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01.03.2017 | Einkommensteuer | Schwerpunkt | Online-Artikel

Lizenzschranke für multinationale Unternehmen geplant

verfasst von: Dr. Roman Dawid, Daniel Schwerdt

4:30 Min. Lesedauer

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Steuerliche Auswirkungen von grenzüberschreitenden Transaktionen innerhalb international tätiger  Konzerne stehen auch im Wahlkampfjahr 2017 im Fokus der Politik. Besondere Aufmerksamkeit haben hierbei Lizenzgebühren.  

Lizenzgebühren für die Nutzung immaterieller Wirtschaftsgüter, wie beispielsweise Patente, Marken oder Know-how, sind momentan auf der Agenda des Gesetzgebers. Aus Sicht der Politik stehen sie häufig im Verdacht, eine für den hiesigen Fiskus schädliche Steueroptimierung zu ermöglichen. Dies betrifft insbesondere Lizenzzahlungen in Länder mit vergleichsweise niedrigen effektiven Steuersätzen. Daher plant die Bundesregierung solche Lizenzzahlungen unter bestimmten Bedingungen zu beschränken und eine Lizenzschranke einzuführen. Das Bundeskabinett hat am 25. Januar 2017 einen "Gesetzentwurf gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen" beschlossen. Der Gesetzentwurf soll die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Rechteüberlassungen an nahestehende Personen einschränken, wenn diese aufgrund von so genannten Präferenzregimen wie beispielsweise Lizenzboxen oder Patentboxen nicht oder nur niedrig besteuert werden. Bei dem Gesetzentwurf orientiert sich das Bundeskabinett an dem von der OECD und den G20-Staaten für das Vorliegen einer schädlichen Steuerpraxis herangezogenen Merkmal der fehlenden substanziellen Geschäftstätigkeit beim Rechteinhaber. Mit dem neuen Gesetzentwurf soll insbesondere verhindert werden, dass international tätige Konzerne Gewinne durch Lizenzzahlungen in Staaten mit besonderen Präferenzregelungen verschieben, ohne dass dort tatsächlich Forschungs- und Entwicklungsarbeit betrieben wird.

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Es ist vorgesehen, dass das Einkommenssteuergesetz (EStG) um einen neuen § 4j EStG "Aufwendungen für Rechteüberlassungen" ergänzt wird. Diese neuen Regelungen sollen für alle Aufwendungen aus Lizenzzahlungen gelten, die nach dem 31. Dezember 2017 anfallen. Die wichtigsten gesetzlichen Neuerungen sind im Folgenden kurz zusammengefasst.

Ausblick
Die öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf ist für den 24. April 2017 geplant und das Gesetz könnte noch bis Juli von Bundestag und  Bundesrat beschlossen werden. Daher bleibt abzuwarten, ob es im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens noch Änderungen am Gesetzeswortlaut geben wird.

Betroffen sind Aufwendungen für die grenzüberschreitende Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten. Der Lizenzgeber muss eine dem Lizenznehmer nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes sein, und die Lizenzeinnahmen müssen einer von der Regelbesteuerung abweichenden, das heißt basierend auf einer Präferenzregelung, niedrigeren Besteuerung im Ausland unterliegen. Die geplante gesetzliche Regelung soll auch in Fällen von Sublizenzierungen gelten. Entsprechend dem Außensteuergesetz liegt eine niedrige Besteuerung vor, wenn die von der Regelbesteuerung abweichende Besteuerung beim Lizenzgeber (beziehungsweise dem ultimativen Lizenzgeber bei Sublizenzierung) zu einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 25 Prozent führt. Das heißt, eine niedrige Besteuerung der Lizenzeinnahmen, die nicht aufgrund des Präferenzregimes sondern beispielsweise aufgrund einer allgemeinen niedrigen Besteuerung im Ausland besteht, wäre nicht betroffen.

Nicht abzugsfähige Aufwendungen und Ausnahmen 

Der nicht abziehbare Teil ist gemäß folgender Formel zu ermitteln: 25 Prozent minus prozentuale Belastung durch Ertragsteuern, geteilt durch 25 Prozent. Eine volle Abziehbarkeit der Lizenzaufwendungen ist demnach gegeben, sobald der Steuersatz mindestens 25 Prozent beträgt. Liegt der Steuersatz unter diesem Prozentsatz, kann nur anteilig abgezogen werden. Beispielsweise wären bei einer Präferenzbesteuerung der Lizenzeinnahmen von 15 Prozent lediglich 60 Prozent (= 100 Prozent - (25 Prozent - 15 Prozent)/ 25 Prozent) der Lizenzgebühren in Deutschland abzugsfähig. Bei einem Steuersatz von null Prozent werden keine Lizenzaufwendungen abgezogen werden können. De facto wird durch die geplante gesetzliche Regelung eine Lizenzschranke eingeführt.

Ausnahmen von der Lizenzschranke 

Wenn die lizensierten Rechte des Lizenzgebers auf einer substanziellen Geschäftstätigkeit des Lizenzgebers basieren, werden die Lizenzaufwendungen von der Lizenzschranke ausgenommen sein. Eine substanzielle Geschäftstätigkeit liegt laut dem Gesetzentwurf nicht vor, wenn der Lizenzgeber das Recht nicht oder nicht überwiegend im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit entwickelt hat, insbesondere, wenn das Recht erworben oder durch andere nahestehende Personen entwickelt worden ist. Von dieser Ausnahmeregelung ausgenommen ist die Überlassung von Rechten, die nach deutschem Recht unter das Markengesetz fallen würden. Das heißt unabhängig davon, ob der Lizenzgeber zum Beispiel eine Marke selbst entwickelt hat, ist die Lizenzschranke anzuwenden.

Was aus Sicht multinationaler Unternehmen zu tun ist 

Wegen der geplanten Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Lizenzgebühren in Deutschland, die an verbundene Lizenzgeber im Ausland gezahlt werden und dort aufgrund eines Präferenzsystems, wie beispielsweise einer Lizenzbox einer niedrigen Besteuerung unterhalb von 25 Prozent unterliegen, sollten multinationale Unternehmen jetzt prüfen, ob ihre Lizenzstrukturen mit verbundenen Unternehmen im Ausland unter die neuen gesetzlichen Regelungen fallen werden. In diesem Zusammenhang wird insbesondere die Frage stehen, mit welchem effektiven Steuersatz die Lizenzeinnahmen des Lizenzgebers tatsächlich besteuert werden und wie im Einzelnen ein Nachweis hierüber erbracht werden kann. Dabei ist insbesondere zu klären, wie der Steueraufwand den verschiedenen Geschäftsaktivitäten des Lizenzgebers und seinen Erträgen zuzuordnen ist. Darüber hinaus sollte noch mehr als bisher überprüft und dokumentiert werden, ob Lizenzstrukturen durch die wirtschaftliche Geschäftstätigkeit  beziehungsweise die Substanz beim Lizenzgeber gerechtfertigt sind. Schließlich wird es in Fällen, in denen die Anwendungsbedingungen der Lizenzschranke greifen, zu einer Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Lizenzgebühren kommen, die entsprechend in der Steuererklärung zu berücksichtigen sein wird. In diesen Fällen sollten Unternehmen überprüfen, ob eine alternative Struktur für die Zuordnung und Vergütung der immateriellen Wirtschaftsgüter gewählt werden sollte.

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