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14.02.2022 | Wirtschaftsrecht | Gastbeitrag | Online-Artikel

Die Rückabwicklung der Corona-Hilfen birgt viele Fallen

verfasst von: Sebastian Heinke

4 Min. Lesedauer

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Die Rückabwicklung der Corona-Soforthilfen ist für Unternehmen tückisch. Schludrige oder falsche Angaben in der Schlussrechnung haben finanzielle oder sogar strafrechtliche Konsequenzen - für Manager und Berater. Daher lohnt der Blick in die Details.

Viele Empfänger der Corona-Soforthilfen wurden Ende 2021 zur deren Rückzahlung aufgefordert. Mögliche Rückzahlungsansprüche der Überbrückungshilfen I bisIII, III Plus sowie November- und Dezemberhilfen könnten für Unternehmen zusätzlich bedrohen. Aktuell zeichnet sich ab, dass eine Klagewelle auf die deutschen Verwaltungsgerichte zu kommt. Mit Stand Ende Januar 2022 gibt es allein in Nordrhein-Westfalen 1.600 eingereichte Klagen gegen die ergangenen Rückzahlungsbescheide. 

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Die Schlussabrechnung kann für viele Unternehmen einen echten Rettungsanker darstellen. Unternehmer haben die Chance, falsche oder unvollständige Angaben bei der Antragstellung nachträglich zu korrigieren. Nach Prüfung der Schlussabrechnung erhält der Antragsteller einen Schlussbescheid. Jeder Antragsteller sollte angesichts des bestehenden Rückzahlungsrisikos von dieser Offenlegung in der Schlussabrechnung Gebrauch machen. 

Auf die korrekte Schlussrechnung kommt es an

Folgende Punkte sind für eine saubere Schlussrechnung zu beachten:

  1. Bei der Abgabe der Schlussabrechnung sollte strikt auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben geachtet werden. 
  2. Dem prüfenden Dritten sollten die endgültigen Umsatzzahlen für die jeweiligen Bewilligungsmonate anhand der Umsatzsteuervoranmeldungen zur Verfügung gestellt werden, damit eine rechtzeitige Übermittlung innerhalb der Einreichungsfrist an die Bewilligungsstellen erfolgen kann. Gleiches gilt für die Fixkostenabrechnung.
  3. Um dies zu erfüllen ist es ratsam, bereits vor Antragstellung auf eine ordentliche Dokumentation und Buchführung zu achten. 
  4. Die Verwendung der ausgezahlten Corona-Hilfen sollte nachvollziehbar nachgewiesen werden. 
  5. Zudem sollte festgehalten werden, warum zum Zeitpunkt der Antragstellung das Unternehmen durch die Corona-Pandemie (und nicht hiervon unabhängig) in eine existenzgefährdende Wirtschaftslage geraten ist. 

Förderrechtlich gilt , dass beim Fehlen und Nichteinreichen einer Schlussabrechnung die gesamte Förderungssumme zurückzuzahlen ist. Andererseits darf die strafrechtliche Tragweite (Subventionsbetrug) etwaiger Falschangaben bei der Beantragung und Erstellung der Schlussabrechnung von Corona-Hilfen keinesfalls unterschätzt werden. Die Einreichung der Schlussabrechnung hat durch den prüfenden Dritten, regelmäßig also in der Regel durch den zur Antragstellung beauftragten Steuerberater, ausschließlich digital über die Antragsplattform der Überbrückungshilfe an die Bewilligungsstellen der Länder zu erfolgen.  

Einreichung der Schlussabrechnung ab Mitte Februar

Die Einreichung der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I-III sowie der November- und Dezemberhilfen ist voraussichtlich ab Mitte Februar 2022 möglich. Für die Überbrückungshilfe III Plus steht aktuell noch kein Starttermin fest. Spätestens bis zum 31. Dezember 2022 muss für alle genannten Corona-Hilfen die Schlussabrechnung eingereicht worden sein.

Präventiv ist bereits bei der Antragstellung darauf zu achten, dass bei der Ermittlung der zu erwarteten Umsatzeinbrüchen eine realistische Prognose erfolgt, damit sich im Rahmen der Schlussabrechnung keine Überraschungen ergeben. Dies gilt insbesondere in Hinblick auf die Antragstellung der seit 2022 auf den Weg gebrachten Überbrückungshilfe IV, dessen Antragsfrist für Erstanträge am 30. April 2022 endet.

Obergrenzen des europäischen Beihilferechts beachten

Da es sich bei den Corona-Hilfen um vom Staat ausgezahlte Subventionen im Sinne des europäischen Beihilferechts handelt, sind bei der Schlussabrechnung die entsprechenden Obergrenzen - je nach gewähltem Regime - zu beachten. Insbesondere gilt dies, falls ein Konzern fälschlicherweise für jedes verbundene Unternehmen einen eigenen Antrag gestellt hat, obwohl richtigerweise nur ein einziger gemeinsamer Antrag hätte gestellt werden dürfen. 

Gemeinnützige Unternehmen waren zwar zur Antragstellung je Einheit oder Betriebsstäte berechtigt, beihilferechtlich war aber auch hier auf alle Hilfen im Konzern einzugehen, was für viele Berater und Antragsteller zu einem Rückforderungs- und Haftungsrisiko führen könnte. Wurden hier oder allgemein die Obergrenzen überschritten, droht nicht nur die Rückzahlung aller erhaltenen Corona-Hilfen, sondern auch ein Verfahren wegen Subventionsbetrugs. 

Rechtsmittel, Fristen und Stundung der Rückzahlung

Erreicht den Antragsteller schließlich der Schlussbescheid mit der Aufforderung einen gewissen Betrag der erhaltenen Zuschüsse zurückzuzahlen, ist zunächst abzuwägen, ob es rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll ist, mit Rechtsmitteln gegen die Rückforderung vorzugehen. Dabei könnten Unternehmen neben ihrem Steuer- oder Rechtsberater zusätzlich die Expertenmeinung eines bisher nicht involvierten Dritten einholen, um eine weitere objektive Einschätzung zu erhalten. 

Fordert die Bewilligungsbehörde im Endbescheid unberechtigt zur Rückzahlung auf, so lautet die Devise: schnell reagieren. Betroffene haben nach Erhalt des Bescheids einen Monat Zeit, Klage beziehungsweise Widerspruch einzulegen. Für Unternehmen und Antragsteller gibt es die Möglichkeit, eine Stundung für maximal zwölf Monate zu beantragen, sofern das gesetzte Zahlungsziel nicht zu erreichen ist. Zu beachten ist aber, dass auch im Fall einer Stundung Zinsen auf die Rückzahlung fällig werden.

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