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13.08.2020 | Abgasnachbehandlung | Schwerpunkt | Online-Artikel

Neue Studie zum Thermofenster vor EuGH-Urteil veröffentlicht

verfasst von: Markus Braun

4:30 Min. Lesedauer

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Der Europäische Gerichtshof entscheidet über den zulässigen Einsatz von Abschalteinrichtungen in Fahrzeugen. Eine neue Studie befasst sich dazu mit temperaturabhängigen Emissionsregelungen.

Es war der oft zitierte Schmetterlingseffekt: Die Entscheidung zum Einsatz einer Abschalteinrichtung beim VW-Motor EA189 vor mehr als einer Dekade hat einen Paradigmenwechsel in der Mobilität eingeleitet. Seit das ICCT (International Council On Clean Transportation) 2015 den Verstoß von VW unter anderem gegen den Clean Air Act in den USA aufdeckte und die EPA (Environmental Protection Agency) den deutschen Fahrzeughersteller damit konfrontierte, stehen der Dieselmotor und die durch den Betrieb entstehenden Emissionen in der gesellschaftlichen sowie politischen Kritik. 

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Wissenschaftliche Analyse zum Einsatz temperaturabhängiger Emissionsregelungen von Dieselmotoren

Technische Studie zum Stand des Wissens, Weiterentwicklung des Standes der Technik und zur Bewertung der generellen Notwendigkeit temperaturabhängiger Emissionsregelungsansätze mit besonderem Schwerpunkt auf Abgasrückführsysteme

Modernste Dieselmotoren der EURO6d Norm haben die Stickstoffoxidemissionen (NOx)als auch die Partikelemissionen fast vollumfänglich eliminiert. Auf dem Weg zu dieserneuesten Abgasnachbehandlungstechnologie der zweiten Generation wurden ersteVersuche Ende der 2000er Jahre in den Forschungsabteilungen durchgeführt und derlangjährige Weg bis zur Serieneinführung 2016 beschritten.

Seitdem beschäftigen sich Gerichte weltweit mit einer kaum zu quantifizierenden Menge an Klagen. Verhandelt werden die Ansprüche von Verbrauchern gegenüber VW und anderen Fahrzeugherstellern ebenso wie die Einhaltung von Immissionsschutzgesetzen in Städten. Seit 2018 kümmert sich zudem der Europäische Gerichtshof (EuGH) um die Auslegung der Regeln zur Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Verordnung (EG) 715/2007). In den kommenden Wochen wird ein Urteil des EuGH erwartet, in dem es um erlaubte Ausnahmen bei der Verwendung von Abschalteinrichtungen in Motorsystemen geht. 

EuGH bewertet Begriffe, um Abschalteinrichtungen zu definieren

Ein französisches Gericht – das Juge d’instruction du tribunal de grande instance de Paris – hat zur so genannten Vorabentscheidung die höchste juristische Instanz in Europa angerufen. In der Rechtssache C-693/18 setzt sich der EuGH zunächst mit der Bedeutung der Begriffe Konstruktionsteil und Emissionskontrollsystem auseinander, um das Vorliegen einer Abschalteinrichtung zu bewerten. Dies führt zur Auslegung der Ausnahmen für Abschalteinrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. 

Wenngleich die Diskussionen um das VW-Aggregat EA189 zu einer anderen öffentlichen Meinung geführt haben, ist nicht jede Abschalteinrichtung unzulässig. "Gehört eine Verzögerung des Verschleißes oder der Verschmutzung des Motors zu den Erfordernissen, 'um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen' oder 'den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten', die das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung rechtfertigen können?" Diese zentrale Vorlagenfrage des Verfahrens greift auch die britische Generalanwältin des EuGH, Eleanor Sharpston, in Ihrem Schlussplädoyer des Verfahrens vom 30. April 2020 auf.

Ist die Umschaltlogik der VW-EA-189-Diesel zulässig?

Beantwortet der EuGH diese generelle Frage mit Nein, so wäre der Einzelfall zwar immer noch von nationalen Gerichten zu entscheiden. Aber es liegt nahe, dass dann die sogenannte Umschaltlogik des VW Motors EA 189 keine zulässige Abschalteinrichtung wäre. Sharpston richtet den Blick auf die von VW erfassten unterschiedlichen Betriebszustände bei der Typprüfung und im "normalen Fahrbetrieb". Diese Differenzierung hält die Generalanwältin für generell unzulässig, auch dann, wenn das spezielle Mapping für die Typprüfung gelegentlich im normalen Fahrbetrieb zum Einsatz komme, wie VW es dem französischen Gericht gegenüber für den EA 189 erklärt hatte.  Folgt der EuGH den Ausführungen von Sharpston, wären unterschiedliche Bedatungen für die Typprüfung und den normalen Fahrbetrieb in der Art des EA-189-Motors mit den Vorgaben zur Homologation von 2007 nicht vereinbar.

Temperaturabhängige Emissionsregelungen können als Abschalteinrichtungen gelten

Von der EuGH-Entscheidung ausgehend stellt sich, unabhängig von dem EA-189-Fall, die Frage nach der Rechtmäßigkeit von temperaturabhängigen Emissionsregelungen am Motor allgemein. Sie sind mit der Umschaltlogik des EA 189 Motors nicht vergleichbar und auch nicht Gegenstand des EuGH-Verfahrens. Aber temperaturabhängige Emissionsregelungen können formal Abschalteinrichtungen sein, bei denen sich die Frage stellt, ob sie zum Schutz des Motors oder sicheren Fahrzeugbetrieb zulässig sind. 

Bereits jetzt befassen sich deutsche Gerichte mit der Frage, welche Abschaltszenarien zulässig sind, die im Typgenehmigungsverfahren nicht zur Überprüfung kommen. Hier sind unter anderem diejenigen zu nennen, die außerhalb der Vorgaben für die Umgebungstemperatur im Homologationsprozess zum Einsatz kommen, um beispielsweise Ablagerungen am Ventil der Abgasrückführung (Versottung) zu mindern. 

Studie zu Abschalteinrichtungen für Abgasrückführung exklusiv auf Springer Professional

Zu diesem speziellen Fall hat der Verband der Automobilindustrie (VDA) ein Gutachten bei den Professoren Thomas Koch (Karlsruhe), Christian Beidl (Darmstadt) und Hermann Rottengruber (Magdeburg) in Auftrag gegeben, um die Notwendigkeit der Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung unter verschiedenen Randbedingungen wissenschaftlich analysieren zu lassen. Die Studie wird in Kürze bei Springer Vieweg veröffentlicht (ISBN 978-3-662-61876-9) und ist in einer Vorab-Version für begrenzte Zeit exklusiv und kostenfrei hier auf Springer Professional verfügbar.

Koch, Beidl und Rottengruber kommen in der Studie zum Schluss, dass die zum Einsatz kommenden temperaturabhängigen Emissionsregelungsalgorithmen notwendig sind, um Schäden am Motor und Fahrzeug zu vermeiden. 

Die technische Analyse und die damit verbundenen Schlüsse stehen nicht im Gegensatz zum Plädoyer von Generalanwältin Sharpston am EuGH. Die Analyse fragt vielmehr, welche Folgen das Plädoyer für temperaturabhängige Emissionsregelungen aus technischer Sicht hätte, wenn es von dem EuGH übernommen würde. Die Ergebnisse zeigen, dass der von der Generalanwältin für zulässig gehaltene Ausnahmefall – nämlich plötzlich auftretende Schäden, die durch regelmäßige Wartungen nicht verhindert werden können und zudem auch sicherheitsrelevant sein können – auf die Schäden zutrifft, die bei einer Missachtung der Betriebsbedingungen für temperaturabhängige Emissionsregelungen eintreten.

Einzellfallprüfung ist stets erforderlich

Unabhängig davon bedarf die jeweilige Bedatung von temperaturabhängigen Emissionsregelungen stets der Einzelfallprüfung am jeweiligen Stand der Technik. Das gilt auch für die Abschalteinrichtungen der jüngst vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) freigegebenen SCR-Nachrüstlösungen und Software-Updates. 

Diese Detailfragen zeigen, wie ungeahnt groß der über die gesamte Automobilwelt hinwegfegender Sturm ist, den der sprichwörtliche Flügelschlag eines Schmetterlings in Wolfsburg ausgelöst hat.

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