Skip to main content

19.01.2016 | Wirtschaftsrecht | Schwerpunkt | Online-Artikel

Wann einem Fußballverein Insolvenz droht

verfasst von: Dr. Ludwig Hierl

2:30 Min. Lesedauer

Aktivieren Sie unsere intelligente Suche, um passende Fachinhalte oder Patente zu finden.

search-config
print
DRUCKEN
insite
SUCHEN
loading …

Manch ein Fußballverein geriet bereits wegen drohender Zahlungsunfähigkeit in die Schlagzeilen. Die verantwortlichen Manager müssen daher die Liquidität ihres Klubs im Blick behalten und vor allem rechtzeitig reagieren.

Deutsche Fußballklubs unterliegen der Insolvenzordnung (InsO), unabhängig davon, ob sie in der Rechtsform eines Vereins (e.V.) oder einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, KGaA)  geführt werden. Mit anderen Worten: Auch Fußballvereine müssen sensibel mit dem Thema Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz umgehen. Denn auch ihnen kann die Insolvenz drohen. Doch wann muss ein Klub tätig werden? 

Empfehlung der Redaktion

2016 | OriginalPaper | Buchkapitel

Rechtliche Rahmenbedingungen im Profifußball

Neben organisationsstrukturellen Hinweisen zu FIFA, UEFA, DFB, Ligaverband und DFL werden in diesem Kapitel die gebräuchlichen Rechtsformen in der europäischen Klubfußballpraxis sowie das deutsche Lizenzierungsverfahren im internationalen Kontext vor

Insolvenzeröffnung durch den Klubchef

Zur Vermeidung einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sollten Klubverantwortliche ohne schuldhaftes Zögern, d.h. spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzeröffnungsantrag beim zuständigen Amtsgericht stellen (vgl. § 15a InsO, aber auch § 42 II BGB). Auch eine drohende Zahlungsunfähigkeit kann ein Insolvenzeröffnungsgrund sein (vgl. § 18 InsO).

Zahlungsunfähigkeit

Fußballunternehmen sind vergleichbar mit anderen Unternehmen: Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn fällige Zahlungsverpflichtungen nicht mehr bezahlt werden können (vgl. § 17 II InsO). Fußballklubs haben beispielsweise vor allem Zahlungsverpflichtungen für Spielergehälter, Bankschulden oder Lieferantenleistungen. Für die absolute Höhe von verfügbaren liquiden Mitteln wie Bankguthaben und Kassenbeständen kann keine seriöse Empfehlung gegeben werden, weil die einzelnen Klubs völlig unterschiedliche Liquiditätsbedarfe haben. Bei der klubinternen Finanzplanung sollte darauf geachtet werden, dass eine jederzeitige Kongruenz der Fälligkeitstermine von Schulden mit den Verfügbarkeitsterminen von Vermögenspositionen gegeben ist. Liquiditäts- und Cashflowkennzahlen sollten stets im Blick behalten werden.

Bilanzielle Überschuldung

Sofern das vorhandene Vermögen die Schulden nicht mehr deckt, liegt eine bilanzielle Überschuldung vor, d.h. das Eigenkapital wird negativ (vgl. § 19 II InsO). In der Praxis kann in diesem Fall allerdings von der Beantragung einer Insolvenz abgesehen werden, sofern die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Weil der Gesetzgeber hierfür jedoch weder den Zeitraum, noch die Inhalte der durchzuführenden Prognose definiert, ergibt sich ein breites Interpretationsspektrum. Schalke 04 beispielsweise weist per 31.12.2014 einen Eigenkapitalstand im Konzern von -71,1 Millionen Euro aus. Solange die Zahlungsfähigkeit weiter gegeben ist, ist dies im insolvenzrechtlichen Sinne jedoch nicht mehr zwingend problematisch und die Knappen dürfen weiter um die Qualifikation für die Champions League mitspielen.

Empfehlung der Redaktion

2016 | OriginalPaper | Buchkapitel

Besonderheiten des Jahresabschlusses von Fußballunternehmen

In diesem Kapitel werden die nachfolgenden Fragestellungen beantwortet. Welche finanziellen Mindestkriterien muss ein Fußballklub erfüllen, um gemäß FIFA- und UEFA-Statuten eine Lizenz für den professionellen Spielbetrieb erhalten zu können? Wie ist

Zahlungsfähig bleiben durch neue Investoren

Am Beispiel des Einstiegs des Investors KKR bei Hertha BSC kann anschaulich nachvollzogen werden, wie die Insolvenztatbestände drohende Zahlungsunfähigkeit und bilanzielle Überschuldung (zumindest temporär) quasi im „Doppelpack“ abgewendet werden können.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass das deutsche Insolvenzrecht auf die Bewältigung der Insolvenz einzelner Rechtsträger zugeschnitten ist und damit weder eine Konzerninsolvenz (mangels Rechtsfähigkeit), noch ein gemeinsames Insolvenzverfahren für zu einem Konzern verbundenen Unternehmen kennt. Für jedes Unternehmen ist deshalb bei Vorliegen eines Insolvenztatbestands gegenwärtig noch ein separates Insolvenzverfahren zu eröffnen.


Weiterführende Themen

Die Hintergründe zu diesem Inhalt

Das könnte Sie auch interessieren