Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die von einem Dritten gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft (KAG) als Verwalterin eines Sondervermögens erbrachten Beratungsleistungen für Wertpapieranlagen unter den Begriff „Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften” fallen (Urteil vom 11. April 2013, Az. V R 51/10). Danach weisen Leistungen, die in der Abgabe von Empfehlungen zum An- und Verkauf von Vermögenswerten gegenüber einer KAG bestehen, eine enge Verbindung zur spezifischen Tätigkeit einer KAG auf und können nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfrei sein. Ob die in diesem Zusammenhang von einem Dritten erbrachte Beratungs- und Informationsleistung eine tatsächliche Änderung der rechtlichen und finanziellen Lage des Fonds bewirkt, ist nicht entscheidend. Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. Oktober 2013 ist von einer engen Verbindung zu der einer KAG spezifischen Tätigkeit — das heißt beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung in Wertpapieren anzulegen — auszugehen, wenn die Empfehlung für den Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten konkret an den rechtlichen und tatsächlichen Erfordernissen der jeweiligen Wertpapieranlage ausgerichtet ist, aufgrund ständiger Beobachtung des Fondsvermögens erteilt wird und auf einem stets aktuellen Kenntnisstand über die Zusammenstellung des Vermögens beruht. …
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