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2021 | OriginalPaper | Buchkapitel

11. Zahlungsverbot und Innenhaftung

verfasst von : Christoph Poertzgen

Erschienen in: Haftungsvermeidung in der Unternehmenskrise

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit (Kap. 7) oder Überschuldung (Kap. 8) dürfen Organvertreter keine weiteren Verringerungen des Gesellschaftsvermögens zulassen. Kommt es trotzdem zu Vermögensabflüssen, ist der Geschäftsführer oder Vorstand zur Erstattung aus seinem Privatvermögen verpflichtet. Obwohl die Haftung wegen verbotener Zahlungen umstritten ist, kommt sie in der Praxis häufig vor und stellt das größte zivilrechtliche Haftungsrisiko für Manager in der Unternehmenskrise dar.

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Fußnoten
1
Zur zivilrechtlichen Haftung wegen Verletzung der Antragspflicht Kap. 12.
 
2
Zu den Insolvenzgründen im Überblick Kap. 6; ausführlich zur Zahlungsunfähigkeit Kap. 7, zur Überschuldung Kap. 8; zu den Insolvenzgründen als Tatbestandsvoraussetzung der Antragspflicht Abschn. 9.​6.
 
3
Die Neufassung ersetzt die bis Ende 2020 geltenden rechtsformspezifischen Normen, die in der Übersicht am Ende des Buches aufgelistet sind. Wie im Fall der Antragspflichtnorm (§ 15a InsO, Abschn. 9.​1) lässt der Buchstabe hinter der Paragraphennummer erkennen, dass § 15b erst nachträglich in die Insolvenzordnung (InsO) aufgenommen worden ist.
 
4
Betroffen sind vor allem GmbH und GmbH & Co. KG sowie Aktiengesellschaften und Genossenschaften; es geht also um alle Rechtsträger, für welche die auch hier thematisierten Krisenpflichten maßgeblich sind (Abschn. 3.​1).
 
5
Eine lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit (Abschn. 7.​6) löst das Zahlungsverbot als solches noch nicht aus; zur Haftung für Zahlungen an Gesellschafter, welche die Zahlungsunfähigkeit (erstmals) herbeiführen (Abschn. 11.19).
 
6
Das Zahlungsverbot ist heute – wie die Antragspflicht bereits seit 2008 (Abschn. 9.​1) – rechtsformneutral in § 15b der Insolvenzordnung (InsO) ausgestaltet. Die Mitglieder des Vorstands eines eingetragenen Vereins (e. V.) trifft ausnahmsweise kein Zahlungsverbot; sie können allein wegen Verletzung der Antragspflicht (Kap. 9) haftbar werden (Kap. 12).
 
7
Die praktische Auflösung dieses scheinbaren Widerspruchs erfolgt durch die Rechtfertigungsklausel (Abschn. 11.11).
 
8
Allerdings kann die Begründung weiterer Schulden in dieser Phase einen Neugläubigerschaden darstellen (Abschn. 12.​4) und/oder Einfluss auf den Quotenschaden der Altgläubiger haben (Abschn. 12.​3).
 
9
Diese für die Praxis sehr wichtige Haftungsbegrenzung findet sich in § 15b Abs. 4 Satz 2 der Insolvenzordnung (InsO), dazu Abschn. 11.6.
 
10
Zum Modell eines einheitlichen Quotenschadens aller Gläubiger Abschn. 12.​6.
 
11
Siehe § 15b Abs. 4 Satz 2 InsO.
 
12
Die Berechnung des Schadens der Gläubiger kann im Einzelfall ähnlich kompliziert und schwierig sein wie die Ermittlung des Quotenschadens bei Verletzung der Antragspflicht (Abschn. 12.​3). Nichtsdestotrotz sollte der wegen verbotener Zahlung in Anspruch genommene Manager in jedem Fall versuchen, mit einem im Vergleich zur Summe der Zahlungen niedrigeren Schaden zu argumentieren. Gegebenenfalls sollte erwogen werden, den Schaden der Gläubiger durch einen Sachverständigen ermitteln bzw. zumindest abschätzen zu lassen, wenn die Aussicht auf eine deutliche Reduzierung der im Raum stehenden Haftung besteht (siehe auch Abschn. 11.10 zur Beweislast).
 
13
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29.11.1999 – II ZR 273/98.
 
14
Eine solche Konstellation kann sich während der zulässigen Inanspruchnahme der Sanierungsfrist ergeben (Abschn. 9.​7).
 
15
Der Geschäftsführer muss unter diesem Blickwinkel ein besonderes Interesse daran haben, dass Kreditsicherheiten wirksam bestellt sind.
 
16
Wesentlicher Kritikpunkt ist der Umstand, dass die von der Rechtsprechung angewendete Beweislastverteilung von der grundsätzlichen Beweislastregel abweicht, wonach jede Partei die für sie günstigen Umstände vortragen muss. Hiernach müsste eigentlich der Insolvenzverwalter darlegen, dass die fragliche Sicherheit erst nach Eintritt der Insolvenzreife werthaltig geworden ist, nicht aber der Geschäftsführer bzw. Vorstand.
 
17
Auch die Rechtfertigungsklausel ist seit Anfang 2021 rechtsformneutral formuliert; sie findet sich in § 15 Abs. 1 Satz 2 sowie Absatz 2 und Absatz 3 der Insolvenzordnung (InsO).
 
18
Zur entsprechenden Kollision des Zahlungsverbotes mit zwingenden Zahlungsgeboten Abschn. 11.12. Eine Sonderregelung für Steuerzahlungen findet sich in § 15b Abs. 8 InsO, auch dazu Abschn. 11.12.
 
19
Das ergibt sich heute ausdrücklich aus § 15b Abs. 3 InsO.
 
20
Diese Sonderregelung findet sich in § 15b Abs. 8 der Insolvenzordnung (InsO).
 
21
Insbesondere für die Haftung wegen verbotener Zahlungen hat der Gesetzgeber die fehlende „Entlastungswirkung“ von Weisungen oder Beschlüssen in § 15b Abs. 4 Satz 3 der Insolvenzordnung (InsO) ausdrücklich bestätigt.
 
22
Zum Merkmal des Verschuldens bei einer Verletzung der Antragspflicht Abschn. 9.​8 und 12.​2, zum strafrechtlichen Verschuldensbegriff Abschn. 15.​2.
 
23
Diese Hinweispflicht ergibt aus § 102 StaRUG und bezieht sich entsprechend auch auf die Insolvenzantragspflicht (Abschn. 9.​8).
 
24
Obligatorische Aufsichtsräte gibt es bei Aktiengesellschaften und Genossenschaften sowie aufgrund der Gesetze zur unternehmerischen Mitbestimmung (insbesondere Mitbestimmungsgesetz und Drittelbeteiligungsgesetz).
 
25
Diese beiden Kriterien ergeben sich aus dem Wortlaut von § 15b Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO).
 
26
Die grundsätzlich fünfjährige Verjährung der Ersatzpflicht für verbotene Zahlungen ergibt sich aus § 15b Abs. 7 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO).
 
27
Die ausnahmsweise zehnjährige Verjährung ergibt sich aus § 15b Abs. 7 Satz 2 InsO.
 
28
Zu der daraus resultierenden Problematik für die Innenhaftung Abschn. 16.​4.
 
29
Dieses besondere Verbot von Zahlungen an Gesellschafter ist § 15b Abs. 5 der Insolvenzordnung (InsO) formuliert.
 
30
Die Ausnahme für Genossenschaften findet sich in § 15b Abs. 5 Satz 2 InsO.
 
Metadaten
Titel
Zahlungsverbot und Innenhaftung
verfasst von
Christoph Poertzgen
Copyright-Jahr
2021
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-34180-0_11

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