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2015 | OriginalPaper | Buchkapitel

7. Wo der Gesetzgeber den Marken auf die Füße tritt

verfasst von : Wolfgang Kozianka

Erschienen in: Medizin trifft Marke

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Die Bedeutung der Marke im Gesundheitswesen hat sich durch die gesetzlichen Regelungen der Erstattungsfähigkeit merklich verringert. Lediglich bei innovativen Neuzulassungen spielt die Marke noch eine Rolle; und wirklich innovative Arzneimittel haben sich auch immer durchgesetzt. Freilich, sobald der zeitraubende Aufbau einer Marke erfolgreich abgeschlossen ist, dürfte zeitgleich in den meisten Fällen ihre Alleinstellung im Markt dem Ende entgegengehen, weil die oben dargestellten markenfeindlichen Mechanismen greifen. Nur im OTC-Bereich dürfte die große Bedeutung der Marke nach wie vor gegeben sein.

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Fußnoten
1
Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung – GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) zum 01.01.2004.
 
2
Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes (GRG) zum 01.01.1989.
 
3
Seit Inkrafttreten des GMG 2004 in den nach § 84 Abs. 1 SGB V auf Ebene der Kassenärztlichen Vereinigungen geschlossenen Arzneimittelvereinbarungen; verschärft durch die Vorgaben des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) zum 01.04.2007.
 
4
Aufgrund des Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetzes (AABG) vom 15.02.2002.
 
5
Die gesetzliche Erlaubnis dazu wurde zum 01.01.2003 durch das Beitragssatzsicherungsgesetz (BSSichG) geschaffen. Mittlerweise sind mehr als 75 % des Marktes durch Rabattverträge geregelt.
 
6
Sog. Retaxierung „auf Null“; vgl. dazu BSG, Urteil vom 02.07.2013 – B 1 KR 49/12 R.
 
7
§ 10 Abs. 1 HWG normiert ein Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel beim Publikum.
 
8
Das Grüne Rezept entstammt einer Vereinbarung zwischen DAV, KBV und den Verbänden der Arzneimittelhersteller; es soll die nicht verschreibungsfähigen Arzneimittel dem Arzt in die Feder bringen.
 
9
VG Köln, Urteil vom 12.04.2011 – Az.: VG 7 K 4284/09, bestätigt durch OVG Münster – Urteil vom 17.05.2013 – Az.: OVG 13 A 1113/11; Revision durch Beschluss des BVerwG vom 04.03.2014 – BverG 3 B 60.13 nicht angenommen.
 
10
BGH GRUR 1980, 797, 799 – Topfit Boonekamp.
 
11
EuGH, Urt. v. 16.09.2004, Rs. C−329/02.
 
12
Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15.10.2014 – 1 U 24/14 – .
 
13
OVG NRW, Urteil vom 12.02.2014–13 A 1377/13 (Aktren).
 
Metadaten
Titel
Wo der Gesetzgeber den Marken auf die Füße tritt
verfasst von
Wolfgang Kozianka
Copyright-Jahr
2015
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-06655-0_7

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