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24.10.2012 | Bauplanung | Schwerpunkt | Online-Artikel

Teil 2: Fortbildungsanforderungen in den einzelnen Bundesländern

verfasst von: Annette Galinski

3 Min. Lesedauer

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Deutschland – ein Land mit 16 Bundesländern. Und jedes handhabt die Fortbildungspflicht für Architekten und Ingenieure unterschiedlich. Für die einen Berufskammern ist Fortbildung Pflicht auf Nachweis, andere vertrauen auf den Wissensdrang (und -druck) der Planer. Wo gilt nun was verbindlich?

Auf Anfrage bei der Bundesarchitektenkammer in Berlin nach einer Übersicht der Fortbildungsregelungen in den Architektengesetzen bzw. Berufsordnungen der Länder, erhält man den „Tipp“, sich bei den einzelnen Länderkammern direkt zu informieren, denn eine Übersicht gebe es nicht. Völlig unverständlich, da es doch um den Ruf eines angesehenen Berufsstandes geht, der die Selbstverpflichtung zur Fortbildung in seiner Berufsordnung verankert hat.

Bundeslandabhängige Anforderungen

Ein Vergleich der Fortbildungsordnungen aller Architektenkammern in Deutschland zeigt, dass in allen Architektengesetzen bzw. Berufsordnungen die Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung festgeschrieben ist. Die Durchführung und Überwachung dieser Fortbildungspflicht durch die jeweiligen Satzungen bzw. Fortbildungsordnungen allerdings völlig uneinheitlich geregelt ist. In Hessen sind die Anforderungen an den zeitlichen Umfang und die Anzahl der erforderlichen Fortbildungspunkte am höchsten. Bundesländer wie Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Bremen und Niedersachsen verlangen den Nachweis über die berufliche Fortbildung lediglich von Absolventen und Berufsanfängern als Voraussetzung für die Kammereintragung. Sachsen-Anhalt verzichtet ganz auf den Weiterbildungsnachweis bei einem Studienabschluss vor 1999.

Hessen als Vorreiter

Seit dem 1. Juli 2003 wird für jedes aktive Mitglied der AK Hessen ein Fortbildungskonto geführt. Hintergrund dieser Regelungen ist eine Professionalisierungskampagne im Interesse des Verbraucherschutzes. Mitglieder können dadurch gegenüber ihren Bauherren bzw. Auftraggebern aufzeigen, dass sie kontinuierlich und nachweislich für eine Aktualisierung ihres Know-hows sorgen.

Absolventen müssen für eine Kammer-Eintragung 80 Unterrichtsstunden und zwei Praxisjahre bzw. 400 Unterrichtsstunden und vier Jahre (je nach Dauer des Studiums und Abschlusses) nachweisen. Mitglieder müssen in jeweils 4-jährigen Abrechnungszeiträumen, beginnend am 1.7.2008, mindestens 32 Fortbildungspunkte erwerben und nachweisen. Empfohlen werden allerdings 64 Punkte, um nicht nur eine Fortbildungsurkunde-AKH, sondern ein Fortbildungssiegel-AKH zu erhalten. Ein Fortbildungspunkt entspricht in der Regel einer Fortbildungsstunde von 45 Minuten bei Seminaren, Workshops usw., sowie zwei Fortbildungsstunden von je 45 Minuten bei Exkursionen und Baustellenbesuchen. Die Mitglieder sollen für den jeweiligen Abrechnungszeitraum mindestens die Hälfte der von ihnen nachzuweisenden Fortbildungspunkte durch die Teilnahme an Veranstaltungen aus den Bereichen II-IV (Konstruktionsplanung/Technik/Ausführung, Recht und Büromanagement) nachweisen.

Fortbildungsanerkennung in den Ländern

Übersicht der Fortbildungsanerkennung in den Ländern

Bundesland

Architektenkammer

Ingenieurkammer

Nachweispflicht

keine Nachweispflicht

Nachweispflicht

keine Nachweispflicht

Baden-Württemberg

x

 

x

 

Bayern

 

x

 

x

Berlin

 

x

 

x

Brandenburg

x

 

x

 

Bremen

 

x

 

x

Hamburg

 

x

 

x

Hessen

x

 

x

 

Mecklenburg-Vorpommern

 

x

 

x

Niedersachsen

 

x

x

 

Nordrhein-Westfalen

x

 

x

 

Rheinland-Pfalz

x

 

 

x

Saarland

x

 

x

 

Sachsen

x

 

 

x

Sachsen-Anhalt

 

x

 

x

Schleswig-Holstein

x

 

x

 

Thüringen

 

x

 

x

Rechtstipp

Architekten- und Ingenieurkammern, die in ihren Kammergesetzen verbindliche Fortbildungspflichten niedergelegt haben, handeln auf sicherer Rechtsbasis. Die Fortbildung hat für Auftraggeber und Berufsstand so enorme Bedeutung, dass auch eine Fortbildungspflicht rechtmäßig ist, die keine Rücksicht auf den Umfang der Berufstätigkeit und das Alter des Berufsträgers nimmt. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen klargestellt (Beschluss vom 4.11.2009, Az: 6s E 1629/08).

Serie: Fortbildung für Architekten und Ingenieure

Teil 1: Die Freien Berufe und ihre Fortbildungsverpflichtung

Teil 3: Anbieter anerkennungsfähiger Fortbildungsveranstaltungen

Teil 4: Förderprogramme für Fortbildungen

Teil 5: Aktuelle Schwerpunktthemen von Fortbildungsveranstaltungen

Teil 6: Umsetzung von Fortbildungsinhalten im Berufsalltag

Teil 7: Nachhaltige Lernkonzepte

Weiterführende Themen