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Zusammenfassung
Der Beitrag beleuchtet die Vergütungsvorgaben für Versicherungsunternehmen, welche in der Durchführungsverordnung (DVO) zur Solvency II-Richtlinie (Solvency II-RL) enthalten sind. Dabei geht es um organisatorische und inhaltliche Anforderungen sowie um Transparenzvorgaben. Die aus der Analyse gewonnen Erkenntnisse werden sodann mit den Umsetzungsregelungen in § 64b VAG iVm der VersVergV sowie mit § 25 VAG-E verglichen. Dabei wird insbesondere auch zu den zukünftig anstehenden Änderungen Stellung genommen.
Aus diesem Vergleich ergeben sich einige Diskrepanzen zu den bestehenden deutschen Regulierungen und Auslegungen der Vorgaben für Vergütungen. Der These folgend, dass die Solvency II-Rechtsetzung auf Vollharmonisierung ausgelegt ist, sind Abweichungen durch Mitgliedstaaten aber nicht ohne weiteres möglich. Auch der Vorwurf, dass die Vergütungsregelungen nicht mehr von der delegierten Rechtsetzungsbefugnis der Kommission umfasst sind, wird kritisch beleuchtet. Es wird sich jedoch zeigen, dass die Regelungen in der DVO zur Vergütung innerhalb der Ermächtigung der Solvency II-RL liegen und nicht gegen das europarechtliche Wesentlichkeitserfordernis verstoßen.
Aus der Vollharmonisierung resultiert, dass der deutsche Gesetzgeber sowie die Verwaltung und Gerichte keine strengeren Vorgaben machen dürfen und Regelungen, welche keine Entsprechung in Solvency II haben, gestrichen werden bzw. unangewandt bleiben müssen.
Die organisatorischen Vorgaben decken sich im Großen und Ganzen mit den schon bestehenden deutschen Regelungen. Die Beschränkung der Einrichtungspflicht eines Vergütungsausschusses nur für bedeutende Unternehmen erweist sich als zulässig.
Insgesamt sind die europäischen Vorgaben in der DVO in gewissem Umfang inhaltlich liberaler als die deutschen Vorgaben. Dies liegt zum Teil daran, dass einige europäische Vorgaben bis jetzt nur in Prinzipien umrissen sind, zum anderen aber daran, dass weniger strenge Regelungen aufgestellt werden. Die europarechtskonforme Auslegung anhand der DVO führt zu einer abweichenden Lesart der Zulässigkeit der Fixvergütung für Geschäftsführer, der Regelung zur Höhe der Vergütung sowie des Cap-Erfordernisses.
Die Regulierungen in der DVO sind extensiver bezüglich des erfassten Personen- und Adressatenkreises. Die besonderen Vorgaben der DVO beziehen sich auf einen viel größeren Kreis von Personen. Neben Geschäftsleitern und sog. Risikoträgern sind dies auch Personen, die Schlüsselfunktionen innehaben, und solche, die das Unternehmen effektiv leiten. Dabei schließt die DVO Aufsichtsratsmitglieder nicht zwingend von der Regelung aus. Eine generelle Beschränkung nur auf bedeutende Unternehmen kennt die DVO nicht. Das Gleiche gilt für die Offenlegung der Vergütungspolitik. In diesem Rahmen wird untersucht, ob die bislang existierende deutsche Regelung als Konkretisierung des Proportionalitätsgrundsatzes begriffen werden kann.
Letztendlich zeigt sich, dass die deutschen Vergütungsregelungen in ihrer jetzigen Form und Lesart in mancher Hinsicht noch einen Anpassungsbedarf an die europäischen Vorgaben aufweisen.
Vgl. dazu statt vieler Fürstenwerth/Gause, FS Lorenz, 2004, S. 253 ff.; Wandt/Sehrbrock in Dreher/Wandt, Solvency II in der Rechtsanwendung 2009, S. 1, 5 ff.; Wymeersch, ZGR 2011, 433, 451 f.
Artikel Woolner „Remuneration controls in Solvency II “unjustified”” vom 1.10.2009 auf risk.net, zugänglich unter (29.4.2015) http://www.risk.net/insurance-risk/news/1556690/remuneration-controls-solvency-ii-unjustified; Consultation Paper CEA/Insurance Europe zu Advice on Implementing Measures on Solvency II– Remuneration Issues, Template 4/13; Consultation Paper GDV zu Advice on Implementing Measures on Solvency II– Remuneration Issues, Template 2/6.
Wandt/Sehrbrock in Dreher/Wandt, Solvency II in der Rechtsanwendung 2009, S. 1, 9; Erwägungsgrund 7a des Ratsbeschlusses 1999/468/EG vom 28.6.1999 in der Fassung des Ratsbeschlusses 2006/512/EG vom 17.7.2006; EuGH, Urt. v. 17.12.1970; Rs. 25/70, Slg. 1970, 1161, Köster, Rn. 6; Urt. v. 16.6.1987, Rs. 46/86, Slg. 1987, 2671, Romkes Rn. 16.
Art. 2 b) S. 2 des Ratsbeschlusses 1999/468/EG vom 28.6.1999 in der Fassung des Ratsbeschlusses 2006/512/EG vom 17.7.2006, auf dessen Anwendbarkeit verweist 131. Erwägungsgrund Solvency II-RL.
132. Erwägungsgrund; Solvency II-RL, Kraft in Gründl/Kraft, Solvency II, 2014, S. 1, 20 f.; Nettesheim in Grabitz/Hilf/Nettesheim, EUV/AEUV, 2014, Art. 290 AEUV Rn. 34; zu Durchführungsverordnungen der MiFID-Richtlinie ebenso Mülbert, ZHR 172 (2008), 170, 182 f.
Nettesheim in Grabitz/Hilf/Nettesheim, EUV/AEUV, 2014, Art. 290 AEUV Rn. 41, der sich für das Kriterium der Änderungsbedürftigkeit aufgrund der Schnelllebigkeit auf EuGH, Urt. v. 4.2.1997, Rs. C−9/95, C−23/95 und C−156/95, Slg. 1997, I−00645, Belgien und Deutschland/Kommission Rn. 36; Urt. v. 19.11.1998, Rs. C−159/96, Slg. 1998, I−07379, Portugal/Kommission Rn. 41.; Urt. v. 17.12.1975, Rs. 23/75, Slg. 1975, 1279, Rey Soda./.Cassa Conguaglio Zucchero Rn. 10, 14 beruft.
EIOPA Consultation Paper on the proposal for Guidelines on system of governance and own risks and solvency assessment vom 2.6.2014, EIOPA-CP−14/017, Guideline 10.
Für eine Zuständigkeit ausschließlich für die Mitarbeitervergütung Raapke, Die Regulierung der Vergütung von Organmitgliedern und Angestellten im Aktien- und Kapitalmarktrecht, 2012, S. 320; Sammet, Versicherungsvergütungsverordnung, 2013, S. 378; für eine umfassende Zuständigkeit Zöbeley, Vergütungsvorgaben in Banken und Versicherungen, 2014, S. 254.
Diesem Ansatz folgt auch die Definition in § 24 Abs. 2 S. 1 VAG-E; kritisch welche Personen nach deutschem Recht darunter zu subsumieren sind Hersch, Aufsichtsrechtliche Anforderungen an die Geschäftsleiter, 2015, S. 326 ff.
Erwägungsgrund 34 Solvency II-RL; siehe zu der missverständlichen Umsetzung dieser Zweiteilung durch die VAG-Novell in Bezug auf die Eignungsanforderungen Dreher, VersR 2012, 1061 ff.
CEIOPS‘ Advice for Level 2 Implementing Measures on Solvency II: System of Governance, Punkt 3.38; EIOPA Consultation Paper on the proposal for Guidelines on system of governance and own risks and solvency assessment, 2.6.2014, Punkt 1.4; Dreher, VersR 2012, 933, 940 f., ordnet den jeweiligen Funktionsleiter und seinem Stellvertreter sowie Personen mit herausgehobener Position darunter; Pohlmann, Düsseldorfer Vorträge 2012, S. 29, 45 f., die den Verantwortlichen als Person unterhalb der Vorstandsebene sowie seinen Vertreter benennt.
Bejahend Dreher, VersR 2012, 933, 934 f.; Pohlmann, Düsseldorfer Vorträge 2012, S. 29, 46 f.; verneinend Hasse in Dreher/Wandt, Solvency II in der Rechtsanwendung, 2009, S. 81 ff.; Krauel/Broichhausen, VersR 2012, 823, 824; Louven/Raapke, VersR 2012, 257, 260; Lüttringhaus, EuZW 2011, 856; Schaaf, Risikomanagement und Compliance in Versicherungsunternehmen, 2010, S. 242 f.; CEIOPS‘ Advice for Level 2 Implementing Measures on Solvency II: System of Governance, Punkt 3.39.
Das Proportionalitätsprinzip gilt schon aufgrund der Art. 29 Abs. 3 Solvency II-RL, welcher die allgemeinen Grundsätze der Beaufsichtigung enthält, formuliert dieses Prinzip allgemein für die Anwendung der aufsichtsrechtlichen Regelungen; Art. 29 Abs. 4 Solvency II-RL wendet sich speziell an die Durchführungsmaßnahmen, welche die Verhältnismäßigkeit beachten sollen.
Dreher/Sehrbrock in Dreher/Wandt, Solvency II in der Rechtsanwendung 2012, S. 21, 39; CEIPOS “Advice to the European Commission on the Principle of Proportionality in the Solvency II Framework Directive Proposal” vom Mai 2008, Punkte 2, 4, 11, 20, 22.
FSB Principles for Sound Compensation Practices vom 2.4.2009, Introduction sowie Implementation Standards vom 25.9.2009 sprechen nur von “significant financial institutions”, Punkt 1, 3, 4.
Metadaten
Titel
Konformität der deutschen Umsetzung von Solvency II für die Vergütungsgestaltung von Organmitgliedern und Mitarbeitern von Versicherungsunternehmen