2002 | OriginalPaper | Buchkapitel
Vereine
verfasst von : Sigrid Roßteutscher
Erschienen in: Handwörterbuch zur politischen Kultur der Bundesrepublik Deutschland
Verlag: VS Verlag für Sozialwissenschaften
Enthalten in: Professional Book Archive
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Laut deutschem GG ist die Vereinigungsfreiheit verbrieftes Grundrecht (GG Art 9, Abs.1). Aus juristischer Sicht umfasst das deutsche Vereinswesen wirtschaftliche, ideelle, nichtrechtsfähige und rechtsfähige (oder eingetragene) Vereine (V.). Der wirtschaftliche V. — zahlenmäßig allerdings eher zu vernachlässigen — richtet seinen „Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb“(BGB §§ 22). Wirtschaftliche V. sind unternehmerisch am Markt aktiv, um für sich und ihre Mitglieder finanzielle Vorteile zu erlangen. Die große Masse der V., vom Kegelclub, Männerge-sangs-V., Fußball-V. bis hin zur Bürgerinitiative und dem Wohltätigkeits-V. sind ideelle V., „deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist“(BGB §§ 21). Als ideell gilt eine große Auswahl unterschiedlichster Anliegen: Sport, Kultur, Wissenschaft, Kunst, Soziales, Wohlfahrt, Religion, Kirche und Politik. Ideelle V. als sogenannte Nonprofit-Organisationen können rechtsfähig oder nichtrechtsfähig sein. Mit dem Eintrag ins V.-Register (durch mindestens sieben Gründungsmitglieder) wird der V. zur „juristischen Person“. Der e.V. ist befugt, Verträge abzuschließen, Mitarbeiter anzustellen, Räumlichkeiten zu mieten oder zu kaufen. Es haftet der V. und nicht das einzelne Mitglied. V. sind prinzipiell steuerpflichtig. Ausgenommen sind nur V., die vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind, da sie laut Satzung gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (Abgabenordnung §§ 52, 53; Zimmer 1996). Ähnliche Regelungen und Schutzbestimmungen sind in allen demokratischen Verfassungen zu finden.