2009 | OriginalPaper | Buchkapitel
Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis
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Die Hauptpflicht des berufstätigen Arbeitnehmers ist die Erbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung. Grundlage hierfür ist § 611 BGB, der die vertragstypischen Hauptpflichten des Dienstvertrages regelt. Hierbei stellt der § 613 BGB als Auslegungsregel klar, dass es sich bei der Pflicht zur Arbeitsleistung gewöhnlich um eine persönliche Verpflichtung des Arbeitnehmers handelt. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer im Zweifelsfall nicht das Recht hat, und dementsprechend auch nicht verpflichtet ist, im Falle seiner Arbeitsverhinderung (z.B. durch Krankheit141) seine Arbeit durch eine Person erbringen zu lassen, welche ihn vertritt. Da es sich hierbei aber nur um eine Auslegungsregel handelt, könnte theoretisch durch Arbeitsvertrag eine andere Regelung getroffen werden. In der Praxis ist dies jedoch selten der Fall.