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12.12.2019 | Steuerrecht | Schwerpunkt | Online-Artikel

Steuerliche Neuregelungen ab 2020

verfasst von: Sylvia Meier

6 Min. Lesedauer

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Der Gesetzgeber bleibt im Steuerrecht reformfreudig. Zahlreiche Vorhaben wurden noch kurz vor Jahresende abgeschlossen. Unternehmen unterschiedlicher Branchen müssen sich auf wichtige Änderungen für 2020 einstellen.

Ein große Sammelreform wurde mit dem "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" auf den Weg gebracht. Diese Reform, auch bekannt unter dem Namen "Jahressteuergesetz 2019", enthält zahlreiche Neuregelungen. Viele treten ab 2020 in Kraft. 

Wie der Name der Reform vermuten lässt, steht die Förderung der Elektromobilität im Fokus. Für rein elektrische Lieferfahrzeuge wird eine Sonderabschreibung von 50 Prozent im Jahr der Anschaffung eingeführt. Diese Neuregelung findet bereits für Fahrzeuge Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2019 angeschafft werden. 

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Staat fördert umweltfreundliche Mobilität

Außerdem gab es für elektrische Fahrzeuge bereits in der Vergangenheit durch Reformen steuerliche Vorteile. So wird bei der Dienstwagenbesteuerung die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs halbiert. Diese Maßnahme war zunächst befristet bis 2022. Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wird diese Frist nun nicht nur bis 2030 verlängert: Die Bemessungsgrundlage wird sogar für bestimmte Fahrzeuge nur zu einem Viertel angesetzt. Hiervon profitieren Kraftfahrzeuge, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben und bei denen der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40.000 Euro beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG). 

Für andere, extern aufladbare Elektro- und Hybridfahrzeuge nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 4 und 5 EStG ist die Bemessungsgrundlage zur Hälfte anzusetzen. Hier steigen allerdings bis Ende 2030 stufenweise die Anforderungen, damit die steuerliche Begünstigung in Anspruch genommen werden kann. 

Auch die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber ist bis 2030 weiterhin möglich. Und zum Laden der elektrischen Fahrzeuge sind steuerliche Erleichterungen bis 2030 ebenfalls weiterhin anwendbar. Zudem wurde - abweichend zum Regierungsentwurf - eine weitere Änderung beschlossen: Wird dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrrad übereignet, kann der geldwerte Vorteil pauschal besteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG).

Diese Regelungen sind für Unternehmen, die ihren Fuhrpark um elektrische Fahrzeuge erweitern wollen, besonders interessant. Werden diese gemietet oder geleast, kommen gewerbesteuerliche Begünstigungen in Betracht. Der Miet- und Leasingaufwand wird für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2019 angeschafft werden, nur halbiert zugerechnet. Im Entwurf zum Gesetz heißt es: "Die Sonderregelung ist letztmals für den Erhebungszeitraum 2030 anzuwenden." 

Geplante Neuregelungen für die Lohnbuchhaltung

Zudem sind einige Begünstigungen geplant, die für die Lohnbuchhaltung relevant sind:

Neuregelungen folgen der Rechtsprechung

Die geplante Reform bringt jedoch nicht nur Erleichterungen mit sich. Viele Neuregelungen sind die Folge jüngster Rechtsprechung. Der Gesetzgeber berücksichtigte bei der Gestaltung der Regelungen sowohl Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, etwa zum Forderungsausfall von Kapitalanlagen, als auch der EU-Rechtsprechung. So gab es beispielsweise zahlreiche Fälle zur Umsatzsteuer vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Die Bundesregierung hat auf diese reagiert und beispielsweise eine neue Konsignationslagerregelung, Änderungen bei Reihengeschäften und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen beschlossen.

Maßnahmen zur Gestaltungsbekämpfung

Einige Verschärfungen gibt es vor allem bei der Unternehmensbesteuerung im Hinblick auf die Gestaltungsbekämpfung. Dies betrifft beispielsweise den Kapitalertragsteuerabzug in so genannten Crowdlending-Fällen und die Bekämpfung von Steuerhinterziehung in der Umsatzsteuer.

Außerdem kommt durch die Reform eine vollautomatische Fristverlängerung im Einkommensteuerrecht und jedoch auch die Möglichkeit, Verspätungszuschläge automationsgestützt festzusetzen. Für E-Books ist künftig der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden. 

Bürokratieentlastungsgesetz III und Solidaritätszuschlag

Außerdem hat das Bundeskabinett das so genannte Bürokratieentlastungsgesetz III beschlossen. Mehr dazu finden Sie im Beitrag "Kleinunternehmerregelung soll mehr Firmen entlasten". Ab 2021 wird der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent der bisherigen Zahler weitgehend abgeschafft. Auch das soll viele kleine und mittelständische Unternehmen finanziell entlasten. Spitzenverdiener werden jedoch nicht vom Soli befreit. Umfassende Informationen stellt das Bundesfinanzministerium zur Verfügung.

Klimaschutzpaket umfasst auch steuerliche Maßnahmen

Das Kabinett hat am 9. Oktober das Klimaschutzpaket beschlossen. Die Maßnahmen des Vorhabens sorgen derzeit für Diskussionen – Kritiker halten das Paket nicht für ausreichend. Noch verhandelt der Vermittlungsausschuss, das Gesetz soll jedoch noch vor Jahresende 2019 verabschiedet werden. Das Paket enthält auch steuerliche Änderungen, so beispielsweise:

  • Ab 2020 sollen energetische Sanierungen steuerlich gefördert werden.
  • Ab 2020 soll die Luftverkehrsabgabe erhöht werden. Im Gegenzug soll die Mehrwertsteuer auf Bahnfahrkarten im Fernverkehr von 19 auf sieben Prozent reduziert werden. 
  • Eine befristete Anhebung der Entfernungspauschale wird für Fernpendler geplant: Ab 2021 soll ab dem 21. Kilometer die Pauschale von derzeit 30 Cent auf 35 Cent angehoben werden. 

Anzeigepflichten bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen

Das Bundeskabinett hat am 9. Oktober 2019 den "Gesetzentwurf zur Einführung einer Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen" beschlossen. In den vergangenen Jahren kamen aggressive Steuergestaltungsmodelle von großen Konzernen vermehrt in den Fokus der öffentlichen Diskussion und Kritik. Die EU hat infolge eines OECD-Plans eine Richtlinie auf den Weg gebracht, die durch den Regierungsentwurf in nationales Recht umgesetzt wird. Der Entwurf enthält zahlreiche Neuregelungen, die ab 1. Juli 2020 angewandt werden sollen, so beispielsweise:

  • Anzeigepflicht von Steuergestaltungen
  • Kennzeichnung einer meldepflichtigen grenzüberschreitenden Steuergestaltung
  • Bußgeld von bis zu 25.000 Euro bei Verstoß gegen die Mitteilungspflicht

Das Vorhaben wurde von Experten, vor allem aus der Steuerberaterbranche, kritisiert. Die Maßnahmen werden als zu komplex beurteilt. Zudem wird befürchtet, dass der Bürokratieaufwand für betroffene Unternehmen enorm hoch sein wird. Noch ist das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen.

Steuerliche Forschungsförderung für KMU

Mit dem "Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FzulG)" will die Bundesregierung durch eine steuerliche Forschungsförderung den Unternehmensstandort Deutschland stärken. Das Gesetz wurde bereits verabschiedet. Mit der Zulage sollen vor allem kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) motiviert werden, noch mehr in Forschung und Entwicklungstätigkeiten investieren. 

Mietwohnungsneubau und Grundsteuerreform

Der Bundesrat hat am 28. Juni 2019 dem "Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus" zugestimmt. Mit § 7b Einkommensteuergesetz wird eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau eingeführt. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Ein großer Streitpunkt in der Gesetzgebung war lange Zeit die Grundsteuerreform. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 10. April 2018 zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verkündet, dass die Regelungen des Bewertungsgesetzes mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar seien. Springer-Autor Michael Voigtländer erklärt hierzu in seinem Buchkapitel "Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnungsmarktlage" (Seite 82): "Mit dem Verfassungsgerichtsurteil sollte man meinen, dass der Weg für eine Bodenwertsteuer geöffnet ist, da der Gesetzgeber bis Ende 2019 eine Reform beschließen muss. Für die Umsetzung gibt es dann eine Frist bis Ende 2024. Doch noch sind die Widerstände groß."

Die Berechnung der Grundsteuer wurde durch die Reform neu geregelt. Zur Anwendung kommt die "neue Grundsteuer" jedoch erst ab 2025. Die Reform hat nun sowohl in Bundestag als auch Bundesrat Zustimmung gefunden. 

Weitere Neuregelungen

Unternehmen müssen viele Pläne der Bundesregierung momentan im Blick behalten. Relevant sind zum Jahreswechsel beispielsweise auch folgende Neuregelungen: 

  • Neue Sozialversicherungswerte 2020 
  • Reform der Grunderwerbsteuer (noch nicht verabschiedet)
  • Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie 

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