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17.12.2018 | Steuerrecht | Schwerpunkt | Online-Artikel

Änderungen im Steuerrecht ab 2019

verfasst von: Sylvia Meier

4:30 Min. Lesedauer

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Die Regelungen im deutschen Steuerrecht ändern sich stetig. Aktuelle Gesetzgebungsverfahren sorgen wieder für zahlreiche Änderungen ab 2019. Welche Reformen für Unternehmen und Banken besonders interessant sind im Überblick.  

Das deutsche Steuerrecht ist bekannt für seine Komplexität. Und wer als Steuerberater, Buchhalter, Controller, Steuerfachanwalt oder Wirtschaftsprüfer arbeitet, muss stets über die aktuellen Entwicklungen informiert sein. Bei der Vielzahl an Reformen, neuer Rechtsprechung und sich ändernder Finanzverwaltungsanweisungen ist das keine leichte Aufgabe. 

Springer-Autor Reiner Sahm kommt in seinem Buchkapitel "Rettet den Steuerstaat" zu dem Urteil (Seite 353): "Das heutige deutsche Steuerrecht ist durch eine Fülle von Bevorzugungs-, Benachteiligungs- und Lenkungstatbeständen gekennzeichnet. Es ist undurchschaubar, verwirrend und widersprüchlich." 

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2017 | OriginalPaper | Buchkapitel

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist auf den ersten Blick eine Unternehmenssteuer, da die Unternehmen als Steuerzahler auftreten. Gegenstand der Steuer sind die Umsätze der Unternehmen, die im Inland getätigt werden. Die Umsatzsteuer knüpft an Leistungen der Unternehmen, also an Verkehrsvorgänge, an.


Pünktlich zum Jahresende 2018 stiften einige Reformen mit steuerlicher Relevanz Verwirrung. So wurde beispielsweise das "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften", kurz "Jahressteuergesetz 2018", verabschiedet. Wie üblich in den Jahressteuergesetzen werden hier viele gesetzliche Anpassungen in einer Reform gebündelt. Wie sehen die wesentlichen Änderungen für Unternehmen und Banken aus?

Geplante Änderungen im Umsatzsteuergesetz 

So wird ab 1. Januar 2019 das Thema "Gutschein" im Umsatzsteuergesetz neu geregelt. Neu dabei ist die Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen. Mit dieser Neuregelung wird die sogenannte Gutscheinrichtline der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt. 

§ 3a Absatz 5 UStG bestimmt den Leistungsort für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und bei auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen. Hier wird nun ab 2019 ein Schwellenwert von 10.000 Euro eingeführt, damit auch kleine Firmen künftig die Besteuerung im Inland vornehmen können.

"Entgelt" wird neu definiert

Auch der Begriff "Entgelt" in § 10 Absatz 1 UStG erhält eine neue Definition. Damit wird die Bezeichnung an die Formulierung in Artikel 73 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie angepasst. Außerdem gilt es, die EU-Richtlinie 2017/2455 in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen in nationales Recht umzusetzen.

Mit Einführung der §§ 22f und 22e Umsatzsteuergesetz (UStG) gibt es ab 1. Januar 2019 neue Aufzeichnungspflichten für Betreiber von elektronischen Marktplätzen. Zudem wird eine sogenannte Gefährdungshaftung normiert. Damit sollen künftig Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet verhindert werden.

Die Investmentsteuerreform wirkt nach 

Eine umfangreiche Reform des Investmentsteuergesetzes griff bereits in diesem Jahr. In der Folge gab es jedoch noch zahlreiche Unklarheiten. Gerade für Banken und Kreditinstitute sind die aktuell geplanten Anpassungen von Bedeutung: 

  • Der Begriff "Aktienfonds" ist nun gesetzlich definiert (§ 2 Absatz 6 Investmentsteuergesetz). 
  • Statt der bisher vorausgesetzten 51-prozentigen Anlage in Kapitalbeteiligungen nach § 2 Absatz 6 Investmentsteuergesetz (InvStG)  wird nun eine mehr als 50-prozentige Anlage in Kapitalbeteiligungen als ausreichend erachtet.  
  • § 2 Absatz 6 InvStG regelt, wie die Kapitalbeteiligungsquote zu berechnen ist.
  • Anpassungen gab es außerdem für Dach-Investmentfonds, zu den steuerlichen Folgen bei geringfügigen Abweichungen des tatsächlichen Anlageverhaltens von den Anlagebedingungen, für Mischfonds und viele weitere Änderungen.

Änderungen im Körperschaftsteuergesetz 

Infolge des Investmentsteuerreformgesetzes wurde eine rechtsformanhängige Steuerbefreiung in § 20 InvStG eingeführt. Klar gestellt wird nun in § 15 KStG, dass die §§ 20 und 21 InvStG bei der Einkommensermittlung der Organgesellschaft unberücksichtigt bleiben.

Das Bundesverfassungsgericht sieht die Verlustabzugsregelung nach § 8c Körperschaftsteuergesetz (KStG) für Fälle in der Zeit ab 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2015 als verfassungswidrig an (Beschluss vom 29.3.2017, 2 BvL 6/11).  Der Gesetzgeber reagiert nun mit einer neuen Anwendungsregelung zum Verlustabzug, die bereits für alle offenen Fälle gilt.

Infolge aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom 28. Juni 2018, C-203/16 P, C-208/16 P, C-219/16 P, C-209/16 P) kommt die so genannte Sanierungsklausel (§ 8c Absatz 1a Körperschaftsteuergesetz) wieder zur Anwendung. Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung nun bereits im Jahressteuergesetz 2018 berücksichtigt. Die Sanierungsklausel kann bereits rückwirkend zur Anwendung kommen. 

Weitere Neuregelungen im Jahressteuergesetz 2018 

Im Entwurf zum Jahressteuergesetz 2018 sind unter anderem außerdem Neuregelungen zu folgenden Themen geplant:

  • Betriebsrentenstärkungsgesetz (Klarstellungen und Folgeänderungen)
  • Steuerliche Förderung der Elektromobilität
  • Pflegegelder nach § 3 Nr. 36 EStG
  • Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne
  • Steuerbefreiung für Job-Tickets
  • Einführung einer Verzinsungsregelung in § 6b Absatz 2a EStG
  • Anpassung zur Verhinderung von so genannten Cum/Cum-Gestaltungen

Weitere Gesetzesänderungen und geplante Reformen 

Das Jahressteuergesetz 2018 ist nicht die einzige Maßnahme mit steuerlichen Anpassungen. Auch das "Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen" (kurz: Familienentlastungsgesetz) wurde verabschiedet. Damit wurden das Kindergeld, der Kinderfreibetrag und der Grundfreibetrag erhöht. Außerdem wurden zur Milderung der so genannten kalten Progression die Eckwerte des Einkommensteuertarifs verschoben.

Weitere Gesetzgebungsverfahren sind bereits auf dem Weg. Um steuerliche Nachteile für Unternehmen durch einen möglichen Brexit zu vermeiden, hat die Bundesregierung Vorkehrungen getroffen und den Entwurf eines Gesetzes über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz) veröffentlicht. Geplant sind hierbei unter anderem Regelungen im Finanzmarktbereich, die nachteilige Auswirkungen auf die deutschen Geschäftspartner britischer Finanzunternehmen verhindern sollen. Außerdem soll der Kündigungsschutz für sogenannte Risikoträger bedeutender Banken gelockert werden.

Weitere interessante Reformen sind beispielsweise: 

  • Neues Maßnahmenpaket zum Bürokratieabbau
  • Reform der Grundsteuer
  • Reform des EU-Mehrwertsteuersystems
  • Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus 

Der Jahreswechsel ist also wieder mit vielen gesetzlichen Neuregelungen für Unternehmen und Banken verbunden. Auch das kommende Jahr wird eine Herausforderung. Sollte der Brexit tatsächlich umgesetzt werden, werden Banken und Unternehmen sich schnell auf neue rechtliche Gegebenheiten einstellen müssen.

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Die Hintergründe zu diesem Inhalt

2018 | OriginalPaper | Buchkapitel

Rettet den Steuerstaat!

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Zum Teufel mit der Steuer!

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