Für die Erfüllung von Verbindlichkeiten einer GmbH bei einer Sparkasse verbürgten sich die fünf Gesellschafter im Jahr 2002 mit unterschiedlichen Höchstbeträgen. Einen Gesellschafter entließ das Institut 2004 aus der Haftung. Als die GmbH im Jahr 2008 insolvent geworden war, nahm die Sparkasse einen der vier Bürgen in Anspruch. Er glich die Gesamtforderung der Sparkasse von 369.188,94 Euro aus, obwohl er sich nur bis zu 300.000 Euro verbürgt hatte. Dann verklagte er einen Mitgesellschafter, der sich bis zu 150.000 Euro verbürgt hatte, auf Zahlung eines Ausgleichs. An der GmbH war der Kläger mit 40 Prozent beteiligt, der Beklagte mit zehn Prozent. Der Ausgleichsanspruch ist aber nicht nach dem Verhältnis der Gesellschaftsanteile zueinander, sondern nach dem Verhältnis der Bürgschafts-Höchstbeträge zu berechnen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. September 2016, Az. XI ZR 81/15). Wenn sich ein Gesellschafter höher verbürgt als ein anderer, geht er ein größeres Risiko ein und muss deshalb gegenüber den Mitbürgen höher haften. Da der Ausgleichsanspruch des Klägers nicht erst mit der Zahlung an die Sparkasse, sondern schon bei Abschluss der Bürgschaftsverträge entstand, ist bei der Berechnung auch die erledigte Bürgschaft des fünften Gesellschafters zu berücksichtigen. Anders wäre es, wenn der fünfte Bürge aus der GmbH ausgeschieden wäre. Dies hätte zur Folge, dass er auch von seiner internen Mithaftung als Bürge befreit wird.
BANKMAGAZIN ist die größte, unabhängige Zeitschrift der Bankenbranche im deutschsprachigen Raum. Unabhängige und renommierte Experten berichten für Sie monatlich über die wichtigsten Themen aus der Bankenwelt: Unternehmensstrategie, Branchenentwicklung, Marketing, Vertrieb, Personal, IT, Finanzprodukte.