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14.08.2018 | Arbeitsrecht | Schwerpunkt | Online-Artikel

Kündigungsgrund Rassismus und fremdenfeindliche Hetze

verfasst von: Michaela Paefgen-Laß

3 Min. Lesedauer

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Rassistische Pöbeleien schaden dem Unternehmensimage und stören den Mitarbeiterfrieden. Aber dürfen Hetzer fristlos entlassen werden oder schützt sie die Meinungsfreiheit?

Hier sind "Wir" und da sind die Anderen, die Fremden. Wer besser ist, ist klar. Ausgrenzung, Diskriminierung, gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sind Krebsgeschwüre, die sich in Gesellschaften, Gruppen und Organisationen fressen, sie spalten und schwächen. Als starkes "Wir" mit der Lizenz zur Abwertung mögen sich auch die Mitarbeiter des Wormser Ordungsamtes gefühlt haben, als sie in einer geheimen Whatsapp-Gruppe untereinander fremdenfeindliche Inhalte teilten. 

Die US-amerikanische Komikerin Roseanne Barr meinte zweifellos zu dem fremdenfeindlichen Tweet berechtigt zu sein, für den sie am Ende mit Job beim TV-Sender ABC, Karriere und Ansehen bezahlen musste. Auch das Wormser Ordnungsamt will in seiner Mitte keine fremdenfeindlichen Kräfte dulden. Die Stadt verstehe sich als "weltoffene Institution" und verlange eine entsprechende Haltung von ihren Mitarbeitern, lies sich der Bürgermeister der Nibelungenstadt in der Presse zitieren. Gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit scheint also zumindest am Arbeitsplatz ein Kraut gewachsen. 

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Was ist Fremdenfeindlichkeit?

Geregelt ist der Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegen Benachteiligung und Diskriminierung wegen rassistischen Gründen, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität seit 2006 im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Maßnahmen und Pflichten von Arbeitgebenden sind in den § 11 und 12 verankert. Beschäftigte vor Benachteiligung zu schützen und der Diskriminierung vorzubeugen, gehört zu diesen Pflichten. Verstoßen andere Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot dürfen sie abgemahnt, umgesetzt, versetzt oder gekündigt werden (AGG § 12,3). Aufgabe des Betriebsrates ist, darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber die Ziele des AGG einhält (§ 75 BetrVG) und auf Mobbing oder Diskriminierung adäquat reagiert. Wie aber sind die Begriffe Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und Rassismus am Arbeitsplatz definiert, um als Kündigungsgrund rechtens zu werden?

"Fremdenfeindlichkeit meint die Manifestation einer feindlichen, aggressiv ablehnenden Haltung gegenüber nicht der eigenen ethnischen Herkunft zugehörigen Menschen", erklärt Springer-Autor Christoph Fröb (Seite 296). Weil es aber für Diskriminierungen aufgrund von "Rasse" oder ethnischer Herkunft nicht unbedingt einer feindlichen, aggressiv ablehnenden Haltung bedürfe, seien die Begriffe mit ihrer Normierung im Betriebsverfassungsgesetz vom Gesetzgeber zu Rechtsbegriffen transformiert worden. "Er hat damit eine Maßnahme zur Verhinderung von Würdeverletzungen durch Private bei der Ausformung der Privatrechtsordnung ergriffen" (Seite 297). Die Normen zielen auf den Erhalt des Betriebsfriedens, indem sie Arbeitnehmer vor Ungleichbehandlung und Würde verletzendem Verhalten schützen. Die Beschränkung der Meinung lässt sich  rechtfertigen. Denn, so der Autor: "Mit der Ahndung von geäußerter Menschenverachtung ist noch keine konkrete Meinung erfasst" (Seite 298).

Wie Arbeitgeber handeln können

Arbeitgeber können Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in Betrieben mit einer Reihe von vorbeugenden Maßnahmen bekämpfen und dürfen Arbeitnehmern außerordentlich kündigen, wenn diese ihre vertragliche Nebenpflicht (Fröb, Seite 200), gegenüber ihren Kollegen nicht tätig zu werden, verletzen. Denn, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (Seite 196ff):

  • gelten als besonders verwerfliche Motive,
  • erfüllen den Strafbestand der Beleidigung,
  • verstoßen gegen die Grundsätze von § 75 I BetrVG,
  • stören den Betriebsfrieden,
  • machen eine Abmahnung entbehrlich.

Die außerordentliche Kündigung ist damit als angemessene Reaktion des Arbeitgebers zu werten. Ein Betriebsklima, indem Mitarbeiter aufgrund ihrer Herkunft oder Überzeugung beleidigt und benachteiligt werden, lässt sich verhindern, wenn der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht (§ 12 III AGG) und sozialen Verantwortung (§ 17 I AGG) nachkommt. Präventive Maßnahmen sind etwa Richtlinien gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, die per Mitarbeiterschulungen, Flyer, Plakaten oder Rundschreiben im Betrieb verankert werden. Es kann eine Beschwerdestelle oder Hotline für Betroffene eingerichtet, ein Hinweisgebersystem installiert und eine Betriebsbußordnung geschaffen werden. 

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