1989 | OriginalPaper | Buchkapitel
Schlußwort:Vergleichende Überlegungen zur rechtspraktischen Bedeutung der ökonomischen Analyse
verfasst von : Friedrich Kübler
Erschienen in: Allokationseffizienz in der Rechtsordnung
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Enthalten in: Professional Book Archive
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Die Veranstalter haben mich eingeladen, einige rechtsvergleichende Beobachtungen zur Frage der Rezeption der ökonomischen Analyse des Rechts (ÖAR) beizusteuern. Auszugehen ist von dem Befund, daß sich diese Rezeption in Deutschland sehr viel langsamer vollzieht als in den USA. Dabei ist freilich zu berücksichtigen, daß die Begriffe der ÖAR bzw. von »law and economics« keineswegs klar und eindeutig sind.2 Weder beruht die Wirtschaftswissenschaft auf einem einheitlichen und generell akzeptierten Ansatz sozialwissenschaftlicher Analyse, noch läßt sich das Phänomen des Rechts als ein in sich geschlossener und klar abgegrenzter Gegenstand erfassen, auf den diese Analyse gleichförmig und problemlos angewandt werden könnte. Schon die Erkenntnisinteressen differieren erheblich: ÖAR kann ausschließlich zum Zwecke wirtschafts- und sozialwissenschaftlicher Theorievertiefung und -verfeinerung betrieben werden; dann werden Normen, Transaktionen oder rechtliche Institutionen — vielleicht eher zufällig — als Material für überwiegend akademisch inspirierte Untersuchungen verwendet; hier dominiert die formale Ableitung, und die Ökonomen bleiben meist unter sich. Ganz anders die Absicht, grundlegende politische Überzeugungen oder philosophische Annahmen zu bestärken oder in Zweifel zu ziehen (vor allem in den USA wird erstaunlich viel zu diesem Zweck publiziert). So beharrt die »positive« oder — in der Terminologie dieser Tagung — »evolutionstheoretische« ÖAR darauf, daß das common law, das klassische Privatrecht, effizient war und ist, während die moderne Gesetzgebung im