Skip to main content
Erschienen in: Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft 5/2016

05.01.2017 | Abhandlung

Zum Treuhänder des Sicherungsvermögens unter dem neuen Versicherungsaufsichtsgesetz – Auswirkungen der Solvency II-Umsetzung

Erschienen in: Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft | Ausgabe 5/2016

Einloggen

Aktivieren Sie unsere intelligente Suche, um passende Fachinhalte oder Patente zu finden.

search-config
loading …

Zusammenfassung

In dem Beitrag werden die Auswirkungen der Umsetzung der Solvency II-Richtlinie in das neue deutsche Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG 2016) auf den Treuhänder des Sicherungsvermögens untersucht. Der Treuhänder des Sicherungsvermögens gehört zu den nationalen Sicherungsmechanismen, um Versicherungsnehmer für den Fall der Insolvenz ihres Versicherungsunternehmens zu schützen. Für Solvency II-Versicherungsunternehmen entfiel die bisherige deutsche Anlageverordnung (AnlV) zum 01.01.2016. Statt eines vorgegebenen Anlagekatalogs sind die Versicherungsunternehmen nun verpflichtet, eine interne Anlagerichtlinie zu haben, die auch Grundlage der Überwachung des Sicherungsvermögens durch den Treuhänder ist. Herausforderungen ergeben sich aus der Kollision der Rechnungslegungssicht (HGB) mit der Solvency II-Marktwertsicht. Die Untersuchung leistet damit einen Beitrag zum besseren Verständnis des Zusammenspiels zwischen unveränderten rechtlichen Normen und der neuen ökonomischen, risikobasierten Solvency II-Perspektive.

Sie haben noch keine Lizenz? Dann Informieren Sie sich jetzt über unsere Produkte:

Springer Professional "Wirtschaft"

Online-Abonnement

Mit Springer Professional "Wirtschaft" erhalten Sie Zugriff auf:

  • über 67.000 Bücher
  • über 340 Zeitschriften

aus folgenden Fachgebieten:

  • Bauwesen + Immobilien
  • Business IT + Informatik
  • Finance + Banking
  • Management + Führung
  • Marketing + Vertrieb
  • Versicherung + Risiko




Jetzt Wissensvorsprung sichern!

Springer Professional "Wirtschaft+Technik"

Online-Abonnement

Mit Springer Professional "Wirtschaft+Technik" erhalten Sie Zugriff auf:

  • über 102.000 Bücher
  • über 537 Zeitschriften

aus folgenden Fachgebieten:

  • Automobil + Motoren
  • Bauwesen + Immobilien
  • Business IT + Informatik
  • Elektrotechnik + Elektronik
  • Energie + Nachhaltigkeit
  • Finance + Banking
  • Management + Führung
  • Marketing + Vertrieb
  • Maschinenbau + Werkstoffe
  • Versicherung + Risiko

Jetzt Wissensvorsprung sichern!

Fußnoten
1
Zu einer Einführung in die neue Versicherungsaufsicht vgl. Gründl und Kraft (2016).
 
2
Paragraphen aus dem deutschen Versicherungsaufsichtsgesetz nach der Solvency II-Umsetzung werden mit „VAG 2016“ gekennzeichnet; Paragraphen aus der davor geltenden Fassung mit „VAG 2015“.
 
3
Artikel der Solvency II-(Rahmen-)Richtlinie werden im Folgenden mit „SII RRL“ gekennzeichnet.
 
4
Man beachte, dass Titel VI „Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen“ der Solvency II-Richtlinie (Art. 267–296 SII RRL) nur Anwendung auf Erstversicherungsunternehmen und im Gebiet der EU bestehenden Zweigniederlassungen von Drittlandsversicherungsunternehmen findet, also nicht auf Rückversicherungsunternehmen oder Zweigniederlassung von Drittlandsrückversicherungsunternehmen. Ansonsten sind die Anforderungen in der Solvency II-Richtlinie in der Regel für Erst- und Rückversicherungsunternehmen gleichermaßen vorgesehen.
 
5
Umgekehrt sind andere Gläubiger oder Nicht-Versicherungsforderungen von Versicherungsnehmern benachteiligt, wobei diese Benachteiligung den Gesetzgebern entsprechend weniger schwer wiegt.
 
6
National kann bei beiden Methoden festgelegt werden, dass die Auslagen des Liquidationsverfahrens ganz oder teilweise Vorrang vor den Versicherungsforderungen haben (Art. 275 (2) SII RRL).
 
7
Entsprechend auch im deutschen VAG.
 
8
Im letzten Satz werden auch Pauschalreserven angesprochen. Versicherungsforderungen im Sinne der Solvency II-Richtlinie sind daher nicht nur Einzelfallreserven, die sich einzelnen Schadenfällen/einzelnen Versicherungskunden zuordnen lassen, sondern auch pauschale Reserven, die sich nur dem Versichertenkollektiv (oder einem Teil von diesem) zuordnen lassen.
 
9
Auch der erste VAG-Regierungsentwurf zur Umsetzung der Solvency II-Richtlinie in deutsches Recht aus dem Jahr 2012 sah keine weitgehenden Änderungen hinsichtlich Sicherungsvermögen und Treuhänder des Sicherungsvermögens vor (vgl. VAG-Regierungsentwurf (2012), § 116 ff.).
 
10
Aus der europarechtlichen Grundlage ergibt sich auch die Möglichkeit einer europaweiten Harmonisierung des Sicherungsvermögensverzeichnisses, zumindest für die Länder, die die erste Option gewählt haben. Nationale Berichtspflichten zum Sicherungsvermögen (z. B. auf Basis des § 130 VAG 2016 in Deutschland) bedürfen daher einer Begründung dahingehend, dass eine europäische Harmonisierung des Berichtsformats nicht sinnvoll wäre.
 
11
Ein weiteres Instrument für mehr Sicherheit – ebenfalls ohne europarechtliche Grundlage – ist in Deutschland der verantwortliche Aktuar.
 
12
Der hier behandelte Treuhänder des Sicherungsvermögens ist nicht zu verwechseln mit anderen Treuhändern, z. B. dem Treuhänder in der Lebensversicherung (§ 142 VAG 2016) oder dem Bedingungstreuhänder in der Krankenversicherung (§ 155 VAG 2016).
 
13
Zu den nicht Solvency II unterliegenden Unternehmen vgl. Kap. 5.
 
14
Mit der Kennzeichnung als nationale Besonderheit soll hier keine Wertung verbunden sein. Vgl. Gründl und Kraft (2016), S. 33.
 
15
Vgl. Grote (2002), S. 12.
 
16
Vgl. Kaulbach (2012), S. 461.
 
17
Vgl. Kaulbach (2012), S. 461.
 
18
Vgl. Treuhänderrundschreiben (2014), Einleitung und (wortgleich) Treuhänderrundschreiben (2016), Einleitung.
 
19
Vgl. Treuhänderrundschreiben (2014), Einleitung und (wortgleich) Treuhänderrundschreiben (2016), Einleitung.
 
20
Vgl. Renger (1994), S. 1257 f.
 
21
Vgl. dazu beispielsweise Gründl und Kraft (2016), S. 94 f.
 
22
Versicherungsunternehmen, die der Landesaufsicht unterliegen, haben anstatt der BaFin entsprechende Landesaufsichtsbehörden. Vor allem die öffentlich-rechtlichen Versicherer, deren Tätigkeit auf ein Bundesland beschränkt ist, und private Versicherungsunternehmen von wirtschaftlich geringerer Bedeutung werden von den Aufsichtsbehörden der Länder beaufsichtigt.
 
23
Vgl. Kaulbach (2012), S. 461.
 
24
So jedoch Kaulbach (2012), S. 461. Ähnliches gilt für die gelegentlich geäußerte Sichtweise des Treuhänders als „verlängerter Arm der Aufsicht“.
 
25
Vgl. Grote (2002), S. 12.
 
26
Vgl. Kaulbach (2012), S. 462.
 
27
Vgl. Kaulbach (2012), S. 464.
 
28
Das VAG 2016 sieht die Anwendung des Proportionalitätsprinzips nur für die Aufsichtsbehörde explizit vor (§ 296 VAG 2016); insofern gilt dieses nicht direkt für den Treuhänder. Europarechtlich ist aber die Anwendung der Solvency II-Vorschriften gemäß dem Proportionalitätsprinzip sicherzustellen (Art. 29 (3) SII RRL).
 
29
Die im neuen VAG unverändert gebliebene Spartentrennung findet sich nun in § 8 (4) VAG 2016.
 
30
Vgl. Kaulbach (2012), S. 463.
 
31
Vgl. Kaulbach (2012), S. 464.
 
32
Vgl. Treuhänderrundschreiben (2014), B 3.10.1 sowie Kaulbach (2012), S. 464.
 
33
Vgl. Kaulbach (2012), S. 464.
 
34
Vgl. Gesetzesbegründung zu § 128 in VAG-Regierungsentwurf (2014).
 
35
Zur (rechtlichen) Einordnung der Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung vergleiche vertiefend DAV (2015).
 
36
Das überarbeitete Treuhänderrundschreiben 2016 wurde erst am 25.05.2016 von der BaFin veröffentlicht. Ein Entwurf des BaFin-Rundschreibens (Treuhänderrundschreiben-Entwurf 2016) war bereits ab dem 10.11.2015 konsultiert worden. Eine BaFin-Informationsveranstaltung fand am 11.11.2016 vor etwa 240 Treuhändern in Bonn statt.
 
37
Vgl. vertiefend auch BaFin (2016).
 
38
EIOPA (2016), Leitlinie 25.
 
39
Dies ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass stets zunächst erst die „besten“ Vermögenswerte dem Sicherungsvermögen zuzuführen wären. Eine solche Rangfolge ist nicht möglich und brächte auch kurzfristige Umschichtungen mit sich, die die Veränderung der Güte der Vermögenswerte widerspiegeln.
 
40
Darunter fällt auch die indexgebundene Lebensversicherung.
 
41
Vgl. § 54b (3) i. V. m. § 54b (1) und (2) VAG (2015).
 
42
Vgl. § 124 (2) i. V. m. § 124 (1) S. 1 Nr. 1 bis 4 VAG 2016.
 
43
Vgl. § 128 (5) i. V. m. § 124 VAG 2016.
 
44
Vgl. Treuhänderrundschreiben 2016, B 3.3.1.1.
 
45
Vgl. § 1 (2) KAGB. Darunter versteht man Investmentvermögen, das die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1) erfüllt.
 
46
Vgl. § 1 (3) KAGB.
 
47
Vgl. Treuhänderrundschreiben 2016, B 3.3.1.1.
 
48
Maßgebliche Schwellenwerte 5 Mio. € Bruttoprämieneinnahme sowie kumulative versicherungstechnische Bruttorückstellungen 25 Mio. €. Vgl. Art 4 (1) SII RRL bzw. § 211 (1) VAG 2016.
 
49
Vgl. für kleine Versicherungsunternehmen § 212 (2) Nr. 5 VAG 2016, der § 124 VAG 2016 von der Geltung ausschließt. Für Sterbekassen sind die Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen anzuwenden; vgl. § 219 (1) VAG 2016.
 
50
Verordnungsermächtigung über § 217 S. 1 Nr. 6 VAG 2016.; für Sterbekassen analog über § 219 (1) VAG 2016.
 
51
Angepasst wurden die Verweise auf das neue VAG 2016. Außerdem ist die Trennung in Sicherungsvermögen und sonstiges gebundenes Vermögen in §§ 3 und 4 AnlV (2015) bezüglich Höchstquoten entfallen. Als Bezugsgröße wird jetzt nur noch das Sicherungsvermögen verwendet.
 
52
„Kap. 4 Anlagen“ mit §§ 16 bis 20 PFAV.
 
53
Eine Betrachtung des Gesamtportfolios und eine Ableitung von Risiken für Teile des Portfolios ist zunächst natürlich Aufgabe des Unternehmens bei Erstellung und Überprüfung des unternehmensspezifischen Anlagekatalogs. Die Prüfung einer einzelnen Anlage ist immer durch das Unternehmen durchzuführen. Auf diese Prüfung kann der Treuhänder wiederum seine Prüfung aufsetzen.
 
Literatur
Zurück zum Zitat Anlageverordnung 2015: Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung – AnlV) – Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) geändert worden ist (2015). Anlageverordnung 2015: Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung – AnlV) – Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) geändert worden ist (2015).
Zurück zum Zitat Grote, J.: Die Rechtsstellung der Prämien-, Bedingungs- und Deckungsstocktreuhänder nach dem VVG und dem VAG. Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe (2002) Grote, J.: Die Rechtsstellung der Prämien-, Bedingungs- und Deckungsstocktreuhänder nach dem VVG und dem VAG. Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe (2002)
Zurück zum Zitat Gründl, H., Kraft, M.: Solvency II – Eine Einführung: Grundlagen der neuen Versicherungsaufsicht, 2. Aufl. Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe (2016) Gründl, H., Kraft, M.: Solvency II – Eine Einführung: Grundlagen der neuen Versicherungsaufsicht, 2. Aufl. Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe (2016)
Zurück zum Zitat Kaulbach, D.: Kommentierung §§ 67–§79a VAG. In: Fahr, U., Kaulbach, D., Bähr, G., Pohlmann, P. (Hrsg.) Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG – mit Solvabilität II, Anlageverordnung und Kapitalausstattungsverordnung – Kommentar, 5. Aufl. C.H. Beck, München (2012) Kaulbach, D.: Kommentierung §§ 67–§79a VAG. In: Fahr, U., Kaulbach, D., Bähr, G., Pohlmann, P. (Hrsg.) Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG – mit Solvabilität II, Anlageverordnung und Kapitalausstattungsverordnung – Kommentar, 5. Aufl. C.H. Beck, München (2012)
Zurück zum Zitat Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung: Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Pensionsfonds (Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung – PFKapAV) vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) geändert worden ist, aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 5 G. v. 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) (2001) Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung: Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Pensionsfonds (Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung – PFKapAV) vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) geändert worden ist, aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 5 G. v. 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) (2001)
Zurück zum Zitat Renger, R.: Über den Treuhänder in der Krankenversicherung. Versicherungsrecht 45(31), 1257–1261 (1994) Renger, R.: Über den Treuhänder in der Krankenversicherung. Versicherungsrecht 45(31), 1257–1261 (1994)
Zurück zum Zitat VAG 2015: Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG), Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das durch Artikel 353 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist (2015) VAG 2015: Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG), Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das durch Artikel 353 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist (2015)
Metadaten
Titel
Zum Treuhänder des Sicherungsvermögens unter dem neuen Versicherungsaufsichtsgesetz – Auswirkungen der Solvency II-Umsetzung
Publikationsdatum
05.01.2017
Erschienen in
Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft / Ausgabe 5/2016
Print ISSN: 0044-2585
Elektronische ISSN: 1865-9748
DOI
https://doi.org/10.1007/s12297-016-0358-6

Weitere Artikel der Ausgabe 5/2016

Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft 5/2016 Zur Ausgabe