Damit wurden die Sprungrevisionen der Länder Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg gegen die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart zurückgewiesen. Die Länder müssen nun zur Fortschreibung der Luftreinhaltepläne in den Städten Düsseldorf und Stuttgart auch Fahrverbote in Betracht ziehen.
Konkret sind die Städte dazu aufgefordert, ihre Luftreinhaltpläne so zu ändern, dass sie die Grenzwerte für Stickoxide einhalten. Diese liegen bei von 40 µg/m³ und bei einem Stundengrenzwert für NO von 200 µg/m³ bei maximal 18 Überschreitungen pro Kalenderjahr. Um die Emissionen von Dieselfahrzeugen zu mindern, seien beschränkte Fahrverbote für bestimmte Dieselfahrzeuge "rechtlich und tatsächlich nicht ausgeschlossen". Laut Gericht ist ein bundesweite "Plakettenregelung" nicht erforderlich, wenn sich Fahrverbote als "die einzig geeignete Maßnahme" zur Einhaltung der Grenzwerte darstellen.
Städte müssen Verkehrsverbote prüfen
Die Ausgestaltung ist allerdings nicht festgelegt. Das Gericht schlägt vor, Fahrverbote in der Umweltzone Stuttgart phasenweise einzuführen. So könnten in einer ersten Stufe nur ältere Fahrzeuge bis zur Abgasnorm Euro 4 betroffen sein. Dieselfahrzeuge mit der Euro-5-Norm dürften demnach im Zuge der Verhältnismäßigkeit nicht vor dem 1. September 2019 (also vier Jahre nach Inkrafttreten der Norm Euro 6) mit Verkehrsverboten belegt werden. Darüber hinaus sieht das Gericht Ausnahmen für Handwerker oder Anwohner vor. Eine Beschilderung soll die zonalen und streckenbezogenen Verkehrsverbote kennzeichnen, auch wenn das die Kontrolle deutlich erschwere.