Law, EJIL 17 (2006), 247 (278).
 
10
Oben Erster Teil, Kap. 3, D., III., 2.
 
11
Oben Erster Teil, Kap. 3, C., II.
 
12
Zu diesen: Oben Erster Teil, Kap. 4, A., I. Siehe auch unten Zweiter Teil, Kap. 9, A., I., 1.
 
13
Zu Walkers Konzeption oben Erster Teil, Kap. 3, C., I., 3.
 
14
Neil Walker, The Idea of Constitutional Pluralism, Mod. L. Rev. 65 (2002), 317 (332 f.).
 
15
Zum Konstitutionalismus als normative Richtschnur oben Erster Teil, Kap. 5, B.
 
16
Oben Erster Teil, Kap. 2, F.
 
17
Mattias Kumm, The Jurisprudence of Constitutional Conflict: Constitutional Supremacy in Europe before and after the Constitutional Treaty, ELJ 11 (2005), 262 (287).
 
18
Ebd.
 
19
Ebd., 286.
 
20
Ebd., 269 ff.
 
21
Diese Einschätzung teilend: Jan Komarek, European Constitutionalism and the European Arrest Warrant: In Search of the Limits of „Contrapunctual Principles“, CML Rev. 44 (2007), 9 (36).
 
22
Mattias Kumm, The Jurisprudence of Constitutional Conflict: Constitutional Supremacy in Europe before and after the Constitutional Treaty, ELJ 11 (2005), 262 (278).
 
23
Ebd., 282.
 
24
Ebd., 286 ff.
 
25
Oben Erster Teil, Kap. 3, C., I., 2.
 
26
Ebd., 299.
 
27
Ebd., 299 f. Dazu näher unten Dritter Teil, Kap. 17, B.
 
28
Anne Peters, Rechtsordnungen und Konstitutionalisierung: Zur Neubestimmung der Verhältnisse, ZÖR 65 (2010), 3 (57).
 
29
Siehe Ronald Dworkin, Law’s Empire, 1986, 176 ff.
 
30
Diesen Unterschied bringt Letsas auf den Punkt: „It is one thing to say that there may be conflicts between two rules contained in the same statute and a whole different thing to say that there are normative conflicts about which source of law is supreme and who is the ultimate guardian of constitutionality within a legal system. Such conflicts run at the deepest level of our pre-theoretical understanding of law and shake widely held intuitions about the nature of law and the role of judges. George Letsas, Harmonic Law: The Case Against Pluralism, in: Julie Dickson/Pavlos Eleftheriadis (Hrsg.), Philosophical Foundations of EU Law, 2012, 77 (92).
 
31
Dazu bereits oben Erster Teil, Kap. 3, A., II.
 
32
Theodor Schilling, The Jurisprudence of Constitutional Conflict: Some Supplementations to Mattias Kumm, ELJ 12 (2006), 173 (178).
 
33
Siehe Aharon Barak, The Judge in a Democracy, 2006, 114 f. Vgl. auch Lon Fuller, Anatomy of the Law (1968), 94: „The rules applied to the decision of individual controversies cannot simply be isolated exercises of judicial wisdom. They must be brought into, and maintained in, some systematic interrelationship; they must display some coherent internal structure.“; Ronald Dworkin, Law’s Empire, 1986, 87: „Judges normally recognize a duty to continue rather than discard the practice they have joined.“
 
34
Jan Komarek, European Constitutionalism and the European Arrest Warrant: In Search of the Limits of „Contrapunctual Principles“, CML Rev. 44 (2007), 9 (36); Theodor Schilling, The Jurisprudence of Constitutional Conflict: Some Supplementations to Mattias Kumm, ELJ 12 (2006), 173 (174).
 
35
Mattias Kumm, The Jurisprudence of Constitutional Conflict: Constitutional Supremacy in Europe before and after the Constitutional Treaty, ELJ 11 (2005), 262 (269).
 
36
Ebd., 278.
 
37
Ebd., 305 f.
 
38
So auch Theodor Schilling, The Jurisprudence of Constitutional Conflict: Some Supplementations to Mattias Kumm, ELJ 12 (2006), 173 (183).
 
39
Miguel Maduro, Contrapunctual Law: Europe’s Constitutional Pluralism in Action, in: Neil Walker (Hrsg.), Sovereignty in Transition, 2003, 501 (524).
 
40
Ebd., 525.
 
41
Ebd., 533.
 
42
Ebd., 524 ff. sowie Miguel Maduro, Der Kontrapunkt im Dienste eines europäischen Verfassungspluralismus, EuR 2007, 3 (22 ff.).
 
43
Ebd., 24.
 
44
Ebd., 24.
 
45
Ebd., 25.
 
46
Miguel Maduro, Contrapunctual Law: Europe’s Constitutional Pluralism in Action, in: Neil Walker (Hrsg.), Sovereignty in Transition, 2003, 501 (527): „[C]oherence of the legal system does not require a single and generalized theory of the law“.
 
47
Miguel Maduro, Der Kontrapunkt im Dienste eines europäischen Verfassungspluralismus, EuR 2007, 3 (26).
 
48
Ebd., 27.
 
49
Ebd., 27.
 
50
Zu dieser Vorgabe: Oben Erster Teil, Kap. 3, C., I., 3.
 
51
Wenn etwa der EuGH in Internationale Handelsgesellschaft entscheidet, EuGH, Urt. v. 17.12.1970, Rs. C-11/70 – Internationale Handelsgesellschaft, ECLI:EU:C:1970:114, dass selbst das sekundäre Unionsrecht uneingeschränkt Vorrang vor sämtlichen mitgliedstaatlichen Verfassungsvorschriften hat, dann scheint er einerseits die Identität der nationalen Rechtsordnungen nicht zu respektieren, deren grundlegende Prinzipien in der Verfassung niedergelegt sind; andererseits lässt sich argumentieren, dass vor dem Hintergrund der prekären Legitimität der Europäischen Union, speziell in den 1970er-Jahren, die kompromisslose Forderung nach einer einheitlichen Anwendung der unionsrechtlichen Vorschriften zur Regelung des europäischen Binnenmarktes in allen Mitgliedstaaten zum Selbstverständnis der Unionsrechtsordnung gehört. Zum Ganzen: Dritter Teil, Kap. 18, A., II., 2., a., aa.
 
52
Oben Erster Teil, Kap. 6, A., II.
 
53
Jenny Martinez, Towards an International Judicial System, Stan. L. Rev. 56 (2003), 429 (448).
 
54
Jenny Martinez, Towards an International Judicial System, Stan. L. Rev. 56 (2003), 429 (528).
 
55
Oben Erster Teil, Kap. 5, A.
 
56
Diese Form der holistischen Reflexion kommt etwa in der folgenden Aussage des US Supreme Courts zum Ausdruck: „We cannot have trade and commerce in world markets and international waters exclusively on our terms, governed by our laws, and resolved in our courts“. Siehe US Supreme Court, Urt. v. 12.06.1972 – The Bremen v. Zapata Off-Shore Company, 407 U.S. 1, 8 f. (1972).
 
57
Oben Erster Teil, Kap. 5, A.
 
58
Dazu grundlegend Christoph Möllers, Die drei Gewalten, 2008.
 
59
Oben Erster Teil, Kap. 8., B., II.
 
60
Oben Erster Teil, Kap. 8., B., II.
 
61
Den Begriff der Hintergrundnorm im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung verwendend: Christoph Möllers, Dogmatik der grundgesetzlichen Gewaltengliederung, AöR 132 (2007), 493 (495).
 
62
Ein Unterschied zwischen Sunsteins und der vorliegenden Konzeption von Hintergrundnormen besteht freilich darin, dass sich erstere auf einen nationalen, letztere auf einen rechtsordnungsübergreifenden Kontext bezieht.
 
63
Cass Sunstein, After the Rights Revolution. Reconceiving the regulatory state, 1990, 190.
 
64
Ebd., 170 f. Sunstein erkennt dabei an, dass diese Hintergrundnormen miteinander in Widerspruch geraten können und deshalb auch die Entwicklung von Rang- und Konkordanzformeln erforderlich ist. Ebd., 186.
 
65
Mit diesem – im Zusammenhang mit dem Paradigma verwendeten – Begriff: Klaus Günther, Universalistische Normbegründung und Normanwendung in Recht und Moral, in: Maximilian Herberger/Ulfrid Neumann/Helmut Rüßmann (Hrsg.), Generalisierung und Individualisierung im Rechtsdenken, ARSP-Beiheft 45 (1992), 36 (64).
 
66
Cass Sunstein, After the Rights Revolution. Reconceiving the regulatory state, 1990, 4. Parallelen zu Sunsteins Hintergrundnormen lassen sich in der deutschen Literatur erkennen bei Habermas Konzeption des Rechtsparadigmas und bei Denningers Konzeption von verfassungsrechtlichen Schlüsselbegriffen. Habermas definiert Rechtsparadigmen als „die exemplarischen Auffassungen einer Rechtsgemeinschaft hinsichtlich der Frage, wie das System der Rechte und die Prinzipien des Rechtsstaates im wahrgenommenen Kontext der jeweils gegebenen Gesellschaft verwirklicht werden können“. Jürgen Habermas, Faktizität und Geltung, 1992, 238. Ein Rechtsparadigma reduziere die Komplexität der richterlichen Aufgabe der Auslegung und mache für die Parteien den Ausgang des Verfahrens prognostizierbar. Ebd., 270 f. Als Beispiele für derartige Rechtsparadigmen nennt Habermas das liberale Rechtsparadigma, also das in Deutschland bis zur Entfaltung des Wohlfahrtsstaates herrschende formale Verständnis der Normen des Bürgerlichen Rechts, und das sozialstaatliche Rechtsparadigma, das nach einer materialisierten Verwirklichung von Vertragsfreiheit und Verbraucherschutz strebt. Nach Habermas Verständnis sind Rechtsparadigmen also Gesellschaftsvisionen, welche das Verständnis und die Auslegung von Rechtsnormen prägen und die latente Unbestimmtheit von Rechtsnormen reduzieren. Sie sind unproblematisches Hintergrundwissen. Schlüsselbegriffe dagegen sind Denninger zufolge verfassungsrechtliche Argumentationsfiguren wie die Grundsätze der Einheit der Verfassung, der Wechselwirkung, der Verhältnismäßigkeit, der Wesentlichkeit, der Bundestreue und der streitbaren Demokratie, die sich dadurch auszeichnen, dass sie weder eine ausdrückliche Stütze im Wortlaut des Grundgesetzes finden noch für sich genommen streitentscheidend sein können. Erhard Denninger, Verfassungsrechtliche Schlüsselbegriffe, in: ders. (Hrsg.), Der gebändigte Leviathan, 1990, 158 (162). Der Schlüsselbegriff gäbe zwar eine „Tendenz zur Berücksichtigung bestimmter Strukturen bei einer Werteabwägung“ vor, die Entscheidung im Einzelfall lasse sich jedoch „nicht in eindeutiger Weise aus dem Prinzip des Schlüsselbegriffes selbst […] sondern nur unter Einbeziehung einer ganzen Reihe weiterer normativer Vorgaben“ erschließen. Ebd., 172. Nach Denninger haben Schlüsselbegriffe eine Erschließungs- und Verweisungsfunktion. Sie erschließen einerseits eine neue abstraktere Argumentationsebene in einem Rechtsstreit, andererseits verweisen sie auf eine von der Verfassung geschützte Struktur (die Grundsätze der Bundestreue und der streitbaren Demokratie sind Beispiele hierfür) und speisen einen neuen Wertegesichtspunkt in die Auseinandersetzung divergierender Rechtspositionen ein. Die Funktion von Schlüsselbegriffen bestehe also darin, „die starren Fronten in einer Kollision zwischen formal unbezweifelbar behaupteten Rechtspositionen erst einmal aufzulösen, sie zu ‚verflüssigen‘, um auf diese Weise zunächst einmal den notwendigen Spielraum für die Einführung neuer wertender und streitentscheidender Gesichtspunkte zu schaffen“. Ebd., 168. Es bestehen allerdings auch wichtige Unterschiede zwischen Sunsteins Hintergrundnormen einerseits und Habermas Rechtsparadigmen sowie Denningers Schlüsselbegriffen andererseits. Im Unterschied zu Habermas Verständnis von Rechtsparadigmen als Gesellschaftsvisionen, sind Sunsteins Hintergrundnormen konkretisierte Anleitungen zur Auslegung bestimmter generalisierter Situationsbeschreibungen, mögen sie auch Ausfluss einer bestimmten Gesellschaftsvision sein. Ähnlich wie Denningers Schlüsselbegriffe geben sie eine Tendenz zur Berücksichtigung bestimmter Strukturen im Rahmen einer Werteabwägung vor, ohne eine bestimmte Entscheidung im Einzelfall zu treffen. Sie erschließen eine neue, abstraktere Argumentationsebene und verweisen auf einen neuen Wertegesichtspunkt im Widerstreit konfligierender Rechtspositionen. Doch im Unterschied zu den Grundsätzen der Bundestreue oder der Verhältnismäßigkeit, die aus dem Text der Verfassung herausgelesen werden, haben Sunsteins Hintergrundnormen nicht den Rang eines positiv-rechtlichen Verfassungsprinzips.
 
67
Cass Sunstein, After the Rights Revolution. Reconceiving the regulatory state, 1990, 186.
 
68
Ebd., 161.
 
69
Ebd., 5.
 
70
Oben Erster Teil, Kap. 7.
 
71
Oben Erster Teil, Kap. 6, E.
 
72
Der dezentrale Normbildungsprozess weist gewisse Parallelen zur Entstehung von Völkergewohnheitsrecht auf. Allerdings konstituieren Hintergrundnormen kein positives Recht. Das macht ihren Bedeutungsgehalt im Vergleich mit völkergewohnheitsrechtlichen Normen weniger greifbar. Dazu Claus Richter, Aspekte der universellen Geltung der Menschenrechte und der Herausbildung von Völkergewohnheitsrecht, 2007.
 
73
Karen Alter, Establishing the Supremacy of European Law, 2001, 38.
 
74
Ebd., 38.
 
75
Unten Dritter Teil.
 
76
Vgl. Cass Sunstein, After the Rights Revolution. Reconceiving the regulatory state, 1990, 5.
 
77
Ebd., 158 f. Die hier entwickelte Konzeption von Hintergrundnormen lässt sich möglicherweise auch für ein Anliegen der systemtheoretischen Rechtswissenschaft fruchtbar machen, eine adäquate Rollenverteilung zwischen Dogmatik und Soziologie zu entwickeln. Mit diesem Ziel fordert Ladeur die Entwicklung einer flexiblen „Meta-Dogmatik“, die „ein produktives, auf Lernen angelegtes Experimentieren mit neuen Problemlösungen ermöglicht“, Kar-Heinz Ladeur, Die rechtswissenschaftliche Methodendiskussion und die Bewältigung des gesellschaftlichen Wandels, RabelsZ 64 (2000), 60 (102), und Teubner entwickelt das Modell einer responsiven Dogmatik, die kognitive, lernfähige Elemente in ihre normativen Strukturen einbaut. Gunther Teubner, Folgenkontrolle und responsive Dogmatik, Rechtstheorie 6 (1975), 179 (200 f.) Dafür müsse die Dogmatik sozialwissenschaftliche Analysen gesellschaftlicher Teilsysteme rezipieren und in spezifisch dogmatische Modelle einbauen. Ebd., 201. Teubner unterscheidet drei Schnittpunkte, an denen sich Dogmatik und Kontext begegnen und miteinander in Einklang gebracht werden könnten: die Kategorienbildung, die soziologische Funktionsanalyse und die Bedingungsanalyse. Ebd., 202. Die soziologische Funktionsanalyse könne für die Dogmatik insoweit einen Beitrag leisten, als sie die „realen gesellschaftlichen Funktionen von Rechtsnormen und -instituten bestimmen (kann), indem sie den intendierten Wirkungen faktische Wirkungen gegenüberstellt, manifeste und latente Funktionen aufzeigt und Funktionswandlungen historisch untersucht“. Ebd., 204. Zum Zweck der Integration der Funktionsanalyse in die Dogmatik, ohne dabei unmittelbar gesellschaftliche Bedürfnisse in Rechtsbegriffe zu übersetzen, plädiert Teubner für die „Zwischenschaltung von rechtssystemeigenen Modellen“, die „Informationen auswählen und selbstständig verarbeiten“. Ebd., 201. Solche Modelle müssten interdisziplinär konstruiert sein und überprüft werden können. Es muss nach Teubner also etwas zwischen die sozialwissenschaftliche Analyse und die fallorientierte Dogmatik geschaltet werden, das einerseits „rechtssystemeigen[]“ und andererseits lernfähig und kognitiv ist. Ebd., 201. Dieses „etwas“ könnten Hintergrundnormen sein, die ihrer Normstruktur nach nicht auf unmittelbare Anwendung ausgerichtet sind, aber in dogmatische Begriffe und Konstruktionen übersetzt werden können.
 
78
Oben Erster Teil, Kap. 8, B., II.
 
79
Zum Konzept der Dogmatik aus der Perspektive des öffentlichen Rechts: Gregor Kirchhof/Stefan Magen/Karsten Schneider, Was weiß Dogmatik?, 2012.
 
80
H.L.A. Hart, The Concept of Law, 1994 (1961), 12. Zwar beruht Harts Konzeption teilweise auf überholten Vorstellungen der Bedeutungsfähigkeit von Normtexten, seine Konzeption lässt sich aber durchaus ergänzen und weiterentwickeln. Insbesondere stellt Hart mit der Wahl des Begriffspaares Kernbedeutung und Bedeutungsvorhof zu sehr auf die Wortbedeutung ab. Normen aber haben keine immanente Bedeutung, ihre Bedeutung ergibt sich erst aus der Praxis einer Interpretationsgemeinschaft. Kritisch Stanley Fish, Force, Wash. & Lee L. Rev. 45 (1988), 883 ff.; siehe auch Sabine Müller-Mall, Performative Rechtserzeugung, 2012, 234 ff. Allerdings kann man Hart auch so verstehen, dass sich die Kernbedeutung einer Norm nicht unmittelbar aus dem Text, sondern primär aus einer stabilisierten Interpretationspraxis ableitet, die maßgeblich durch die juristische Methodik bestimmt wird. Siehe mit diesem Verständnis einer stabilisierten Interpretationspraxis – aber ohne Bezugnahme auf Hart – schon: Christoph Möllers, Die drei Gewalten, 2008, 94.
 
81
Die juristische Methodik soll im Folgenden vereinfacht als Überbegriff für die zu unterscheidenden Rechtstechniken der juristischen Methodenlehre und der Dogmatik verstanden werden. Mit einem weiteren Begriffsverständnis der juristischen Methodik: Friedrich Müller/Ralph Christensen, Juristische Methodik, Bd. I, 11. Aufl., 2013. Bydlinski bezeichnet Methodenlehre und Dogmatik „als ‚eigentliche‘ Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz schlechthin“. Franz Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2011, 8.
 
82
Vgl. Klaus Günther, Universalistische Normbegründung und Normanwendung in Recht und Moral, in: Maximilian Herberger, / Ulfrid Neumann, / Helmut Rüßmann (Hrsg.), Generalisierung und Individualisierung im Rechtsdenken, ARSP-Beiheft 45 (1992), 36 (37).
 
Metadaten
Titel
Kapitel 8: Rechtsordnungsübergreifende Hintergrundnormen für die vernetzte Weltordnung
verfasst von
Andrej Lang
Copyright-Jahr
2020
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-61442-6_8

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