Der BGH-Entscheidung (Az.: XI ZR 790/16) voraus ging eine Klage von Verbraucherschützern der Schutzgemeinschaft für Bankkunden. Sie hatten Klauseln der Deutschen Apotheker- und Ärztebank moniert, die in Verträgen aus den Jahren 2008 bis 2010 verwendet worden waren. Im zugrunde liegenden Fall wurde die Gebühr sofort fällig. Nicht vorgesehen war hingegen, dass der Kunde sein Geld zum Teil zurückbekommt, wenn er das Darlehen vorzeitig ablöst.
Klausel ist unwirksam
Die Richter beanstandeten die Prämie deshalb als zusätzliches laufzeitunabhängiges Entgelt und erklärten die Klausel für unwirksam. Gesetzlich soll der Zins die einzige Gegenleistung für ein Darlehen sein. Die Verbraucherschützer hatten zudem kritisiert, dass der Kunde für eine Regelung zahle, von auch das Kreditinstitut profitiert, da der variable Zinssatz neben der Ober- auch eine Untergrenze vorsah.
Die Bank hatte dagegen angeführt, dass die Entgelte mit jedem Kunden individuell ausgehandelt würden und deshalb nicht grundsätzlich überprüft werden könnten. Die Richter stuften die Klausel als vorformulierte Vertragsbedingung ein. Auch wenn die Höhe der Zinscap-Prämie variiere, werde sie doch nach bestimmten Vorgaben berechnet. Wie viele Verträge bei der Bank betroffen sind und ob auch andere Kreditinstitute solche Klauseln verwendet haben, blieb unklar.