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2019 | OriginalPaper | Buchkapitel

11. Neue Aufgaben der betrieblichen Interessenvertretung

verfasst von : Heiner Minssen

Erschienen in: Arbeit in der modernen Gesellschaft

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Das deutsche System der Interessenvertretung mit seiner Dualität von Tarifautonomie und gewerkschaftlicher Mitbestimmung auf der einen Seiten und Betriebsverfassung und betrieblicher Interessenvertretung auf der anderen Seite wird als wichtiger Vorzug des Rheinischen Kapitalismus diskutiert. Müller-Jentsch (1999) prägte für diese spezifisch deutsche Art der industriellen Beziehungen die Bezeichnung „Konfliktpartnerschaft“; darunter wird ein institutionelles Arrangement der Interessenregulation verstanden, in dem gegensätzliche Interessen sowohl konflikthaft als auch kooperativ verhandelt und in Vereinbarungen fixiert werden. Dies stellt zugleich eine Abgrenzung zu dem in der öffentlichen Diskussion häufig verwandten Begriff der Sozialpartnerschaft dar, mit dem „auf die – bei aller Kooperation – weiterhin bestehenden, im Arbeitsverhältnis begründeten Interessengegensätze und -konflikte“ hingewiesen werden soll.

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Fußnoten
1
Diese einzelwirtschaftliche Orientierung birgt durchaus Konflikte zwischen der betrieblichen und der überbetrieblichen Ebene, also zwischen Betriebsräten und Gewerkschaften; darauf soll hier jedoch nicht genauer eingegangen werden.
 
2
In den USA wurden neue Mitglieder durch Aktionsformen gewonnen, die sich durchaus erfolgreich an den Taktiken von Nicht-Regierungsorganisationen orientierten; vgl. zu diesem „organizing“ Rehder (2014).
 
3
in der allerdings, wie gleich gezeigt wird, viele betriebsratsfreie Zonen existieren.
 
4
im Unterschied übrigens zu Managern; vgl. dazu Hoßfeld und Nienhüser (2010); Nienhüser und Hoßfeld (2007).
 
5
Der Co-Manager geriet in der Öffentlichkeit und in Gewerkschaftskreisen in Misskredit, weil mit Co-Management vor allem die Vorgänge bei Volkswagen vor einigen Jahren assoziiert wurden, als der Betriebsratsvorsitzende und einige weitere Betriebsratsangehörige vom Unternehmen mit materiellen Vergünstigungen jeglicher Art beglückt wurden, um sie zur Zustimmung zu vom Unternehmen geplanten Vorhaben zu bewegen (zu einer Analyse dieser Vorgänge vgl. Dombois 2009). Deswegen sei schon an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass mit ‚Co-Management‘ hier im Unterschied zu Attributionen in der öffentlichen Diskussion keineswegs belohnte bzw. erkaufte Fügsamkeit von Betriebsräten gemeint ist.
 
6
Laut Betriebsverfassungsgesetz sind ab einer Betriebsgröße von 200 Beschäftigten Betriebsräte von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen. Die Anzahl der Freistellungen nimmt mit der Betriebsgröße stetig zu; bei 10.000 Arbeitnehmern etwa sind bereits 12 Betriebsratsmitglieder freizustellen.
 
Metadaten
Titel
Neue Aufgaben der betrieblichen Interessenvertretung
verfasst von
Heiner Minssen
Copyright-Jahr
2019
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-22358-8_11

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