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21.10.2020 | Rechnungswesen | Schwerpunkt | Online-Artikel

BMF konkretisiert Vorgaben zur Rechnungsberichtigung

verfasst von: Angelika Breinich-Schilly

4:30 Min. Lesedauer

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Nur korrekte Rechnungen berechtigen einen Unternehmer, der eine Ware oder Dienstleistung erhalten hat, zum Vorsteuerabzug. Die Finanzverwaltung hat nun klargestellt, worauf es bei unrichtigen Rechnungen und deren Berichtigung ankommt. 

Das Bundesfinanzministerium (BMF) stellt in einem aktuellen Schreiben die rechtlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs bei berichtigten Rechnungen klar. Zugleich ändert und ergänzt die Finanzverwaltung die entsprechenden Vorgaben im Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Grundsätzlich ist aber weiterhin für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs eine formelle wie materielle Rechnung notwendig. 

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Umsatzsteuer allgemein

Neben dem Aufbau einer umsatzsteuerlich korrekten Rechnung, die zum Vorsteuerabzug eingesetzt werden kann, behandelt das Buchkapitel auch Fragen zum unberechtigten beziehungsweise unrichtigen Umsatzsteuerausweis anhand eines praktischen Falls. 

Rechnungsberichtigung bei fehlenden oder falschen Pflichtangaben

Wenn sich bei der Rechnung ein Tippfehler eingeschlichen hat, ansonsten aber alle Pflichtangaben enthalten sind und korrekt genannt wurden, müssen Sie die Rechnung nicht ändern. Sollte Ihr Kunde Ihnen jedoch mitteilen, dass eine Pflichtangabe fehlt oder falsch ist, erstellen Sie eine Rechnungsberichtigung", rät Constanze Elter im Buchkapitel "Rechnungen leicht gemacht: die Rechnungsvorschriften" (Seite 35).

Eine Rechnungsberichtigung setzt laut Bundesfinanzhof (BFH) voraus, dass es eine erstmalige Rechnung gegeben hat, erläutert die Springer-Autorin. "Diese Regelung wiederum wirkt sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) so aus, dass eine Berichtigung auf den Zeitpunkt zurückwirkt, zu dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde", schreibt die Steuerexpertin auf Seite 36.

Rechtsprechung des EuGH ist wegweisend

Bereits im September 2016 hatte der EuGH in zwei Fällen entschieden, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigert werden kann, weil die Rechnung, die der Steuerpflichtige besitzt, nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt, obwohl die Finanzbehörde über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts vorliegen (Rechtssache C-516/14, Barlis 06). 

Außerdem stellten die Richter fest, dass der Berichtigung einer Rechnung in Bezug auf eine zwingende Angabe Rückwirkung zukommen kann, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem diese Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde (Rechtssache C-516/14, Barlis 06). Die weitere Ausgestaltung überließen die Juristen allerdings den nationalen Gerichten. 

Rechnungen müssen Mindestvoraussetzungen enthalten

Der BFH ist dieser Ansicht gefolgt und hält damit an seiner früheren Rechtsprechung nicht mehr fest (Az. V R 26/15). Früher waren die Münchner Richter davon ausgegangen, dass die Vorsteuer aus einer berichtigten Rechnung erst im Besteuerungszeitraum der Berichtigung abgezogen werden konnte. In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Unternehmer den Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Beraters in Anspruch genommen. Allerdings war die Leistung ganz allgemein mit 'Beraterhonorar' bezeichnet. Das Finanzamt versagte daher den Vorsteuerabzug, da die Leistung nicht hinreichend genau bezeichnet sei", erläutert die Steuerexpertin den Sachverhalt. 

Der BFH habe entschieden, dass eine Berichtigungsmöglichkeit voraussetze, dass das vorgelegte Dokument die Mindestvoraussetzungen einer Rechnung enthalte. Darüber hinaus müsse die Leistung näher bestimmt sein, damit der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend machen könne. Diese Konkretisierung könne jedoch später bei einer Berichtigung nachgeholt werden – der Vorsteuerabzug sei dann laut Gericht rückwirkend möglich, so Elter.

Kein Vorsteuerabzug ohne Rechnung

Laut dem aktuellen BMF-Schreiben lässt sich aus der Rechtsprechung des EuGH sowie des BFH aber nicht ableiten, dass ein Vorsteuerabzug auch ganz ohne Rechnung möglich ist. Dennoch erkennt die Finanzverwaltung eine Ausnahme an, wenn ein Leistungsempfänger zwar im Besitz einer Rechnung ist, die aber die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt und auch nicht berichtigt wurde. Und zwar dann, wenn er objektive Nachweise vorlegen kann, dass ein anderer Unternehmer an ihn "tatsächlich Gegenstände oder Dienstleistungen geliefert beziehungsweise erbracht hat", für die eine Umsatzsteuer entstanden und tatsächlich abgeführt worden ist, heißt es in dem Schreiben.

Fehlt der Nachweis über die tatsächliche Entrichtung der Steuer in Form einer Rechnung oder deren Kopie mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer, bleiben Zweifel, ob und in welcher Höhe die Steuer in dem Zahlbetrag enthalten und auch tatsächlich entrichtet worden ist, führt das BMF aus. 

"Entscheidend ist, dass die vorgelegten Beweismittel eine leichte und zweifelsfreie Feststellung der Voraussetzungen durch die Finanzbehörden ermöglichen", erläutert die Finanzverwaltung. Sonst könnten diese ihre Kontrollfunktion nicht erfüllen. Denn die Behörden seien nicht verpflichtet, fehlende Informationen selbst von Amts wegen zu ermitteln. "Zweifel und Unklarheiten wirken zu Lasten des Unternehmers", so das BMF.

Stornierung und neue Rechnung

Auch äußerte sich die Finanzverwaltung zur rückwirkenden Berichtigung von Rechnungen. Es bestanden in der Vergangenheit rechtliche Zweifel, wenn die ursprüngliche, fehlerbehaftete Rechnung storniert und eine neue Rechnung ausgestellt wurde. Im Hinblick auf eine aktuelle Entscheidungen des BFH (Az: XI R 10/17) erklärt das BMF nun: 

"Auch der Stornierung einer Rechnung nebst Neuausstellung einer sie ersetzenden Rechnung kann eine Rückwirkung beim Vorsteuerabzug zukommen. Die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug gilt unabhängig davon, ob die Berichtigung zum Vorteil oder zum Nachteil des Leistungsempfängers wirkt."

Berichtigungsfähigkeit ist zentrale Voraussetzung

"Ein Dokument ist dann eine rückwirkend berichtigungsfähige Rechnung, wenn es 

  • Angaben zum Rechnungsaussteller, 
  • zum Leistungsempfänger, 
  • zur Leistungsbeschreibung, 
  • zum Entgelt und 
  • zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer 

enthält, heißt es in dem Schreiben. Hierfür reiche es aus, dass die Rechnung Angaben enthält, die nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen. 

Damit können die Rechnungsnummer, das Rechnungsdatum, das Leistungsdatum sowie die Steuernummer beziehungsweise die USt-IdNr. in der Rechnung nachträglich ergänzt oder berichtigt werden und stehen einer Rückwirkung auf den ursprünglichen Vorsteuerabzug nicht entgegen.

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