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2010 | Buch

Verbraucherschutz im Zivilrecht

verfasst von: Barbara Grunewald, Karl-Nikolaus Peifer

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

Buchreihe : Springer-Lehrbuch

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Über dieses Buch

Das Lehrbuch behandelt die zivilrechtlichen Grundlagen des Verbraucherschutzrechts, insbesondere Haustürgeschäfte, Fernabsatz, Verbraucherkredit, Verbrauchsgüterkauf, Gewinnspiele, Zusendung unbestellter Waren, Reisevertragsrecht und Wettbewerbsrecht. Zahlreiche Beispielsfälle mit Kurzlösungen veranschaulichen den Stoff und erleichtern die Bearbeitung in der Klausur.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
A. Einführung
Zusammenfassung
Verbraucherschutzvorschriften sind gesetzliche oder richterrechtliche Regeln, die materiell dem Schutz des Endkonsumenten im Verhältnis zum Unternehmer dienen. Solche Vorschriften finden sich im Privat-, Straf- und Öffentlichen Recht, im materiellen wie im Prozessrecht. Verbraucherschutzrecht ist daher eine Querschnittsmaterie, die viele Rechtsbereiche durchzieht und Sonderprivatrecht darstellt.
Barbara Grunewald, Karl-Nikolaus Peifer
B. Verbraucherschutz bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Zusammenfassung
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden vom Verwender typischerweise als juristisch ausgefeiltes Regelwerk dem Adressaten präsentiert, welches der Kunde nur selten komplett liest und versteht. Hiermit wird zweierlei bezweckt: Zum einen geht es dem Verwender um eine Standardisierung von Massengeschäften. Dies erleichtert ihm die Vertragsabwicklung und bringt Rationalisierungsvorteile, die auch dem Kunden zugutekommen. Dies gilt ganz besonders im Bereich von Vertragstypen, die im BGB nicht normiert sind, da dann die Rechtslage mangels klar ausformulierten dispositiven Rechts besonders schwer zu ermitteln ist.
Barbara Grunewald, Karl-Nikolaus Peifer
C. C. Unbestellte Leistungen (§ 241a BGB)
Zusammenfassung
§ 241a BGB legt fest, dass durch die Lieferung unbestellter Sachen bzw. sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher ein Anspruch nicht begründet wird. Durch diese für den Unternehmer ersichtlich nachteilige Regelung soll erreicht werden, dass diese Vertriebsform nicht mehr eingesetzt wird, da sie den Verbraucher unter Umständen zu der Annahme verleitet, er müsse die unbestellte Leistung/Ware – jedenfalls nach Ablauf einer gewissen Frist – bezahlen oder zurücksenden. Die Norm zielt darauf ab, der geschilderten Vertriebsform ihre Rentabilität durch die Anordnung nachteiliger Rechtsfolgen zu nehmen. Diese wettbewerbspolitische Zielsetzung rückt die Bestimmung in die Nähe des UWG. Auch dort finden sich mittlerweile eine Reihe von flankierenden Vorschriften, die es ermöglichen, gegen die unlautere Zusendung von Waren oder Leistungen auch mit den erweiterten Rechtsschutzmöglichkeiten des UWG (Konkurrentenklage und Verbandsklage, vgl. § 8 Abs. 3 UWG mit Nr. 29 des Anhangs nach § 22 UWG) vorzugehen.
Barbara Grunewald, Karl-Nikolaus Peifer
D. Das Widerrufsrecht am Beispiel des Haustürgeschäfts
Zusammenfassung
§ 312 BGB räumt einem Verbraucher, der mit einem Unternehmer am Arbeitsplatz, in einer Privatwohnung, anlässlich einer Freizeitveranstaltung oder auf öffentlicher Verkehrsfläche einen Vertrag abgeschlossen hat, unter bestimmten Umständen ein Widerrufsrecht ein. Die Rechtfertigung für ein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften formuliert die Präambel zur Europäischen Richtlinie für Haustürgeschäfte (oben Rn. 17) wie folgt.
Barbara Grunewald, Karl-Nikolaus Peifer
E. E. Fernabsatz und elektronischer Geschäftsverkehr
Zusammenfassung
Die Sonderregeln für den Fernabsatz tragen der Tatsache Rechnung, dass solche Verträge für den Verbraucher besonders risikoreich sind, da regelmäßig weder der Vertragspartner noch das Produkt bei Vertragsschluss präsent sind. Der Verbraucher bestellt oft die „Katze im Sack“. Seine einzigen Informationen sind Abbildungen in Katalogen oder auf Internetseiten, deren Authentizität nur schwer überprüfbar ist. Auch eine Beratung durch den Verkäufer findet nicht statt. Selbst wenn sie telefonisch angeboten wird, kann diese den fehlenden unmittelbaren Eindruck durch Anschauen und Anprobieren nicht ersetzen. Damit treffen zwei typische Risikosituationen zusammen: Überrumpelungsgefahren (durch besonders attraktive Kataloginformationen: „Models in Traumgarderobe“) und Informationsdefizite auf Seiten des Verbrauchers.
Barbara Grunewald, Karl-Nikolaus Peifer
F. Verbraucherdarlehens- und ähnliche Verträge
Zusammenfassung
Kredit ist die entgeltliche Überlassung von Kaufkraft für eine bestimmte Zeit. Grundnorm und Anspruchsgrundlage für die wechselseitigen Pflichten ist § 488 BGB (Überlassung von Kaufkraft gegen Rückzahlung und Zinsen). Das BGB kennt mehrere Regeln, die einen Verbraucher, der einen Kredit – sei es ein Darlehen oder eine ähnliche Finanzierungshilfe – aufnimmt, gegenüber einem anderen Darlehensnehmer besser stellt. Der Grund dafür liegt einmal darin, dass die Vertragsbedingungen nicht immer leicht verständlich sind. Hinzu kommt, dass die Inanspruchnahme eines Darlehens eine langfristige Bindung zur Folge hat, die überlegt sein will. Gleichzeitig verschafft das Darlehen die Möglichkeit zu sofortigem Erwerb einer Ware, die durch Ersparnis erst nach langer Zeit genutzt werden könnte (Musterbeispiel: Autokauf, Möbelkauf). Diese Ware ist regelmäßig Konsumgut (Gegenbeispiel: Immobilienerwerb), nutzt sich also schnell ab, während die Zahlungspflicht durch Verzinsung sogar noch steigen kann. Schneller Genuss ist verführerisch, die über Monate oder gar Jahre bestehende Zahllast wird verdrängt. Darlehen sind daher für den Unternehmer eine wertvolle Absatzhilfe, für den Konsumenten ein oft stark belastendes Geschäft.
Barbara Grunewald, Karl-Nikolaus Peifer
G. Verbrauchsgüterkauf
Zusammenfassung
§§ 474–477 BGB enthalten Sonderregeln für Kaufverträge, die zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer abgeschlossen werden. Diese Bestimmungen privilegieren den Verbraucher gegenüber anderen Käufern und sollen ihn so vor ausgefeilten Absatzstrategien des Unternehmers sowie vor vertraglichen Regelungen schützen, die ihn nach Ansicht des (EU)-Gesetzgebers zu stark benachteiligen. Zum Teil geht es bei diesen Regeln um den Ausgleich des Informationsgefälles zwischen Unternehmer und Verbraucher, das in der Vergangenheit besonders beim Kauf eines Gebrauchtwagens vom Händler eine große Rolle gespielt hat. Es geht aber auch um den Ausgleich eines Machtgefälles zwischen Unternehmer und Verbraucher dadurch, dass dem Verbraucher für ihn günstige und zwingende Gewährleistungsnormen und Beweislastregelungen zur Verfügung gestellt werden.
Barbara Grunewald, Karl-Nikolaus Peifer
H. Gewinnzusagen
Zussamenfassung
§ 661a BGB sanktioniert täuschende Gewinnversprechungen eines Unternehmers, die an einen Verbraucher gerichtet sind, mit einem Erfüllungsanspruch. Ziel der Regelung ist es, diese Geschäftspraktiken, die verdeckt ganz andere Ziele verfolgen als die Ausschüttung von Gewinnen (namentlich die Bestellung von Waren), zu unterbinden. Dies hatte zur Folge, dass die Norm unter Hinweis darauf, dass sie eine Strafe ohne Schuld beinhaltet und daher gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße, für grundgesetzwidrig gehalten wurde. Mittlerweile haben BGH und Bundesverfassungsgericht geklärt, dass § 661a BGB keine Strafe festlegt, sondern lediglich den Unternehmer beim Wort nimmt.
Barbara Grunewald, Karl-Nikolaus Peifer
I. Verbraucherschutz bei Pauschalreisen
Zusammenfassung
Pauschalreisen haben sich in den 1960er und 1970er Jahre entwickelt. Dem BGB in seiner Fassung aus dem Jahr 1900 waren sie noch unbekannt. Beförderungsverträge wurden und werden stets als Werkverträge eingeordnet, Unterkunftsverträge als Mietverträge. Eine Verknüpfung zwischen beiden fand in der Vergangenheit selten statt. Wer eine Taxifahrt zum Flughafen anbietet, schuldet einen erfolgreichen und unfallfreien Transport, übernimmt aber keine Haftung dafür, dass das angezielte Flugzeug auch verkehrt. Das Wesen der Pauschalreise besteht hingegen darin, ein Bündel von Reiseleistungen dergestalt anzubieten, dass der Reisende durch eine Art „one stop-shopping“ sämtliche Leistungen erhält, die er für einen erholsamen Urlaub benötigt. Der Reiseveranstalter organisiert dieses Bündel, indem er Leistungen „einkauft“, vermittelt und zusammenstellt. In der Frühzeit der Pauschalreisen haben Vermittler versucht, eine bloße Vermittlerposition zu behalten, so dass eine Eigenhaftung für die Bereitstellung der Leistungen ausschied. Daraus resultierte eine Vielzahl von Problemen, die in den 1970er Jahren zu einer ersten nationalen Regelung in Deutschland in Form der §§ 651a bis 651m BGB führte. Zunehmend werden solche Fälle auch zu Prüfungsfällen in der juristischen Ausbildung.
Barbara Grunewald, Karl-Nikolaus Peifer
J. Verbraucherschutz bei fehlerhaften Produkten
Zusammenfassung
Die moderne Industrieproduktion bringt für den Konsumenten Nutzen und Gefahren. Arzneimittel können Nebenwirkungen haben, die ihre Nutzungen relativieren, Autos können zu tödlichen Waffen werden. Selbst alltägliche Gebrauchsgegenstände wie Limonadenflaschen können zum gefährlichen Gegenstand werden, wenn sich der Inhalt bei hohen sommerlichen Temperaturen erwärmt und der entstehende Überdruck die Flasche explodieren lässt. Manche Gegenstände sind gar gezielt gefährlich für den Nutzer, wie etwa Zigaretten, die Krebsrisiken erzeugen, oder stark zuckerhaltige Getränke, die Diabeteskrankheiten auslösen. Die Gefahren kulminieren bei demjenigen, der die Produkte nicht nur lagert und handelt, sondern sie benutzt, also beim Konsumenten. Er trägt die Gefahr von Schäden für Leib und Leben sowie sein sonstiges Vermögen. Bereits die ersten Verbraucherschutzinitiativen sprachen daher (untechnisch) von einem Recht des Endnutzers auf Sicherheit, insbesondere ein Recht darauf, vor dem Vertrieb von Produkten geschützt zu werden, die riskant für Leben oder Gesundheit sind. Flankiert wird es durch ein Recht des Verbrauchers auf Information und Aufklärung von den Produkten ausgehenden Gefahren.
Barbara Grunewald, Karl-Nikolaus Peifer
K. Verbraucherschutz durch Wettbewerbsrecht (UWG)
Zusammenfassung
Das Verbraucherprivatrecht versucht, dem individuellen Verbraucher Möglichkeiten zum Selbstschutz zur Verfügung zu stellen. Widerrufsrechte, Informationsrechte, deliktische Ansprüche gegen Hersteller sollen sämtlich dafür sorgen, dass der Verbraucher seine Interessen selbst wahrnehmen und durchsetzen kann. Das ist zum Teil ineffizient, weil das allgemeine Verbraucherschutzniveau auf diese Weise von der Bereitschaft der Individuen zur Durchsetzung ihrer Rechte abhängig gemacht wird. Diese Bereitschaft ist gering, wenn es nur um die Beseitigung geringer Schäden (Klingeltonabonnement, Gewinnspielwerbung) geht (oben Rn. 14). Hinzu kommt, dass eine erfolgreiche individuelle Rechtsdurchsetzung stets nur unter den Parteien wirkt (Relativität von Schuldverhältnissen; Rechtskraft von Prozessen beschränkt auf die Prozessparteien). Das Recht muss daher Mechanismen zur kollektiven Rechtsdurchsetzung bereitstellen oder Dritte in die Rechtsverfolgung zu Gunsten der Verbraucher einbeziehen. Beide Wege geht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach seinem § 1 dient es dem Schutz der Mitbewerber, aber gleichberechtigt auch dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktbeteiligten. Der Schutz soll zugleich den Interessen der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb dienen.
Barbara Grunewald, Karl-Nikolaus Peifer
Backmatter
Metadaten
Titel
Verbraucherschutz im Zivilrecht
verfasst von
Barbara Grunewald
Karl-Nikolaus Peifer
Copyright-Jahr
2010
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-642-14421-9
Print ISBN
978-3-642-14420-2
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-642-14421-9

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