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27.05.2015 | Steuerrecht | Schwerpunkt | Online-Artikel

Vermeintliche Steuersünder online an den Pranger gestellt

verfasst von: Sylvia Meier

2:30 Min. Lesedauer

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Die Schweiz hat online Amtshilfeersuchen veröffentlicht. Deutsche Steuerbürger werden namentlich genannt. Und vermeintliche Steuersünder werden damit im Netz geoutet. Ein Kommentar.

Die Schweiz hat aktuell die Amtshilfeersuchen ausländischer Behörden ins Netz gestellt. Hintergrund ist, dass ausländische Steuerbehörden vermehrt um Amtshilfe ersucht haben, z. B. bei der Ermittlung möglicher nicht versteuerter Kapitaleinkünfte. Die Springer-Autorinnen Ellen Ashauer-Moll und Sonja Schwerdtner stellen in ihrem Buchkapitel „Informationsbeschaffung des Fiskus“ fest (Seite 181): „…die Erfahrung hat gezeigt, dass sich der Fiskus, der sich der Besteuerung im Inland sicher weiß, verstärkt den ausländischen Kapitalanlagemöglichkeiten widmet.“

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Was hat es nun mit dem Amtshilfeersuchen auf sich? Der Betroffene selbst weiß in der Regel nicht, dass gerade gegen ihn ermittelt wird. Doch in manchen Fällen kann die Steuerbehörde der Schweiz mangels Kontaktdaten den Betroffenen nicht informieren. Die Schweiz hat nun mit diesem ungewöhnlichen Schritt die Karten auf den Tisch gelegt. Betroffene sehen nun, dass das Finanzamt tätig ist und um Amtshilfe ersucht wird und können Rechtsmittel einlegen.

"Steuersünderliste"

Ist das also alles im Sinne der Betroffenen? Wohl kaum! Die Daten sind frei zugänglich. Und die Betroffenen leicht identifizierbar. Deutsche Steuerbürger werden mit dem vollen Namen genannt und zum Teil werden weitere Angaben, wie der Geburtstag, veröffentlicht.

Was bei dem ganzen Verfahren bislang untergeht: Wer benannt wird ist nicht unbedingt ein Steuersünder! Es kann viele Gründe geben, warum eine deutsche Steuerbehörde eine Anfrage stellt. Der Verdacht, dass Einkünfte nicht benannt und versteuert wurden, ist lediglich ein Grund von vielen. Doch dank der Medienberichterstattung und den Gerüchten, die gestreut werden, sprechen viele von der „Steuersünderliste“, die im Netz stehen würde. Das ist jedoch falsch! Es wurde weder eine Liste veröffentlicht, noch ist klar, weshalb im Einzelnen um Amtshilfe ersucht wurde. Noch befremdlicher wird es, wenn berichtet wird, deutsche Behörden würden nun diese veröffentlichte Daten durchforsten und Ermittlungen starten. Das macht nun wirklich keinen Sinn – denn den deutschen Behörden dürften ihre eigenen gestellten Amtshilfeersuchen wohl bekannt sein…

Recht der Betroffenen?

Das ganze Vorgehen hat einen schalen Beigeschmack. Denn worauf beruft ein Betroffener sich nun? Steuergeheimnis? Datenschutzrecht? Natürlich kann der Betroffene einen Anwalt in der Schweiz beauftragen und dem Amtshilfeersuchen vor Gericht widersprechen. In diesem Fall darf die Steuerbehörde dem deutschen Finanzamt keine Auskunft erteilen, bis das Gericht entschieden hat. Aber hilft das einem Geschäftsführer, der auf diesem Wege geoutet und möglicherweise hinter der Hand als Steuersünder von Mitarbeitern und Kollegen bezeichnet wird, gegen den Rufschaden weiter? Der zudem vielleicht auch gar kein Steuersünder ist? Gerade die Schweiz, die bisher nicht gerade für Transparenz bekannt war, wenn es um ausländische Bankkunden ging, hat mit diesem Paukenschlag für große Überraschung gesorgt.

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