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07.01.2022 | Arbeitsrecht | Gastbeitrag | Online-Artikel

Was die Schlussformel im Arbeitszeugnis verrät

verfasst von: Marc Repey

4 Min. Lesedauer

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Angeblich gibt es bis zu 200 Codes, die in Arbeitszeugnissen versteckt sein können. Diese sollten Führungskräfte kennen, wenn sie selbst eines erstellen oder erhalten. Welcher Teufel insbesondere bei der Schlussformel im Detail steckt, erklärt Anwalt Marc Repey.

Für viele ist das Arbeitszeugnis eine wichtige Referenz für den weiteren Verlauf der Karriere. Insbesondere in den Führungsetagen kann dabei ein Absatz oder ein kleiner Abschnitt entscheidend sein – und zwar dann, wenn er fehlt oder nicht positiv genug formuliert ist.

Doch ein gutes Zeugnis ist weniger ausschlaggebend für einen neuen Job, als viele denken. Denn es besteht ein Konsens darüber, dass Arbeitszeugnisse häufig glattgebügelt und abgestimmt sind. Das hat zur Folge, dass ein gewisser Standard erwartet und sofern es an diesem mangelt, das Zeugnis negativ aufgefasst wird. Gerade an der Dankes-Bedauern-Formel und den Zukunftswünschen zeigt sich meist, wie ein Arbeitnehmer aus dem Unternehmen scheidet.

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Was die Abschiedsformel so alles verrät

Das gilt auch bei Zeugnissen für Führungskräfte. Personaler haben nicht viel Zeit und achten daher häufig auf das Ende: Sofern alle Standards enthalten sind, gilt das Zeugnis als neutral, fehlt jedoch etwas, wirkt es für den potenziellen neuen Arbeitgeber wie ein Warnsignal. Formulierungen, die eine gewisse Kürze aufweisen, sprechen meist eine negative Sprache. 

So ist ein "Viel Erfolg" am Ende als schlecht aufzufassen, wohingegen ein "Weiterhin viel Erfolg" einen positiven Eindruck macht. Sofern eine solche Formulierung gänzlich fehlt, weist dies häufig auf ein schlechtes Auseinandergehen hin. Besonders ärgerlich, wenn eine jahrelange Zusammenarbeit von Zufriedenheit geprägt war und ein Zerwürfnis gegen Ende der Beschäftigung dann zu einer negativen Abschlussformulierung führt. Dies kann schnell einen Schatten auf das gesamte Arbeitsverhältnis werfen und mitunter Karrierechancen beeinflussen.

Auch wenn der Schlussformel eine hohe Relevanz in der Praxis zugesprochen wird, gesteht das Bundesarbeitsgericht (BAG) gesteht keinen Anspruch auf eine solche zu. Andere Gerichte sehen dies anders, da es ansonsten durch die gängige Praxis zu einer tatsächlichen Entwertung der anderen Inhalte des Zeugnisses käme. So hat etwa das LAG Hamm entschieden, dass nach einem gerichtlichen Vergleich ein wohlwollendes Arbeitszeugnisses für die Arbeitnehmer verlangt werden kann, dass die Abschlussformel "Für die weitere berufliche und private Zukunft wünschen wir alles Gute" dem Zeugnis hinzuzufügen ist. Am Ende ist die Schlussformel aber immer in einer Gesamtschau des Zeugnisses zu betrachten.

Wie beeinflusst die Abschlussformel die Zeugnisnote?

Die Grundsätze der Benotung gelten auch bei der Schlussformel. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich einen Anspruch auf die Note Befriedigend. Alles was besser bewertet werden soll, muss der Arbeitnehmer nachweisen, alles was schlechter bewertet werden soll, im Gegenzug der Arbeitgeber. In der Notenskalierung wird anerkannt, dass zu einem sehr guten Zeugnis eine Schlussformel gehört. Der Arbeitgeber hat dabei das Formulierungsrecht, dieses kann jedoch nach Absprache in einem Aufhebungsvertrag oder einem Vergleich auf den Arbeitnehmer gehen; dann kann der Arbeitgeber die Schlussformel nur aus triftigem Grund ablehnen.

Wer sollte das Arbeitszeugnis unterzeichnen?

Die Unterschrift ist notwendiger Bestandteil des Zeugnisses. Selbst Schriftbild und Größe müssen eine gewisse Form einhalten und dürfen nicht schlampig, unkenntlich oder überdimensioniert sein.

Wer unterzeichnet, kann Aufschluss darüber geben kann, welchen Status einem im Betrieb zugeschrieben wurde oder ob es Streit gab. In großen Unternehmen sollte dabei mindestens ein Vorgesetzter und eine Person aus der Personalabteilung unterzeichnen. Für Führungskräfte drücken die Unterschriften des Geschäftsführers und des Personalleiters zusätzlich Wertschätzung aus. Hat ein Beschäftigter dem Geschäftsführer zugearbeitet, obwohl es einen weiteren Vorgesetzten gab, gibt der Unterzeichner Aufschluss über die Beziehung und Anerkennung zum Arbeitnehmer. Sofern es sich um die Position des Geschäftsführers handelt, bedarf es der Unterschrift der Gesellschafter, niemals eines Mit-Geschäftsführers. Bei Vorstandsmitgliedern unterzeichnen regelmäßig Aufsichtsratsvorsitzende.

Fazit: Beim Arbeitszeugnis zählt der Gesamteindruck

Am Ende wirkt das Arbeitszeugnis durch seinen Gesamteindruck. Die äußere Form stellt dabei den Rahmen des Ganzen dar. Dazu sollte das Zeugnis ein sauberes und nicht zu großes Schriftbild aufweisen und mit schwarzer oder dunkelblauer Tinte unterzeichnet werden. Für die Länge gilt, nicht mehr als zwei Seiten. Generell ist es besser, eine zu standardisierte Form oder Überzuckerung zu vermeiden – hier kommt es auf Augenmaß an. Hinweise auf Selbstverständlichkeiten, Krankheiten, Schwangerschaften oder Elternzeiten gehören nicht ins Zeugnis und werden negativ aufgefasst. In jedem Fall empfiehlt es sich, die (Schluss-)Formulierung und damit die Strahlkraft des Zeugnisses vorab mit dem Arbeitgeber abzustimmen. Denn: Das negative Zeugnis später noch aus der Welt zu schaffen, erfordert einen Kraftakt.

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