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2023 | OriginalPaper | Buchkapitel

6. Verlustverrechnung

verfasst von : Ellen Ashauer-Moll

Erschienen in: Abgeltungsteuer

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Im Rahmen der Einführung der Abgeltungsteuer wurde die Verlustverrechnung aus Kapitalvermögen neu geregelt. Verluste dürfen nur noch innerhalb der Einkunftsart Einkünfte aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Innerhalb dieser Einkunftsart bestehen weitere Verlustverrechnungsbeschränkungen. So dürfen Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden.Zahlreiche Rechtstreitigkeiten zur Berücksichtigung von Verlusten außerhalb von Veräußerungsgeschäften nahm der Gesetzgeber zum Anlass, weitere Verrechnungsbeschränkungen einzuführen. So dürfen Verluste aus dem Wertverfall von Kapitalanlagen und aus Termingeschäften nur betragsmäßig bzw. sachlich beschränkt verrechnet werden. Dadurch wird der Vereinfachung der Besteuerung von Kapitalvermögen eine Absage erteilt - die Abgeltungsteuer verliert damit in Verlustfällen den Vereinfachungsgedanken und kann nur über die Veranlagung korrigiert werden.

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Fußnoten
1
BFM vom 19.05.2022, IV C 1 S 2252/19/10003, a. a. O., Rn. 119a.
 
2
Unternehmenssteuerreformgesetz 2008, Begründung zum Gesetzesentwurf, Besonderer Teil, a. a. O., zu § 20 Abs. 6 EStG.
 
3
BFH vom 18.10.2006, IX R 28/05, BFH/NV 2007, 327.
 
4
BFH vom 18.10.2006, IX R 28/05, a. a. O.
 
5
§ 20 Abs. 6 S. 5 EStG n. F., Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019, BGBl. 2019 I Nr. 52, 2875.
 
6
Siehe Abschn. 3.​2.​8.
 
7
Beim BFH war ein Verfahren anhängig zu der Frage, ob Verluste nach neuem Recht mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG verrechnet werden können, Az. VIII R 69/13. Nach Abgabe des Verfahrens an den 9. Senat des BFH, IX R 57/13, am 12.05.2015 verneint dieser die Verrechnung von Verlusten nach § 20 EStG mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG.
 
8
BFH vom 30.11.2016, VIII R 11/14, BStBl. II 2017, 443.
 
9
§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG.
 
10
BMF vom 13.06.2008, IV C1-S-2000/07/0009, DStR 2008, 1236.
 
11
BMF vom 190.05.2022, IV C 1 S 2252/19/10003, a. a. O., Rn. 123.
 
12
Vorlagebeschluss vom 17.11.2020, VIII R 11/18. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52.
 
13
BMF vom 31.01.2022, IV A 3 – S 0338/19/10006.
 
14
Siehe zum Verfahren der Verlustbescheinigung Abschn. 8.​5.
 
15
Zunächst wurde der verrechenbare Betrag auf 10.000 EUR festgelegt. Mit dem JStG 2020 wurde der Betrag auf 20.000 EUR erhöht.
 
16
§ 52 Abs. 28 S. 25 EStG.
 
17
Siehe Abschn. 3.​2.​3
 
18
§ 20 Abs. 6 S. 6 EStG.
 
19
§ 52 Abs. 28 S. 26 EStG.
 
20
BFH vom 20.09.2020, VIII R 9/17, a. a. O.
 
21
BMF-Schreiben vom 03.06.2021 – IV C 1 – S 2252/08/10004, a. a. O.
 
22
Siehe Abschn. 9.​1 zu Alt-Verlusten; Entstehen z. B. neue Spekulationsgewinne im Rahmen des § 23 EStG, z. B. durch die Veräußerung einer Immobilie innerhalb der 10-Jahres-Frist, so erfolgt laut BMF die Verrechnung der Alt-Verluste vorrangig mit diesen Spekulationsgewinnen, bevor eine Verrechnung mit neuen Gewinnen in den Kapitaleinkünften erfolgen kann, BMF vom 09.10.2012, IV C 1 S 2252/10/10013, a. a. O., Rn. 118.
 
23
Siehe Anlage 9: Anlage KAP (2013), Zeile 60.
 
24
Nach Auffassung des BFH, Urteile vom 29.08.2017, VIII R 23/15, BStBl. II 2019, 54, und vom 2.12.2019, VIII R 8/16, BStBl. II 2020, 383, sind die festgestellten Verlusttöpfe inländischer Zahlstellen nicht endgültig, sodass im Rahmen der Veranlagung eine depotübergreifende Verlustverrechnung von Alt-Verlusten möglich ist.
 
25
Siehe Anlage 9: Anlage KAP (2013), Zeile 60.
 
26
§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG.
 
27
BFH, Urteile vom 29.08.2017, VIII R 23/15, und vom 2.12.2019, VIII R 8/16, a. a. O.
 
28
BMF vom 18.01.2016, Rz. 118., geändert durch BMF-Schreiben vom 03.06.2021, IV C 1 – S 2252/08/10004, BStBl I 2021, 1.
 
29
Siehe Anlage KAP 2020, Zeile 15.
 
30
BMF vom 19.05.2022, IV C 1 – S 2251/19/10003, a. a. O., Rz. 118. Ff.
 
31
Siehe Anlage KAP 2021, Zeile 14.
 
Metadaten
Titel
Verlustverrechnung
verfasst von
Ellen Ashauer-Moll
Copyright-Jahr
2023
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-38389-3_6

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