Skip to main content

25.07.2017 | Buchführung | Nachricht | Online-Artikel

Buchhalter sind in ihren Befugnissen weiterhin eingeschränkt

verfasst von: Sylvia Meier

1:30 Min. Lesedauer

Aktivieren Sie unsere intelligente Suche, um passende Fachinhalte oder Patente zu finden.

search-config
print
DRUCKEN
insite
SUCHEN
loading …

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass Buchhalter nicht berechtigt sind, Umsatzvorsteueranmeldungen zu erstellen und zu übermitteln.

Viele Gewerbebetriebe beauftragen für ihre Buchführung einen selbstständigen Buchhalter. Dieser verbucht für sie sämtliche Belege. Dank einfacher Buchführungssoftware ist die Erstellung einer Umsatzsteuervoranmeldung kinderleicht. Entsprechend naheliegend wäre es in manchen Fällen, die Voranmeldung durch den Buchhalter erstellen zu lassen, gerade, wenn dieser die laufende Buchführung eines Unternehmens betreut. Das ist aber nicht zulässig. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 7.6.2017 (Az. II R 22/15, veröffentlicht am 19.7.2917) entschieden, dass Buchhalter auch dann nicht zur Erstellung einer Umsatzsteuervoranmeldung berechtigt sind, wenn diese aufgrund des verwendeten Buchführungsprogramms automatisch erfolgt. 

Hilfe in Steuersachen dürfen nur Berechtigte leisten 

In dem Urteilsfall betreibt die Klägerin ein selbstständiges Buchführungsbüro und erbringt Leistungen nach § 6 Nr. 3 und 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Sie kümmert sich um die laufende Finanzbuchhaltung mit digitaler Archivierung und die Lohnbuchhaltung ihrer Kunden. Hierfür setzt sie ein Buchführungsprogramm ein. Für einen ihrer Kunden, einen gewerblichen Unternehmer, verbuchte sie sämtliche Belege. Das Buchführungsprogramm erstellte daraufhin automatisiert die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen, die die Klägerin auf Wunsch des Kunden an das zuständige Finanzamt übermittelte. Das Finanzamt hat im Rahmen einer Prüfung die Klägerin als Bevollmächtigte des Kunden zurückgewiesen. Mit der Übermittlung der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen hätte sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet, ohne dazu befugt zu sein. Wer hierzu befugt ist, regelt das Steuerberatungsgesetz. Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt recht. Buchhalter dürfen damit weiterhin keine Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt übermitteln. Der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller (BVBC) sieht in dieser Rechtsprechung durch den Bundesfinanzhof eine Verletzung der durch das Grundgesetz garantierten Berufsfreiheit selbstständiger Buchhalter. Nach Auffassung des BVBC werden deutsche Buchhalter durch das Steuerberatungsgesetz diskriminiert.

print
DRUCKEN

Weiterführende Themen

Die Hintergründe zu diesem Inhalt

Das könnte Sie auch interessieren

29.09.2015 | Rechnungswesen | Schwerpunkt | Online-Artikel

Selbstständige Buchhalter in Deutschland

05.07.2017 | Steuerrecht | Schwerpunkt | Online-Artikel

Wichtige Werte für die Lohnbuchhaltung 2017

28.04.2017 | Buchführung | Schwerpunkt | Online-Artikel

Risiken der Digitalisierung für die Buchhaltung