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Erschienen in: Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft 5/2010

01.02.2010 | Abhandlung

Die Private Krankenversicherung im Fokus des Verfassungsrechts

verfasst von: RA Dr.  Theo Langheid

Erschienen in: Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft | Ausgabe 5/2010

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Zusammenfassung

Beginnend mit der Frage, inwieweit der Staat überhaupt in wirtschaftliche Belange eingreifen darf, wird ein kurzer historischer Überblick bis hin zur heutigen Regelung gegeben, wobei sich das Grundgesetz neutral verhält und nicht die Frage diskutiert werden kann, ob überhaupt Regularien denkbar und zulässig sind, wohl aber die Frage, wie weit diese gehen dürfen. Anschließend werden die bemerkenswerten Parameter des GKV-WSG aufgezeigt: die Kollision der Reform des privaten Krankenversicherungsrechts mit der Reform des gesamten VVG sowie die Länge der einzelnen Vorschriften und die dazu korrelierende Bemerkung des Abgeordneten Merz in der Zeitschrift Cicero, wonach kein einziger Abgeordneter auch nur ansatzweise verstünde, was er da eigentlich beschließen würde. In materiell-rechtlicher Hinsicht werden in plakativer Weise die wesentlichen „Krankheiten“ des GKV-WSG dargestellt, wozu insbesondere die Schaffung und Ausgestaltung des Basistarifs sowie die Unkündbarkeit etc. zählen. Schließlich wird auf das doppelte Spannungsverhältnis hingewiesen, in dem die PKV existiere: einerseits die GKV mit ihrem Umlageprinzip und die PKV mit ihrem überlegenen Äquivalenzprinzip, das die Begehrlichkeiten von 4/5 der deutschen Bevölkerung wecke, die in einem schlecht funktionierenden System leben müssen; andererseits das Spannungsverhältnis zwischen individuellem und kollektivem Verbraucherschutz, d. h. zwischen den hohen Ansprüchen, die den Individuen verschafft werden sollen, die dann aber letztlich vom Kollektiv zu tragen sind.

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Fußnoten
1
CICERO, März 2007; das vollständige Zitat lautet: „Die Gesundheitsreform und ihr Zustandekommen waren ein besonders augenfälliges Beispiel für eine Machtverschiebung vom Parlament hin zur Regierung, die mit den Regeln einer parlamentarischen Demokratie nur noch schwerlich in Übereinstimmung zu bringen ist. Außer einigen wenigen Fachpolitikern haben die allermeisten Abgeordneten bei der Abstimmung über die Gesundheitsreform nicht gewusst, worüber sie abstimmen, noch konnten sie es jemals in Erfahrung bringen. Dieses Konvolut von mehr als 500 Seiten, das aus sich selbst heraus weder lesbar noch verständlich war, dazu auf weit mehr als 100 Seiten Änderungsanträge am Tag vor der Abstimmung, hat uns zu Gesetzgebung im Blindflug gezwungen. Und was noch schwerer wiegt: selten zuvor hat sich eine solche Vielzahl insbesondere von jüngeren Kolleginnen und Kollegen in beiden Koalitionsfraktionen von ihrer Regierung und ihren Fraktionsführungen so massiv unter Druck gesetzt gesehen wie bei dieser Abstimmung. Einzelnen Abgeordneten ist massiv gedroht worden mit dem Ende ihrer Karriere, die SPD erwägt den Austausch gleich mehrerer kritischer Abgeordneter im Gesundheitsausschuss. Bei allem Verständnis für die notwendige Fraktionsmehrheit der Arbeit im Parlament, der Fraktionen und vor allem der Regierungsmehrheit: das war zu viel.“
 
2
Vgl. dazu etwa Sachs/Magiera, Grundgesetz, Kommentar, 4. Aufl. München 2007, Art. 38, Rn. 27–31, 35 f.; 39ff.; Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. II, Verfassungsstaat, 3. Aufl. 2004, § 26, Rn. 47–68, insbes. Rn. 49–51 und 55–57; Badura, Staatsrecht, 3. Aufl. München 2003, Kapitel G, insbes. Rn. 1–12.
 
3
BGBl. I S. 378.
 
4
BGBl. I S. 2631.
 
5
Dazu Langheid/Wandt/Boetius, VVG, München 2009, Bd. 3, vor § 192, Rn. 926 ff.; vgl. auch Beckmann/Matusche/Müller, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Aufl. München 2009, § 44 Rn. 20.
 
6
Zur Normenklarheit vgl. zuletzt BFH, Vorlagebeschl. v. 6.9.2006, Bundessteuerblatt 2007, 167 ff. unter Hinweis auf BverfGE 110, 33, 53 ff; BVerfGE 108, 52, 75; BVerfGE 108, 1, 20; BVerfGE 56, 1, 13.
 
7
Langheid, „VVG – Reform und Verbraucherschutz“, Münsteraner Reihe Nr. 105, S. 23 ff. (26 f.).
 
8
Präve, VersR 2006, 1190 (1191).
 
9
BVerfG VersR 2005, 1127 (1134): „Schutz des werdenden Eigentums in der Lebensversicherung“.
 
10
vgl. Mösbauer, „Staatsaufsicht über die Wirtschaft“, S. 17.
 
11
für alles vgl. Mösbauer, a.a.O.
 
12
Hier ist ausnahmsweise die heute allfällig gewählte Nennung beider Geschlechter angebracht: unter den „Vätern des Grundgesetzes“ befanden sich nämlich auch vier Mütter.
 
13
Kriele, „Recht Vernunft Wirklichkeit“, 1990, dort S. 323 ff. („Wirtschaftsfreiheit und Grundgesetz“).
 
14
Siehe dazu Walter Eucken, „Grundsätze der Wirtschaftspolitik“, 2. Aufl., Tübingen 1955.
 
15
Kriele, a.a.O., S. 326.
 
16
BVerfGE 4, S. 117 f.; zur weiteren Entwicklung dieser wirtschaftspolitischen Neutralität des Grundgesetzes hin zu den tatsächlichen Verhältnissen vgl. Kriele, S. 326 ff.
 
17
BVerfGE 7, 377 ff.
 
Metadaten
Titel
Die Private Krankenversicherung im Fokus des Verfassungsrechts
verfasst von
RA Dr.  Theo Langheid
Publikationsdatum
01.02.2010
Verlag
Springer-Verlag
Erschienen in
Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft / Ausgabe 5/2010
Print ISSN: 0044-2585
Elektronische ISSN: 1865-9748
DOI
https://doi.org/10.1007/s12297-009-0067-5

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